Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Eonsumtion.

den  verschiedenen  Rechten  sehr  verschieden  geordnet  ist.  Richten  wir  unsere  Aufmerksamkeit ­
  zunächst  auf  das  französische  System.  Ter  Code  civil  behandelt
alle  Arten  von  Gütern  gleich  und  vertheilt  sie  unter  die  Kinder  zu  gleichen
Theilen,  obwohl  eine  weise  Gesetzgebung  für  die  ländlichen  Besitzungen  und  besonders ­
  für  diejenigen,  welche  einen  bestimmten  Umfang  nicht  überschreiten,  besondere ­
  Vorschriften  enthalten  sollte,  die  deren  ungeteilten  Uebergang  in  den
Besitz  eines  einzigen  Eigentümers  sichern.  Beispiele  einer  vernünftigen  derartigen
Rechtsentwicklung,  welche  die  soeben  besprochenen  Gesetze  über  das  Erbrecht  des
Bauernstandes,  den  Verhältnisien  unserer  Zeit  entsprechend,  wieder  ins  Leben
zu  rufen  bezw.  zu  erhalten  bestimmt  sind,  bieten  das  Gewohnheitsrecht  des  Mittelalters ­
  und  die  Gesetzgebung  der  Zeiten  vor  der  mit  Ende  des  18.  Jahrhunderts
begonnenen  revolutionären  Epoche  in  Hülle  und  Fülle.  Freilich  haben  jene
Zeiten  vielfach,  ja  sogar  in  den  meisten  Fällen,  auch  den  Großgrundbesitz  dem
gleichen  Regime  unterworfen  und  dadurch  den  Latifundienbesitz  übermäßig  entwickelt.
Der  Code  civil  geht  aber  noch  weiter.  Er  begnügt  sich  nicht  damit,  einem
jeden  Kinde  einen  gleichen  Theil  am  Werthe  des  Nachlasses  zuzuwenden,  sondern ­
  spricht  sämtlichen  Kindern  das  Recht  zu,  von  einer  jeden  Art  der  im
Nachlaß  vorhandenen  Güter,  soweit  sie  überhaupt  theilbar  sind,  einen  gleichen
Theil  in  natura  zn  beanspruchen,  so  daß  ein  jeder  Erbe  einen  Antheil  an
den  Ländereien,  an  einem  etwa  vorhandenen  Handelsgeschäfte,  am  Hause  u.  s.  w.
fordern  kann.
Endlich  macht  dieses  Gesetzbuch  auch  noch  durch  andere  Maßregeln  und
namentlich  durch  die  Bestimmung,  daß  beim  Vorhandensein  von  Minorennen
Uebereinkünfte  unter  den  Kindern  betreffs  der  Ueberlassung  von  Landgütern
u.  s.  w.  an  eines  derselben  ausgeschlosten  sind,  Vortheilhafte  Vereinbarungen
im  Sinne  der  Erhaltung  des  Besitzes  in  der  Fanülie  schwierig  oder  unmöglich
und  befördert  überhaupt  die  Intervention  der  staatlichen  Functionäre,  eine
Einmischung,  die  natürlich  eine  beträchtliche  Menge  von  Auslagen  zur  Folge
hat,  welche  die  in  Frankreich  sehr  hohe  Erbschaftssteuer  noch  drückender  machen,
so  daß  ganz  kleine  Erbschaften  von  den  Gerichtskosten,  Taxen  u.  dgl.  gänzlich
absorbirt  werden.
Gegenüber  diesem  unheilvollen  System  des  modernen  französischen  Rechts
sind  die  Jntestaterbrechte  der  übrigen  Staaten  der  Neuzeit,  wenn  sie  auch
leider  nur  in  seltenen  Fällen  für  gewisse  Güterarten  eine  besondere  Successionsordnung ­
  festsetzen,  immerhin  als  vortheilhafter  und  gerechter  zìi  bezeichnen.
Sowohl  die  deutschen  Rechte  als  das  österreichische,  das  italienische  und  das
neue  spanische  bürgerliche  Gesetzbuch  gewähren,  wie  wir  gesehen,  dem  Erblasier
eine  größere  Verfügungsfreiheit  über  sein  Vermögen  und  lassen  eine  billige
Auseinandersetzung  unter  den  Erben  zu,  indem  sie  denselben  ein  Recht  auf
Naturaltheilung  der  im  Nachlaß  enthaltenen  Güter  im  Sinne  des  Code  civil
            
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