Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Das  Leibrentcngesctz  enthält  keine  zwingende  Beitritts-  und
Zahlungspflicht,  aber  die  Arbeiter  werden  zum  freiwilligen  Eintritt
als  Mitglieder  in  die  Leibrenten-Kasse  dadurch  bewegt,  daß  diese
keinen  Selbsterwerb  erstrebt,  das;  sie  die  fälligen  Rentenzahlungen  nie
einstellen,  nie  bankrott  werden  kann,  denn  sie  steht  unter  staatlicher ­
  Garantie.*  Dieses  letzte  Gesetz  ist  für  die  Arbeiter  und  für
die  Armen-Verbände  von  großem  Nutzen,  denn  cs  veranlaßt  viele  höher
gelohnte  industrielle  Arbeiter  und  viele  Dienstboten  mit  höherem  Lohn
zum  Eintritt  in  die  Leibrentenkasse  und  verwandelt  auf  diesem  Wege
der  Selbhülfe  eine  große  Zahl  von  Arbeitern,  welche  sonst  im  Alter
als  Hülfsbedürftige  den  Armen-Verbändcn  zur  Last  fallen  würden,  in
Renten-Empfänger,  es  vermindert  also  die  Zahl  der  Hülfsbedür
  ftigen.**
In  Belgien  und  Frankreich  liegt  den  Gemeinde-Verbänden
die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  ihrer  Hülfsbedürftigen  ob.  Aber
als  diese  Unterstützung  mit  der  Entwickelung  ihrer  Industrie,  mit  der
Zunahme  ihrer  Fabriken,  ihrer  Arbeiter  und  ihrer  Hülfsbedürftigen
unzureichend  wurde,  da  erfaßte  Belgien  zuerst  den  Gedanken  des
englischen  Leibrenten-Gesetzes:  die  Mehrzahl  aller  Hülfsbedürftigen.
nämlich  die  Altersschwachen,  ans  dem  Wege  der  Selbsthülfe
mittels  einer,  vom  Staat  garantierten  und  verwalteten  Rentenversicherung ­
  den  Gemeinden  abzunehmen.  Es  erließ  zu
diesem  Zweck  im  Jahre  1850  das  „Gesetz  über  die  Altervcrsorgungskassc",
  und  Frankreich  folgte  noch  in  demselben  Jahre  mit  dem  „Gesetz
über  die  Gründung  einer  Bersorgungs-  und  Lcibrenten-Kasse".***
Beide  Gesetze  verfolgen  das  Ziel:  allen  Arbeitern  ohne  Unterschied ­
  des  Lohnes  die  Erwerbung  einer  Rente  für's  Alter  möglich
zu  machen,  indem  sie  mit  Rücksicht  auf  die  niedrigeren  Lohustufen
als  geringsten  Beitrag  5  Franks  —  4  Mark  feststellen.  Ebenso  hat
die  Ausfertigung  kleiner  Rentenbriefe  von  24  Franks  den  Zweck,  die
Arbeiter  mit  niedrigem  Lohn  zur  Fortsetzung  jener  kleinen  Einzahlungen ­
  von  5  Franks  anzuregen.  Die  Einzahlung  wird  von  allen
Arbeitern,  welche  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  angenommen,
und  die  Renten  werden  in  Belgien  mit  dem  beginnenden  56.,  in
Frankreich  schon  mit  dem  50.  Jahre  gezahlt.
Diese  Gesetze  enthalten  jedoch  keine  Bestimmung,  welche  eine
jährlich  fortgesetzte  Zahlung  des  kleinsten  Beitrages  von  5  Franks
obligatorisch  anordnet,  lind  dieser  Mangel  macht  die  Gesetze  für  die
Mehrzahl  der  niedrig  gelohnten  Arbeiter  wirkungslos,  denn  wenn  es
für  diese  Arbeiter  auch  nicht  schwer  sein  mag,  ein  Jahr  hindurch  die
von  ihrem  Wvchenlohn  gemachten  Ersparnisse  so  lange  bei  Seite  zu
legen,  bis  sie  den  niedrigsten  Beitrag  von  5  Franks  zur  Einzahlung

*  Das  Leben  des  Prinzen  Albert,  Prinz-Gemahls  der  Königin  von  England,
von  PH.  Martin.  Uebersetzt  von  Lehmann,  3.  Band,  Leite  171—173.
**  Es  verdient  noch  heute  jene  klassische  Rede  die  höchste  Anerkennung,  welche
der  verewigte  Gemahl  Ihrer  Majestät  der  Königin  Viktoria,  Prinz  Al  bcrt,  am  IO.  Mai
1849  vor  der  Gesellschaft  Servant’s  Provident  and  Benevolent  Society  in  London
zur  Verbreitung  des  Verständnisses  dieses  Gesetzes  gehalten  hat.  Sie  ist
ihrem  Inhalt  nach'in  dem  Werk  von  Martin  angegeben.  (Vorige  Anmerk.).
***  Mitteilungen  des  Central  -  Vereins  fnr  das  Wohl  der  arbeitenden  K  lassen,
7.  und  8.  Lieferung  1850,  von  Dr.  Glaser,  Seite  124  und  128.  Berlin  bei  Veit  &  Co.
            
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