*) 19. I. XI Nr. 2 S. 21.
**) M. I. XII Nr. 4 S. 26.
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in Gegenwart des Präsidenten des Reichsversicherungsamtes Bödiker
statt und wurde die Aufnahme folgender Gruppen beschlossen: Bäckerei
und Konditorei, Nudeln, Kakao und Chokolade, Kaffeesurrogate, Kaffee-
brennerei, Zuckerschneiderei, Konserven, Fleischerei, Fischsalzerei, Eisbereitung,
Schaum- und Obstwein, Malzextrakt, denen später noch die Mineralquellen
und Badeanstalten zugefügt wurden. Die Berufsgenossenschaft nahm ihren
Sitz in Mannheim, konnte mit Jnkrafttretung des Gesetzes am 1. Oktober
1885 ihre Arbeit beginnen und erstreckte sich ohne Sektionsbildung über
das ganze Reich.
Die zu den Ehrenämtern in der Berufsgenossenschaft Berufenen
standen einem ihnen völlig fremden Arbeitsgebiet gegenüber und auch die
ihnen vorgesetzte Behörde konnte sich auf zurückliegende Erfahrungen nicht
berufen. Nur dem außerordentlichen Organisationstalent des Präsidenten
Bödiker, nachmals zum doctor honoris causae ernannt, war es zu
danken, wenn dieser riesenhafte Apparat, dem bereits 1886 57 gewerbliche
Berufsgenossenschaften und 83 Reichs- und Staatsbetriebe unterstellt
waren, von Haus aus tadellos funktionirte. Außerordentlich hat es sich
bewährt, daß das Reichsversicherungsamt die Berufsgenossenschaften darauf
führte, selbst das Richtige zu finden, indem es der Autonomie den weitesten
Spielraum ließ, nur daun berichtigend eingreifend, wenn Fehler begangen
wurden. Die erste Versammlung war von 137 Personen besucht, doch
hat sich leider im Laufe der Jahre die Theilnahme an den Genossen
schaftsversammlungen sehr abgeschwächt.
Die Führung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung war ursprüng
lich auch den Berufsgenossenschaften vom Reichsversicheruugsamt zugedacht,
doch kam man von diesem Vorhaben ab, weil die Ausdehnung auf dieses
Gebiet jedenfalls den Rahmen der ehrenamtlichen Thätigkeit über
schritten hätte. —
Mit dem Entwürfe zur Gewerbenovelle beschäftigte sich zunächst der
Verbandstag 1890 in Bremen.*) Als von tiefeinschneidender Wirkung ist
diese Gesetzesergänzuug vom 1. Juni 1891 zu bezeichnen, weil sie viel
fach Beschränkung in der Arbeitszeit, namentlich betreffs der Arbeiterinnen,
deren Thätigkeit in der Chokoladenbranche durch männliche Hand gar
nicht zu ersetzen ist, brachte. Auch die Beschränkung der Sonntagsarbeit
während der Oster- und Weihnachtszeit bedingte vielfache Betriebsvermin
derungen.
Unterm 12. Januar 1892**) wurde nebst eingehender Begründung
beim Bundesrath nachgesucht:
„derselbe wolle nach § 105 d gestatten, in allen Betrieben der
Chokoladen- und verwandten Industrien an 3 Sonntagen vor
Ostern und 9 Sonntagen vor Weihnachten zu arbeiten",