Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

Herrn  besorgt  machen.  Es  kommt  eben  sehr  viel  auf  die  Person  der  einzelnen
Herren  und  auf  die  Art  ihrer  Beziehungen  zu  ihren  Unfreien  an  i.
Im  ganzen  hat  jedoch  die  persönliche  Unfreiheit  auch  in  dieser  Hinsicht, ­
  d.  h.  in  betreff  der  Förderung  des  Nationalwohlstandes,  sehr  nachtheilige ­
  Folgen.

Achtes  Kapitel.
Die  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.
Da,  wo  diese  Form  der  socialwirtschaftlichen  Organisation  die  herrschende
ist,  besteht  eine  große  Anzahl  von  Genossenschaften,  obligatorischen  wie  facultativen
  und  auch  solchen  mit  erblicher  Mitgliedschaft,  gleichviel,  ob  sie  nur
Leute  der  ärmern  Volksklaffen  oder  ausschließlich  solche  der  höhern  oder  endlich
Mitglieder  beider  Schichten  umfaffen,  ob  sie  die  Erzeligung,  den  Austausch
oder  die  Vertheilung  von  Sachgütern  zum  Zwecke  haben.
Mit  den  vielen  genossenschaftlichen  Bildungen  der  uncivilisirten  Völkerschaften ­
  haben  wir  uns  hier  ebensowenig  zu  befaffen  wie  mit  jenen  vorwiegend
religiöser,  politischer,  geselliger  und  anderer  Natur.
Zum  Wesen  einer  Genossenschaft  gehört  es,  daß  sie  verschiedene,  an  und
für  sich  voneinander  unabhängige  Personen  umfaßt,  welche  sich  zur  Erreichung
eines  bestimmten  Zweckes  oder  einer  ganzen  Reihe  von  Zwecken  vereinigen.
Sie  ist  also  wesentlich  verschieden  von  der  Familie,  welche  sich  als  eine  unmittelbar ­
  auf  der  natürlichen  Ordnung  beruhende  und  die  durch  nahe  verwandtschaftliche ­
  Bande  verbundenen  Menschen  in  sich  begreifende  Gemeinschaft
darstellt.

1  Es  ist  ganz  irrthümlich,  anzunehmen,  daß  die  Sklaverei  eine  bis  auf  die  Urzeiten ­
  des  Menschengeschlechtes  zurückzudatirende  Institution  sei  und  daß  sich  die  Hörigkeit ­
  und  die  Freiheit  allmählich  aus  ihr  entwickelt  haben.  Das  ist  durchaus  nicht  immer
der  Fall  gewesen.  So  traten  z.  B.  in  Lacedämon  und  in  Thessalien  an  Stelle  der
ursprünglichen  Hörigkeit  die  schlimmsten  Formen  der  Sklaverei.  In  Rußland  ñ"'Ñ
der  Leibeigenschaft  keine  Sklaverei  voran,  und  die  erstere  batirte  im  allgemeinen  erf
aus  dem  16.  Jahrhundert,  worauf  sie  sich  im  18.  Jahrhundert  unter  Peter  d.  Ģr.
noch  härter  gestaltete.  Und  wer  wüßte  nicht,  daß  in  Deutschland  im  15.  Jahrhundn
zahlreiche  freie  Bauern  leibeigen  wurden,  daß  sich  diese  Erscheinung  nach  dem  Bauern
krieg  vom  Jahre  1525  wiederholte  und  daß  auch  die  Lage  des  hörigen  Landvolkes  >  ^
15.  und  16.  Jahrhundert  und  noch  lange  danach  vielfach  eine  schlechtere  war  als  >
frühern  Zeiten?
            
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