664
5. Buch. Der Staatskredit.
denselben, worauf das Dividend-Pay-Office denselben einlöst. Die
ausgezahlten Warrants werden im Cheque-Office eingezeichnet und
auf Grund dieser Einzeichnungen kann die Summe der ausgezahlten
Warrants berechnet werden. Der Staatsgläubiger kommt, wie hieraus
ersichtlich, mit den Finanzorganen in gar keine Berührung. Die
nicht aufgenommenen Zinsen werden nach zehn Jahren auf das
Konto des National Debt Commissioner eingetragen, können aber zu
jeder Zeit in Anspruch genommen werden. Für die Verwaltung
der Staatsschuld erhält die Bank nach den ersten 600 Millionen
300 Pfund für jede Million, darüber hinaus für jede Million
150 Pfund.
2. Ein eigentümliches System der Staatsschuldenverwaltung ist
das Staatsschuldenbuch. Die grundlegende Idee stammt aus
England, obwohl dort eigentlich ein selbständiges Staatsschuldenbuch
nicht existiert. Der Staat übergab die Verwaltung der Staatsschuld
der Bank, in deren Büchern jeder Gläubiger des Staates eingeschrieben
ist. Die Schuld ist also wesentlich Buchschuld. Der
Gläubiger erhielt früher überhaupt keine Schuldverschreibung, erst
seit 1863 werden solche ausgegeben. Doch wird die Ausstellung
dieser Schuldscheine selten in Anspruch genommen und Vermögensübertragungen
werden unter Intervention des Beteiligten in den
Büchern der Bank vorgenommen. Das eigentliche Vaterland des
Staatsschuldbuches ist Frankreich, wo diese Institution während der
großen Revolution eingeführt wurde. Dieselbe diente hauptsächlich
dem Zwecke, daß jeder das Recht haben solle, sich bei dem Staate
eine unverj ähr liehe, unbeschlagbare, steuerfreie Rente zu sichern;
später wich dieses Prinzip rein finanziellen und kapitalistischen
Gesichtspunkten. Jede Schuld ist nur dann gültig, wenn sie in
das Staatsschuldenbuch eingetragen ist und gibt nur auf eine Rente
Anspruch; zur Tilgung verpflichtete sich der Staat nicht.
Das Wesen des Staatsschuldenbuches besteht darin, daß hier
in der Regel Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden und
daß das Recht des Gläubigers auf der Eintragung in den Staatsschuldenbuch
beruht. Die Forderung gegenüber dem Staate besteht
daher ohne besonderes Schulddokument auf Grund der Eintragung
in das Staatsschuldenbuch. Die Staatsschuld verwandelt
sich daher aus einer brieflichen Schuld in eine Buchschuld. Eine
Eigentümlichkeit der Buchschuld besteht auch darin, daß dieses
Buch nicht der Gläubiger führt, sondern der Schuldner.
Schanz unterscheidet folgende vier verschiedene Systeme des
Schuldbuchs: 1. Das System der reinen Buchforderung (England
und Holland). Der Gläubiger (Eingetragene) erhält kein Schrift-