Full text : Schutz dem Arbeiter!

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

denselben,  worauf  das  Dividend-Pay-Office  denselben  einlöst.  Die
ausgezahlten  Warrants  werden  im  Cheque-Office  eingezeichnet  und
auf  Grund  dieser  Einzeichnungen  kann  die  Summe  der  ausgezahlten
Warrants  berechnet  werden.  Der  Staatsgläubiger  kommt,  wie  hieraus ­
  ersichtlich,  mit  den  Finanzorganen  in  gar  keine  Berührung.  Die
nicht  aufgenommenen  Zinsen  werden  nach  zehn  Jahren  auf  das
Konto  des  National  Debt  Commissioner  eingetragen,  können  aber  zu
jeder  Zeit  in  Anspruch  genommen  werden.  Für  die  Verwaltung
der  Staatsschuld  erhält  die  Bank  nach  den  ersten  600  Millionen
300  Pfund  für  jede  Million,  darüber  hinaus  für  jede  Million
150  Pfund.
2.  Ein  eigentümliches  System  der  Staatsschuldenverwaltung  ist
das  Staatsschuldenbuch.  Die  grundlegende  Idee  stammt  aus
England,  obwohl  dort  eigentlich  ein  selbständiges  Staatsschuldenbuch ­
  nicht  existiert.  Der  Staat  übergab  die  Verwaltung  der  Staatsschuld ­
  der  Bank,  in  deren  Büchern  jeder  Gläubiger  des  Staates  eingeschrieben ­
  ist.  Die  Schuld  ist  also  wesentlich  Buchschuld.  Der
Gläubiger  erhielt  früher  überhaupt  keine  Schuldverschreibung,  erst
seit  1863  werden  solche  ausgegeben.  Doch  wird  die  Ausstellung
dieser  Schuldscheine  selten  in  Anspruch  genommen  und  Vermögensübertragungen ­
  werden  unter  Intervention  des  Beteiligten  in  den
Büchern  der  Bank  vorgenommen.  Das  eigentliche  Vaterland  des
Staatsschuldbuches  ist  Frankreich,  wo  diese  Institution  während  der
großen  Revolution  eingeführt  wurde.  Dieselbe  diente  hauptsächlich
dem  Zwecke,  daß  jeder  das  Recht  haben  solle,  sich  bei  dem  Staate
eine  unverj  ähr  liehe,  unbeschlagbare,  steuerfreie  Rente  zu  sichern;
später  wich  dieses  Prinzip  rein  finanziellen  und  kapitalistischen
Gesichtspunkten.  Jede  Schuld  ist  nur  dann  gültig,  wenn  sie  in
das  Staatsschuldenbuch  eingetragen  ist  und  gibt  nur  auf  eine  Rente
Anspruch;  zur  Tilgung  verpflichtete  sich  der  Staat  nicht.
Das  Wesen  des  Staatsschuldenbuches  besteht  darin,  daß  hier
in  der  Regel  Schuldverschreibungen  nicht  ausgegeben  werden  und
daß  das  Recht  des  Gläubigers  auf  der  Eintragung  in  den  Staatsschuldenbuch ­
  beruht.  Die  Forderung  gegenüber  dem  Staate  besteht ­
  daher  ohne  besonderes  Schulddokument  auf  Grund  der  Eintragung ­
  in  das  Staatsschuldenbuch.  Die  Staatsschuld  verwandelt
sich  daher  aus  einer  brieflichen  Schuld  in  eine  Buchschuld.  Eine
Eigentümlichkeit  der  Buchschuld  besteht  auch  darin,  daß  dieses
Buch  nicht  der  Gläubiger  führt,  sondern  der  Schuldner.
Schanz  unterscheidet  folgende  vier  verschiedene  Systeme  des
Schuldbuchs:  1.  Das  System  der  reinen  Buchforderung  (England
und  Holland).  Der  Gläubiger  (Eingetragene)  erhält  kein  Schrift-
            
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