Full text : Schutz dem Arbeiter!

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des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt  soll  daher  nur  eintreten,  wenn
sie  von  beiden  Theilen  angerufen  wird.  Dadurch  wird  selbstverständ'
lich  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  drohenden  Arbeitseinstellungen  das  Gewerbegericht ­
  oder  dessen  Vorsitzender  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zur
Anrufung  zu  veranlassen  sucht,  oder,  wenn  der  eine  Theil  das
Gewerbegericht  angerufen  hat,  den  andern  Theil  zu  gleicher  Anrufung
ausfordert."
„Voraussetzung  einer  geordneten  Verhandlung  ist  bei  einer  größern
Zahl  von  Betheiligten  die  Bestellung  einer  nicht  zu  großen  Zahl  von
Vertretern.  Für  die  Arbeiter  wird  eine  Vertretung  immer  erforder'
lich  sein,  für  die  Arbeitgeber  nur,  wenn  eine  größere  Zahl  derselben  betheiligt ­
  ist.  Sind  nicht  mehr  als  drei  Arbeitgeber  betheiligt,  so  werden
sie  persönlich  vor  dem  Einigungsamt  verhandeln  können.  Der  Regeş
nach  soll  die  Zahl  der  beiderseitigen  Vertreter  nicht  mehr  als  je  drei
betragen."
„Für  die  Best  e  l  l  un  g  der  Vertreter  kann  ein  bestimmtes  Verfahren
nicht  vorgeschrieben  werden,  da  die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
zu  verschiedenartig  sind  und  da  derartige  Vorschriften  leicht  zu  unnützen
Streitigkeiten  über  die  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Formen  führen
könnten.  Es  muß  daher  dem  Gewerbegericht  überlassen  werden,  zu  beurtheilen, ­
  ob  diejenigen,  welche  als  Vertreter  der  beiden  Theile  auftreten,
als  solche  legitimirt  erscheinen.  Wo  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter
organi  sirte  Vereinigungen  bestehen,  werden  die  Organe  derselben
oder  die  nach  den  Statuten  gewählten  besondern  Vertreter  sich  leicht  als
solche  legitimiren  können.  Wo  solche  Vereinigungen  nicht  bestehen,  wird
sich  für  die  Vertreter  der  meist  weniger  zahlreichen  Arbeitgeber  die  Legi'
timation  leicht  durch  schriftliche  Vollmacht  erbringen  lassen.  In  manchen
Fällen,  z.  B.  bei  Arbeitseinstellungen,  die  sich  auf  eine  einzelne  Fabrik
beschränken,  wird  letzteres  auch  für  die  Vertreter  der  Arbeiter  geschehen
können.  Im  Uebrigen  wird  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter
in  der  Regel  in  einer  öffentlichen  Versammlung  erfolgen,  und  die
darüber  in  den  öffentlichen  Blättern  erscheinenden  Berichte  werden  meist
genügen,  um  sowohl  den  betheiligten  Arbeitgebern  wie  dem  Einigungs"
amt  selbst  ein  Urtheil  über  die  Legitimation  der  als  Vertreter  auftretenden ­
  Personen  zu  ermöglichen."
Das  Einigungsamt  kann  sich  auch  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern ­
  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen. ­
  Dieses  „wird  dazu  beitragen,  eine  erfolgreiche  Thätigkeit  desselben ­
  zu  befördern.  Sie  soll  daher  eintreten  müssen,  wenn  sie  von
beiden  theilen  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner
beantragt  wird."
            
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