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des Gewerbegerichts als Einigungsamt soll daher nur eintreten, wenn
sie von beiden Theilen angerufen wird. Dadurch wird selbstverständ'
lich nicht ausgeschlossen, daß bei drohenden Arbeitseinstellungen das Ge
werbegericht oder dessen Vorsitzender die Arbeitgeber und Arbeiter zur
Anrufung zu veranlassen sucht, oder, wenn der eine Theil das
Gewerbegericht angerufen hat, den andern Theil zu gleicher Anrufung
ausfordert."
„Voraussetzung einer geordneten Verhandlung ist bei einer größern
Zahl von Betheiligten die Bestellung einer nicht zu großen Zahl von
Vertretern. Für die Arbeiter wird eine Vertretung immer erforder'
lich sein, für die Arbeitgeber nur, wenn eine größere Zahl derselben be
theiligt ist. Sind nicht mehr als drei Arbeitgeber betheiligt, so werden
sie persönlich vor dem Einigungsamt verhandeln können. Der Regeş
nach soll die Zahl der beiderseitigen Vertreter nicht mehr als je drei
betragen."
„Für die Best e l l un g der Vertreter kann ein bestimmtes Verfahren
nicht vorgeschrieben werden, da die in Betracht kommenden Verhältnisse
zu verschiedenartig sind und da derartige Vorschriften leicht zu unnützen
Streitigkeiten über die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen führen
könnten. Es muß daher dem Gewerbegericht überlassen werden, zu be
urtheilen, ob diejenigen, welche als Vertreter der beiden Theile auftreten,
als solche legitimirt erscheinen. Wo für die Arbeitgeber und Arbeiter
organi sirte Vereinigungen bestehen, werden die Organe derselben
oder die nach den Statuten gewählten besondern Vertreter sich leicht als
solche legitimiren können. Wo solche Vereinigungen nicht bestehen, wird
sich für die Vertreter der meist weniger zahlreichen Arbeitgeber die Legi'
timation leicht durch schriftliche Vollmacht erbringen lassen. In manchen
Fällen, z. B. bei Arbeitseinstellungen, die sich auf eine einzelne Fabrik
beschränken, wird letzteres auch für die Vertreter der Arbeiter geschehen
können. Im Uebrigen wird die Wahl der Vertreter der Arbeiter
in der Regel in einer öffentlichen Versammlung erfolgen, und die
darüber in den öffentlichen Blättern erscheinenden Berichte werden meist
genügen, um sowohl den betheiligten Arbeitgebern wie dem Einigungs"
amt selbst ein Urtheil über die Legitimation der als Vertreter auftreten
den Personen zu ermöglichen."
Das Einigungsamt kann sich auch durch Zuziehung von Ver
trauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl er
gänzen. Dieses „wird dazu beitragen, eine erfolgreiche Thätigkeit des
selben zu befördern. Sie soll daher eintreten müssen, wenn sie von
beiden theilen unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner
beantragt wird."