Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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e)  Der  Wiederaus-  oder  Eingang  ist  nicht  an  das  Ein-  resp.  Ausgangsamt
  gebunden.
6)  Geringe  Gewichtsdifferenzen  können  ohne  Abgabenerhebung  bleiben.
e)  Für  die  Zurückbringnng  der  Waaren  wird'  eine  angemessene  Frist
bestimmt.  *)
Zu  erwähnen  ist  hier  die  in  Ziffer  2  des  Schlußprot.  zum  Vertrage
vom  8.  Juli  1867  und  Beilage  A  niedergelegte  Verabredung  wegen  der  Hollbegünstignng
  für  Roheisen,  altes  'Brucheisen  'und  Bruchstahl
<uach  Bnndesrathsbeschluß  vom  11.  Juni  1868),  welches  für  Eisengießereien,
Hammer-  und  Walzwerke  zur  Verarbeitung  mit  der  Bestimmung  eingeht,  die
daraus  gefertigten  Gegenstände  in  das  Ausland  auszuführen  oder  zu  Seeschiffen
zu  verwenden?)
Für  den  Verkehr  mit  Oesterreich  sind  alle  darauf  bezüglichen  Verabredungen ­
  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dez.  1879,  wodurch  Artikel  6  des
neuesten  Handelsvertrages  vom  16.  Dez.  1878,  sowie  das  hiezu  gehörige  Schlußprotokoll
  mit  1.  Jan.  1880  außer  Kraft  getreten  sind,  erloschen?)  Der
Handelsvertrag  vom  23.  Mai  1881  hat  sie  nicht  wieder  in  das  Leben
gerufen.
Für  den  Veredlnngsverkehr  mit  der  Schweiz  sind  zu  Art.  5  des  Hollund ­
  Handelsvertrages  vom  13  Mai  1869?  besondere  Bestimmungen  verabredet,
welche  am  27.  Anglist  1869  in  Karlsruhe  vereinbart  worden  sind?)  Diese  Verabredungen ­
  gelten  nach  einem  Abkommen  vom  23.  Mai  1881,  soweit  sie  den
Bestimmungen  des  Handelsvertrags  von  1881  nicht  entgegenstehen,  zur
Zeit  noch  fort?)
28.  Zu  §  116  des  Vereinszollgesetzes  sind  besonders  zu  erwähnen  die
Vorschriften,  welche  die  Bayerische  Regierung  am  6.  Juni  1880  wegen
des  Verkehrs  mit  Weide-  und  Fnttervieh  an  der  Oesterr.-Bayerischen
Grenze  erlassen  hat')  und  welche  am  17.  März  1872  für  die  Franz  -Deutsche
Grenze  tn  Elsaß-Lothringen  gegeben  wurden?)
^9.  Zn  §  118  des  VZG.,  welcher  von  den  Zollerlassen  ans  Billigkeitsrucksichten ­
  spricht,  ist  die  sehr  wichtige  vertragsmäßige  Verabredung  des  Hollvereinigungsvertrages
  vom  4.  April  1853  Art  23  und  Ziffer  12  des  Schlnßprotokolls
  hiezu  über  die  Zollbegünstigung  für  die  metallenen
Materialien  zum  Neu-  und  Reparatnrban  von  Seeschiffen  zu
erwähnen,  für  welche  jährlich  nicht  unbedeutende  Zollbeträge  auf  Reichsrechnung
freigeschrieben  werden.
Hienach  sind  die  Zvllvereinsregiernngen  übereingekommen,  vom  1.  Januar
1854  ab")  mit  Rücksicht  ans  die  durch  die  Zollgesetzgebung  herbeigeführte
')  8  37  des  Hauptprot.  der  XIII.  Generalzollkonf.  S.  loi  ff.
n't  Bundesgesetzbl.  von  1867  S.  107  ».  113.  S.  a.  Zentralblatt  des  Reiches  1885
*)  S.  das  Rii  Here  im  XII.  Abschnitte.
4 )  Bnndesgeschbl.  1869  S.  608  ff.;  Jahrbücher  1869  S.  617.  626.  641  ff.
*)  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  für  Zollgesetzgebung  rc.  für  1869  S.  641;  s.  a
Abschnitt  XII.
tt )  Zentralblatt  des  Reichs  1881  S.  200,  und  wegen  des  Verkehrs  mit  Stickereien
Jahrbücher  v.  1870  S.  681
7 )  Amtsblatt  der  k.  bahr.  Ģeneralzolladministration  v.  1880.  S.  273.
R )  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  150  v.  1873.
9 )  Siehe  Jahrbücher  v.  1854  S.  892  ff.,  v.  1855  @.  312,  v.  1865  @.  395  u  640
V.  1866  S.  428,  v.  1868  S-  37,  54,  3,  41,  566.
            
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