Full text : Schutz dem Arbeiter!

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"ahmen  von  den  im  §  135  Abs.  2  bis  4
Un *>  im  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
"angelassen  werden.  Jedoch  darf  in  solchen
vallen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer
go  Stunden  und  für  junge  Leute  die
auer  von  60,  in  Spinnereien  von  66  Stunm
  wöchentlich  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  gegossenen ­
  Bestimmungen  sind  dem  nüchstfolgen-M
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer
.  ?aft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag
lcs  ver  langt.
&  146.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
"A  und  im  Unvermögensfalle  mit  Gefüng-"tz
  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

§135  Abs.  2  bis  4  und  im  §  136,  sowie
im  §  136a  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen ­
  werden.  Jedoch  darf  in  solchen  Fällen
die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  36
Stunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von
60,  in  Spinnereien  von  66  Stunden  wöchentlich ­
  nicht  überschreiten.
Die  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  getroffenen ­
  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden ­
  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt. ­

§  146.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
Mark  und  iin  Unvermögensfalle  mit  Gefängniß ­
  bis  zu  fechs  Monaten  werden  bestraft:

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§  135,
136  oder  den  auf  Grund  der  §§  139,
139a  getroffenen  Verfügungen  zuwider
Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern
„  Beschäftigung  geben.
154.  Die  Bestimmungen  der  88  105  bis

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§  135,
136,  136a  oder  den  auf  Grund  der
§§139,  139a  getroffenen  Verfügungen
zuwider  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen
Arbeitern  Beschäftigung  geben.
§  154.  Die  Bestimmungen  der  §§  105

'- >á  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  lns  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
Apotheken  und  Handelsgeschäften  keine  An-  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  jedoch,
Endung.  soviel  die  Lehrlinge  betrifft,  mit
Ausnahme  des  §  120,  Absatz  2,  keine
Anwendung').
Die  Bestimmungen  der  §§  184  bis  139b  Die  Bestimmungen  der  §§  134  bis  189b
’•ibctt  nuf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werk-  finden  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  inWcrkötten,
  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Be-  statten,  in  deren  Betrieb  eine  regclmäßigc  Be-Utzung
  von  Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in  Nutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in
Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werf-  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  ententsprechende
  Anwendung.  sprechende  Anwendung,
to  ?”  sicher  Weise  finden  Anwendung  die  In  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die
^  1  Mnnungcn  der  §§  115  bis  119,  135  bis  Bestimmungen  der  §§  115  bis  119,  135  bis
152  Unb  153  aui  die  Besitzer  und  Ar-  139b,  152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Ar-"vnBergwerken,
  Salinen,  Aufberei-  beiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufberei-ÑS-Anstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  tungs-Anstalten  und  unterirdisch  betriebenen
chm  oder  Gruben.  Brüchen  oder  Gruben,
im  ^ilerinnen  dürfen  in  Anlagen  der  Arbeiterinnen  und  Kinder  dürfen  in  An-Schatz
  3  bezeichneten  Art  nicht  unter  lagen  der  im  Absatz  V  bezeichneten  Art  nicht  unter
llnten'i  werden.  Zuwiderhandlungen  Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen
^^legen^de^  Strafbestimmung  des  §  146.  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §  146.
120,  Absatz  2  bestimmt:
der  (die  Gewerbe-Unternehmer)  haben  ihren  Arbeitern  unter  18  Jahren,  welche
Aàm^îà-Behôrde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkann

eme  von
anerkannte  Unter-"chts-to«rt

  5  ^  v  nwuuļļôļtyuie  aneriaiune  unter
Atzend»  şşì  besuchen,  hierzu  die,  erforderlrchenfalls  von  der  zuständigen  Behörde  festzuluche
  "ì  ZU  gewähren.  Für  Arbeiter  unter  18  Jahren  kann  die  Verpflichtung  zum  Be-Örtk-st^”?
  Fortbildungsschule,  so  weit  die  Verpflichtung  nicht  landesgesetzlich  besteht,  durch
statut  (§  142)  begründet  werden.  ^
            
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