Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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e) Der Wiederaus- oder Eingang ist nicht an das Ein- resp. Ausgangs-
amt gebunden.
6) Geringe Gewichtsdifferenzen können ohne Abgabenerhebung bleiben.
e) Für die Zurückbringnng der Waaren wird' eine angemessene Frist
bestimmt. *)
Zu erwähnen ist hier die in Ziffer 2 des Schlußprot. zum Vertrage
vom 8. Juli 1867 und Beilage A niedergelegte Verabredung wegen der Holl-
begünstignng für Roheisen, altes 'Brucheisen 'und Bruchstahl
<uach Bnndesrathsbeschluß vom 11. Juni 1868), welches für Eisengießereien,
Hammer- und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die
daraus gefertigten Gegenstände in das Ausland auszuführen oder zu Seeschiffen
zu verwenden?)
Für den Verkehr mit Oesterreich sind alle darauf bezüglichen Verab
redungen durch die Erklärung vom 31. Dez. 1879, wodurch Artikel 6 des
neuesten Handelsvertrages vom 16. Dez. 1878, sowie das hiezu gehörige Schluß-
protokoll mit 1. Jan. 1880 außer Kraft getreten sind, erloschen?) Der
Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 hat sie nicht wieder in das Leben
gerufen.
Für den Veredlnngsverkehr mit der Schweiz sind zu Art. 5 des Holl
und Handelsvertrages vom 13 Mai 1869? besondere Bestimmungen verabredet,
welche am 27. Anglist 1869 in Karlsruhe vereinbart worden sind?) Diese Ver
abredungen gelten nach einem Abkommen vom 23. Mai 1881, soweit sie den
Bestimmungen des Handelsvertrags von 1881 nicht entgegenstehen, zur
Zeit noch fort?)
28. Zu § 116 des Vereinszollgesetzes sind besonders zu erwähnen die
Vorschriften, welche die Bayerische Regierung am 6. Juni 1880 wegen
des Verkehrs mit Weide- und Fnttervieh an der Oesterr.-Bayerischen
Grenze erlassen hat') und welche am 17. März 1872 für die Franz -Deutsche
Grenze tn Elsaß-Lothringen gegeben wurden?)
^9. Zn § 118 des VZG., welcher von den Zollerlassen ans Billigkeits
rucksichten spricht, ist die sehr wichtige vertragsmäßige Verabredung des Holl-
vereinigungsvertrages vom 4. April 1853 Art 23 und Ziffer 12 des Schlnß-
protokolls hiezu über die Zollbegünstigung für die metallenen
Materialien zum Neu- und Reparatnrban von Seeschiffen zu
erwähnen, für welche jährlich nicht unbedeutende Zollbeträge auf Reichsrechnung
freigeschrieben werden.
Hienach sind die Zvllvereinsregiernngen übereingekommen, vom 1. Januar
1854 ab") mit Rücksicht ans die durch die Zollgesetzgebung herbeigeführte
') 8 37 des Hauptprot. der XIII. Generalzollkonf. S. loi ff.
n't Bundesgesetzbl. von 1867 S. 107 ». 113. S. a. Zentralblatt des Reiches 1885
*) S. das Rii Here im XII. Abschnitte.
4 ) Bnndesgeschbl. 1869 S. 608 ff.; Jahrbücher 1869 S. 617. 626. 641 ff.
*) Abgedruckt in den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung rc. für 1869 S. 641; s. a
Abschnitt XII.
tt ) Zentralblatt des Reichs 1881 S. 200, und wegen des Verkehrs mit Stickereien
Jahrbücher v. 1870 S. 681
7 ) Amtsblatt der k. bahr. Ģeneralzolladministration v. 1880. S. 273.
R ) Drucks, des Bundesrathes Nr. 150 v. 1873.
9 ) Siehe Jahrbücher v. 1854 S. 892 ff., v. 1855 @. 312, v. 1865 @. 395 u 640
V. 1866 S. 428, v. 1868 S- 37, 54, 3, 41, 566.