Full text : Schutz dem Arbeiter!

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bem  ^dern  Falle,  wo  ein  Arbeitstag  mit  einem  freien  Tage  wechselt
zehn  Stunden  für  den  Arbeitstag  und  30  Stunden  wöchentlich.  Die
zehn  Stunden  wirkliche  Arbeitszeit  müssen  für  alle  „geschützten  Personen"
i»  o  à  Arbeiterinnen  und  alle  jugendlichen  Arbeiter  bis  zum
-  Lebensjahre)  durch  zwei  Stunden  Ruhepausen  unterbrochen
werden.  In  jedem  Falle  müssen  die  Kinder  zwei  Stunden  täglich  resp.
ler  Stunden  zweitägig  und  zehn  Stunden  wöchentlich  Unterricht  in
einer  staatlich  anerkannten  Schule  erhalten  und  sich  darüber  ausweisen  x ).
Für  die  (männlichen)  jungen  Arbeiter  von  14  —  18  Jahren
und  alle  Arbeiterinnen  (über  14  Jahre)  beträgt  die  Arbeitszeit  in
textil-Fabriken  zehn  Stunden  täglich  und  56  Stunden  wöchentlch;
  in  andern  Anlagen  (Fabriken  und  Werkstätten)  IOV2  Stunden
àģļlch  und  60  Stunden  wöchentlich.
.  ^Auch  in  solchen  „Werkstätten",  welche  den  Eltern  gehören  und  nur
Ullt  Familiengliedern  besetzt  sind  und  zugleich  als  Wohnung  dienen  (Hausindustrie), ­
  dürfen  Kinder  nur  6^/2  Stunden  (7  Stunden  mit  ^stiinlger
  Pause)  und  junge  Personen  nur  IOV2  Stunden  beschäftigt  werden,
le  Frauenarbeit  „zu  Hause"  ist  jedoch  nicht  beschränkt,  nur  daß  die
Svnntagsarbeit  verboten  ist.
.  An  Sonn-  und  Feiertagen  (Weihnachten,  Charfreitag  und
Ottern  acht  halben  Feiertagen)  ist  allen  „geschützten  Personen"  (mit
Ausnahme  der  Juden)  die  Arbeit  untersagt.  Die  Sonntagsruhe  be-Ülnnt
  schon  am  Samstag  2  Uhr  Nachmittags.  Nur  männliche  „junge
^eute"  (bis  18  Jahre)  in  Hochöfen  und  Walzwerken,  Papiermühlen ­
  und  Buchdruckereien  dürfen  über  2  Uhr  hinaus  beschäftiat
werden.
Auch  die  Nachtarbeit  ist  verboten.  Ausgenommen  sind  männlche
  „junge  Leute"  in  Glas-Fabriken  (mit  60  Arbeitsstunden  in
muer  Woche),  an  Hochösen  und  in  Papier-Fabriken  (mit  sieben
achtschichten  in  zwei  Wochen),  in  Buchdruckereien  und  Walzwerken
^lllit  sechs  Nachtschichten  in  zwei  Wochen,  mit  der  Maßgabe,  daß  vor
"*¡0  nach  der  Nachtschicht  je  eine  volle  Ruheschicht  liegt)  —  endlich  männ-Jrr
  Personen  von  16—18  Jahren  in  Zeitungsdruckereien  (mit  zwei
achten  in  der  Woche)  und  in  Backhäusern  (in  denen  zwischen  5  Uhr
/uh  bis  9  Uhr  Abends,  jedoch  mit  zusammen  7  Stunden  Pausen,  'ge-1
  eitet  werden  darf).
Die  Schichten  müssen  in  der  Regel  Morgens  6  oder  7  Uhr  belnnen
  (für  Kinder  auch  Mittags  12,  1  oder  2  Uhr)  und  dürfen  an  den
kinder  ^  Şņôtand  hat  keinen  gesetzlichen  Schulzwang  außer  diescin  indirecten  fiir  Fabrik-
            
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