Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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e) Der Wiederaus- oder Eingang ist nicht an das Ein- resp. Ausgangs- 
amt gebunden. 
6) Geringe Gewichtsdifferenzen können ohne Abgabenerhebung bleiben. 
e) Für die Zurückbringnng der Waaren wird' eine angemessene Frist 
bestimmt. *) 
Zu erwähnen ist hier die in Ziffer 2 des Schlußprot. zum Vertrage 
vom 8. Juli 1867 und Beilage A niedergelegte Verabredung wegen der Holl- 
begünstignng für Roheisen, altes 'Brucheisen 'und Bruchstahl 
<uach Bnndesrathsbeschluß vom 11. Juni 1868), welches für Eisengießereien, 
Hammer- und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die 
daraus gefertigten Gegenstände in das Ausland auszuführen oder zu Seeschiffen 
zu verwenden?) 
Für den Verkehr mit Oesterreich sind alle darauf bezüglichen Verab 
redungen durch die Erklärung vom 31. Dez. 1879, wodurch Artikel 6 des 
neuesten Handelsvertrages vom 16. Dez. 1878, sowie das hiezu gehörige Schluß- 
protokoll mit 1. Jan. 1880 außer Kraft getreten sind, erloschen?) Der 
Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 hat sie nicht wieder in das Leben 
gerufen. 
Für den Veredlnngsverkehr mit der Schweiz sind zu Art. 5 des Holl 
und Handelsvertrages vom 13 Mai 1869? besondere Bestimmungen verabredet, 
welche am 27. Anglist 1869 in Karlsruhe vereinbart worden sind?) Diese Ver 
abredungen gelten nach einem Abkommen vom 23. Mai 1881, soweit sie den 
Bestimmungen des Handelsvertrags von 1881 nicht entgegenstehen, zur 
Zeit noch fort?) 
28. Zu § 116 des Vereinszollgesetzes sind besonders zu erwähnen die 
Vorschriften, welche die Bayerische Regierung am 6. Juni 1880 wegen 
des Verkehrs mit Weide- und Fnttervieh an der Oesterr.-Bayerischen 
Grenze erlassen hat') und welche am 17. März 1872 für die Franz -Deutsche 
Grenze tn Elsaß-Lothringen gegeben wurden?) 
^9. Zn § 118 des VZG., welcher von den Zollerlassen ans Billigkeits 
rucksichten spricht, ist die sehr wichtige vertragsmäßige Verabredung des Holl- 
vereinigungsvertrages vom 4. April 1853 Art 23 und Ziffer 12 des Schlnß- 
protokolls hiezu über die Zollbegünstigung für die metallenen 
Materialien zum Neu- und Reparatnrban von Seeschiffen zu 
erwähnen, für welche jährlich nicht unbedeutende Zollbeträge auf Reichsrechnung 
freigeschrieben werden. 
Hienach sind die Zvllvereinsregiernngen übereingekommen, vom 1. Januar 
1854 ab") mit Rücksicht ans die durch die Zollgesetzgebung herbeigeführte 
') 8 37 des Hauptprot. der XIII. Generalzollkonf. S. loi ff. 
n't Bundesgesetzbl. von 1867 S. 107 ». 113. S. a. Zentralblatt des Reiches 1885 
*) S. das Rii Here im XII. Abschnitte. 
4 ) Bnndesgeschbl. 1869 S. 608 ff.; Jahrbücher 1869 S. 617. 626. 641 ff. 
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung rc. für 1869 S. 641; s. a 
Abschnitt XII. 
tt ) Zentralblatt des Reichs 1881 S. 200, und wegen des Verkehrs mit Stickereien 
Jahrbücher v. 1870 S. 681 
7 ) Amtsblatt der k. bahr. Ģeneralzolladministration v. 1880. S. 273. 
R ) Drucks, des Bundesrathes Nr. 150 v. 1873. 
9 ) Siehe Jahrbücher v. 1854 S. 892 ff., v. 1855 @. 312, v. 1865 @. 395 u 640 
V. 1866 S. 428, v. 1868 S- 37, 54, 3, 41, 566.
	        
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