lichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne nnverhältnißmäßige
Anfwendnngen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dein Gewerbe-Unternehmer binnen
zivei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zn.
§ 120s. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten non Anlagen zur Durchführung
der in den §§ 120a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist.
So weit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind,
können dieselben durch Anordnung der Landes-Eentralbehörden oder durch Polizeiver-
ordnnngen der znm Erlasse solcher berechtigten Behörden unter Beachtung des § Hl des
ll„fo((ocrsid)er„„ß0ßeie!;e0 vom 6. 1884 (%eid)0.0esel)bi. @.69) erlassen merben.
^nrd) %csd)I„s; be0^,^,lbe0ro1b0 frnwi": solAeeemeibe, ", b„r(b liber-
„#oe 3)o„er ber lößüd)e„ Wrbeit03eit bie ®es,mbbcit ber Arbeiter oesöbrbel ,o,ro,
bie ^o,^er ber ¡„(össißc, jäß1id)e„ %rbeit03e,l imb ber %„ ßcoobrenbe,,'430,^00 uorße-
schrieben werden.
Die b„rd) ^1,^; bc0 ^^mbe0rot()0 erlassene" ^WrKbnste,, ,mb b„rd) bo0 M0-
Gesetzblatt zu veröffentlichen.
II. Perl,»Unisse der ©efelidi und «-hülfen.
(Vertragsbruch.)
f»ïÄ oder G-Hiilf- °°r rechtmäßiger Beendigung des Arbeits-
verhältniffes die Urbe» oerlaffen. i° kann der Arbeitgeberan Entschädigung
eine an ihn zn .-legende Biche !°-d°-n. welche st,° de» T°n des Ve-l-Ģļ>n,chh und
leben folgenden Tng der vertragsmäßigen oder g-i-M'-" «--tszett. hdchftm» aber
fiiv fechs Wochen bis an, die -viche des ortsüblichen Tage ohn- «, des Mw
fich-rnngsg-f-tz-s non, 15. Inni 1888, Reichs»««. ©• ™) 11* b-I-ns-n don. Das.
leibe Rech, fleht dem G-l-llen oder «-hülfen g-g-n d-" Aàntg-ber zn. wen» er von
diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsver,o tu, les entlosfen worden ili.
Ein Arbeitgeber, welcher einen G-lelle» oder G-Hullen verleitet, vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeit-verhältnisses di-Arbeit zn verla,len. „t den, frühe,,, Arbeitgeber
für den dadurch -n,stehenden Schaden oder die «'"-'-It- Buße als S-lbstlchnldner
mithaftbar. In gleicher Weile hait-t ein Arbeitgeber, welche, einen Geselle,, oder
Gehülfen annimmt oder behält, von den, er '«'15 derselbe einen, andern Arbeit,
ßcber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
2e„ Weden ober Wife* sieben "" ^ nor|tebe,,be» %bfa6e0 b,e ,m
§ 119 Absatz 2 bezeichneten Personen gleich.
(§S 126-133 [III. 2ebrIi„oSüerWtntM Me,beit; nur ,|t be|itm„,t,
daß „schriftliche Lehrverträge stempelfrei" smb.)
Neu eingeschaltet ist folgender Abschnitt.
HI a. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
g 133a Ans die von Gewerbe-Unternehmern gegen feste, mindestens monat-
loeiie" bemessene 1803(^0 961(^0^^10" Wone", ,061(1)0 nid)! lebißli* Doriiberßebenb