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können, möchten aber durch diese Anregung nicht den Gedanken wecken:
sur die verschieden gelohnten Arbeiter der verschiedenen Provinzen und
Staaten verschiedene Beiträge, also eine Skala einzuführen, denn
wenn nicht ein gleicher Beitragssatz für alle Arbeiter des
Reichs festgestellt wird, so zerbröckelt das große Kapital,
welches gleiche Beiträge von 131/3 Millionen Arbeitern ge
währen und hiermit fällt auch die Möglichkeit, den niedrig
gelohnten Arbeitern eine Rente zu verschaffen.
Andererseits wird den höher gelohnten Arbeitern das Recht
vorbehalten, jenen einheitlichen Beitragssatz freiwillig doppelt,
dreifach bis fünffach zu zahlen, und sich dadurch eine ihren Lebens
bedürfnissen genügende höhere Rente zu erwerben.
Die ländlichen Arbeiter beginnen ihren Dienst häufig schon mit
dem 14. bis 16. Jahre, aber ihr Körper ist vor dem 18. Jahre
meistens unentwickelt, ihre Muskeln sind zu schwach, um nachhaltig
mit voller Kraft arbeiten und den entsprechenden Lohn beanspruchen
Zu können. Ebenso werden die Handwerks-Lehrlinge in der Regel erst
mit dem vollendeten 18. Jahre Gesellen und als solche gelohnt, daher
lvird für alle Arbeiter das vollendete 18. Lebensjahr als Termin
zur Aufnahme in die Altersbank vorgeschlagen.
Nach unseren Anschauungen empfehlen wir daher als vierten
Grundsatz:
4. der Beitrag aller Mitglieder der Altersbank ist auf
den Betrag von jährlich drei Mark festzustellen und
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebens
jahre zu erheben.
».
fortgesetzte Übung der Kraft hat nicht bloß Stärkung derselben
zlir folge, sondern auch eine Verbesserung derselben, eine größere
Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit. Diese nimmt nach vollendetem
Wachstum mit dem 19. Jahre zu und im Durchschnitt mit dem
->6. Jahre ab, sie dauert also in voller Kraft 37 Jahre. Wenn
Arbeiter und Arbeitgeber ihre beiderseitigen Interessen im Auge be
halten, so wird jener den übernommenen Dienst nicht verlassen, und
dieser die zunehmende Leistungsfähigkeit seines Arbeiters anerkennen,
0. h. er wird ihm beistehen, die wöchentlichen Lohn-Ersparnisse auf
zubewahren, und zu seinem jährlichen Beitrag für die Altersbank einen
glichen Beitrag hinzufügen.
Aber nicht bloß vom Gesichtspunkte der Interessen, sondern
auch vom sittlichen Standpunkt ist diese Beihülfe des Arbeitgebers
gerechtfertigt. Er steht den Arbeitern gegenüber im Vorteil, denn
er hat die Auswahl, er kann warten, bis er die geeignete Kraft findet,
bevor er auf einen privatrecht lichen Vertrag eingeht.
Es läßt sich aber nur mit einer zur Zeit wirkenden Kraft
rechnen, denn das im Laufe der Jahre unbemerkbar eintretende Schwin
den der Kraft ist unberechenbar, es erfolgt bei Diesem im 50., bei