Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  us  s  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Höhe  des  Gewichts  der  daraus  gefertigten  Gegenstände  auch  dann
gestattet  werden  darf,  wenn  die  Abfertigung  dieser  Gegenstände  zur
weiteren  Verarbeitung  bezw.  Vervollkommnung  mit  der  Bestimmung  der
Wiederausfuhr  (§  115  des  Vereinszollgesetzes)  oder  zilr  zollfreien
Verwendung  bei  dem  Bau,  als  Reparatur  oder  Ausrüstung
von  Seeschiffen  (§  5  Ziffer  10  des  Zvlltarifsgesetzes  vom
22.  Mai  1885)  bescheinigt  worden  ist.
30.  Eine  wichtige  Begünstigung  im  sog.  Veredlungsverkehr  ist
für  den  ungeschälten  Reis  zugestanden,  der  in  der  Absicht  eingeführt  wird,
um  auf  inländischen  Reismühlen  geschält  zu  werden.
Nachdem  auf  der  XI.  und  XII.  General-Zoll-Konferenz')  die  gestellten
Anträge  zu  keiner  Verständigung  geführt  hatten,  wurde  dieselbe  auf  dem
Korrespvndenzwege  versucht  und  in  Folge  einer  hiebei  gewonnenen  Verständigung ­
  ails  der  XII.  Generalkouferenz  eine  Vereinbarung  in  Vorlage  gebracht,
welche  mit  einigen  Abänderungen  genehmigt  und  zur  Ausführung  gebracht
worden  ist. 2 )
Die  Begünstigung  besteht  hienach  darin,  daß  ungeschälter  und  von  der
Strvhhülse  befreiter  Reis  fortan  unverzollt  unter  gewissen  Kontrolen  zur  Enthülsnng
  und  Polirung  an  Reismühlen,  welche  innerhalb  des  Vereinszollgebietes
  gelegen  sind,  in  der  Art  abgelassen  werden  darf,  daß  der  Eingangszoll ­
  nur  nach  dem  Bruttogewicht  des  ans  der  Reismühle  hervorgegangenen
Fabrikats  zur  Erhebung  gelangt  Man  war  bei  Gewährung  dieser  Begünstigung
von  der  Absicht  ausgegangen,  der  inländischen  Industrie  einen  Vortheil  zu
gewähren  und  ans  einen  billigen  Preis  des  als  nahrhaft  anerkannten  Reises
hinzuwirken.  Der  Vereinbarung  sind  Bestimmungen  über  die  Kontrole  von
Mühlen,  in  welchen  unverzollter  Reis  durch  Schälen  und  Poliren  verarbeitet
wird,  beigefügt,  welche,  wie  erwähnt,  auf  der  XII.  Generalkonferenz  einige
Aenderungen  erlitten  haben?)
31.  Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  8.  Mai  1869 l )  wurde  für  den
Reis  insofern  eine  weitere  Begünstigung  gewährt,  als  es  den  Inhabern
unverschlossener  Privattransitlager  gestattet  wurde,  den  Reis  in  denselben  unter
der  Voraussetzung  vermahlen  zu  lassen,  daß  im  Falle  des  Mißbrauchs  die
Befugniß  widerrufen  wird  und  daß  zur  Abschreibung  nur  das  wirkliche  Gewicht ­
  des  ausgedehnten  Reismehles  oder  Grieses  ohne  Berücksichtigung  des
Abfalles  gebracht  werden  darf.  '
32.  Den  Vorschriften,  welche  im  Jahre  1873»)  bezüglich  der  zollfreien  Einfuhr ­
  von  Reis  zur  Stärkefabrikation  vom  Bnndesrathe  erlassen  worden
waren,  wurden  im  Jahre  1874  Z  weitere  beigefügt;  durch  Bnndesrathsbeschlnß
von  1880  wurden  aber,  unter  Aufhebung  aller  früheren  Vorschriften,  die  zur
Zeit  giltigen  Bestimmnngen  wegen  der  Zollbegünstigung  der  Reisstärkefabrikation
  festgestellt,')  wonach  die  Zolldirektivbehörden  ermächtigt  sind,  den  Inhabern ­
  von  Reisstärkefabriken  die  Verzollung  des  zur  Stärkefabrikation  einge-0

  §  10  des  Hauptprot.  ber  XI.  Gen.-Konf.  und  §33  des  Hauptprot.  XII.  Gen.  Konf.
•)  Siehe  Hauptprot  der  XII.  Gen.-Konf.  §  18  und  Anlage  III.;  Jahrbücher  f.  Z.  u.
V.  1807  S.  322.  513  ff.  533,  v.  1859  S.  102  n.  555.
»)  Siehe  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1857  S.  322  n.  1859  S.  102.
4 )  Jahrbücher  1869  S.  454.  ,
5 )  Siehe  Hirth's  Annalen  1874.  S.  91.
°)  a.  a.  O.  1875  S.  885.
7 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Deutschen  Reichs  von  1880  S.  414.
            
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