Full text : Schutz dem Arbeiter!

lichkeit  der  Arbeiter  gefährdender  Mißstände  erforderlich  oder  ohne  nnverhältnißmäßige
Anfwendnngen  ausführbar  erscheinen.
Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  steht  dein  Gewerbe-Unternehmer  binnen
zivei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zn.
§  120s.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber  erlassen
werden,  welchen  Anforderungen  in  bestimmten  Arten  non  Anlagen  zur  Durchführung
der  in  den  §§  120a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  zu  genügen  ist.
So  weit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht  erlassen  sind,
können  dieselben  durch  Anordnung  der  Landes-Eentralbehörden  oder  durch  Polizeiverordnnngen
  der  znm  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  unter  Beachtung  des  §  Hl  des
ll„fo((ocrsid)er„„ß0ßeie!;e0  vom  6.  1884  (%eid)0.0esel)bi.  @.69)  erlassen  merben.
^nrd)  %csd)I„s;  be0^,^,lbe0ro1b0  frnwi":  solAeeemeibe,  ",  b„r(b  liber-„#oe
  3)o„er  ber  lößüd)e„  Wrbeit03eit  bie  ®es,mbbcit  ber  Arbeiter  oesöbrbel  ,o,ro,
bie  ^o,^er  ber  ¡„(össißc,  jäß1id)e„  %rbeit03e,l  imb  ber  %„  ßcoobrenbe,,'430,^00  uorßeschrieben
  werden.
Die  b„rd)  ^1,^;  bc0  ^^mbe0rot()0  erlassene"  ^WrKbnste,,  ,mb  b„rd)  bo0  M0-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

II.  Perl,»Unisse  der  ©efelidi  und  «-hülfen.
(Vertragsbruch.)
f»ïÄ  oder  G-Hiilf-  °°r  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsverhältniffes
  die  Urbe»  oerlaffen.  i°  kann  der  Arbeitgeberan  Entschädigung
eine  an  ihn  zn  .-legende  Biche  !°-d°-n.  welche  st,°  de»  T°n  des  Ve-l-Ģļ>n,chh  und
leben  folgenden  Tng  der  vertragsmäßigen  oder  g-i-M'-"  «--tszett.  hdchftm»  aber
fiiv  fechs  Wochen  bis  an,  die  -viche  des  ortsüblichen  Tage  ohn-  «,  des  Mw
fich-rnngsg-f-tz-s  non,  15.  Inni  1888,  Reichs»««.  ©•  ™)  11*  b-I-ns-n  don.  Das.
leibe  Rech,  fleht  dem  G-l-llen  oder  «-hülfen  g-g-n  d-"  Aàntg-ber  zn.  wen»  er  von
diesem  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsver,o  tu,  les  entlosfen  worden  ili.
Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  G-lelle»  oder  G-Hullen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
Beendigung  des  Arbeit-verhältnisses  di-Arbeit  zn  verla,len.  „t  den,  frühe,,,  Arbeitgeber
für  den  dadurch  -n,stehenden  Schaden  oder  die  «'"-'-It-  Buße  als  S-lbstlchnldner
mithaftbar.  In  gleicher  Weile  hait-t  ein  Arbeitgeber,  welche,  einen  Geselle,,  oder
Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von  den,  er  '«'15  derselbe  einen,  andern  Arbeit,
ßcber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.
2e„  Weden  ober  Wife*  sieben  ""  ^  nor|tebe,,be»  %bfa6e0  b,e  ,m
§  119  Absatz  2  bezeichneten  Personen  gleich.
(§S  126-133  [III.  2ebrIi„oSüerWtntM  Me,beit;  nur  ,|t  be|itm„,t,
daß  „schriftliche  Lehrverträge  stempelfrei"  smb.)
Neu  eingeschaltet  ist  folgender  Abschnitt.

HI  a.  Verhältnisse  der  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker.
g  133a  Ans  die  von  Gewerbe-Unternehmern  gegen  feste,  mindestens  monatloeiie"
  bemessene  1803(^0  961(^0^^10"  Wone",  ,061(1)0  nid)!  lebißli*  Doriiberßebenb
            
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