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Wir wollen diesen Weg für die Alters-Versicherung unserer
13 370000 Arbeiter gleichfalls einschlagen, jedoch unter folgenden Be
dingungen:
1. daß die Arbeiter während ihres rüstigen Alters, nämlich vom
Beginn ihres 19. bis zum Beginn ihres 56. Lebensjahres ohne
Unterbrechung einen Beitrag an die Rentenversicherung zahlen,
und
2. daß bei ihrem eventuell vor Beginn des 56. Lebensjahres ein
tretenden Tode der eingezahlte Beitrag den Ueberlebenden ver
bleibt und für sie zinsbringend verwaltet wird.
Der Nutzen der ersten Bedingung liegt in der Vervierfachung
der eingezahlten Beiträge durch die Zinseszinsen, 4 vom Hundert in
37 Jahren, — und der Nutzen der zweiten Bedingung entsteht aus
der Sterblichkeit der Arbeiter, welche bei den nahezu gleichen Lebens
verhältnissen derselben eine annähernd gleiche ist; es bilden daher auch
die Beiträge der Verstorbenen eine nahezu gleichbleibende Summe,
mithin das Grundkapital der Rentenversicherung.
Dies ergiebt sich aus Folgendem:
Wenn unsere 13370000 Arbeiter als Mitglieder in die Renten
versicherung eintreten, und wenn wir annehmen, daß sie mit dem
beginnenden 19. bis zum vollendeten 55. Jahre, also im Ganzen
37 Jahre an die Rentenversicherung Beiträge zahlen und zwar die
männlichen und unverheiratet gebliebenen weiblichen Mitglieder
3 Mark, dagegen die weiblichen Mitglieder, welche sich im Laufe der
Jahre verheiraten, vor der Verheiratung im Ganzen 16 Mark,
so belaufen sich die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche im Laufe
der 37 Jahre gestorben sind, mit Einrechnnng der Zinseszinsen nach
ber üBciínQC %i). IV mis 28 221 639 WW.
Dieses Kapital erreicht diese Höhe zwar erst nach 37 Jahren,
aber wenn alle jüngeren Arbeiter - Generationen mit dem Eintritt in
ihr 19. Lebensjahr Mitglieder der Rentenversicherung werden und
den vorerwähnten Beitrag zahlen, so erneuert sich dieses Kapital
nach Ablauf ber 37 Jahre jedes folgende Jahr bis zu derselben
^ Eine Rentenversicherung ist daher für unsere 13 370 000 Arbeiter
die nützlichste Einrichtung zur Versorgung ihres Alters, denn es
erben diejenigen, welche das 56. Lebensjahr erreichen, von ihren
verstorbenen Mitgliedern
2» 221 639 Mark.
Diese Erbschaft muß den Arbeitern unverkürzt verbleiben.
Den Privat - Rentenversicherungs - Gesellschaften kann man nicht
zumuten, neben dem gemeinnützlichen Zweck ans jeden Selbsterwerb
Verzicht zu leisten. Letzteres kann, wie in England, Frankreich und
Belgien*, so auch in Deutschland nur vom Staat erwartet werden.
Deshalb wird für die Altersversicherung der Arbeiter als zweiter
G rund s a tz vorgeschlagen :
* Auch in Dänemark soll die dem Folkething vorgelegte Altersversorgung
unter Staats-Garantie gestellt und alls Staatskosten eingerichtet und verwaltet werden.
Norddeutsche Allgem. Zeitung No. 512.