Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2.  Kap.  Tie  gerechte  Besteuerung.

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Ueberwälzung  derselben  wenigstens  zum  Theil  vereitelt  werden  können.  Dagegen
gibt  es  jedoch  einige  mindestens  bis  zu  einem  gewissen  Grade  wirksame  Mittel:
humane  Schuldgesetze  und  energische  Maßregeln  zum  Schutze  der  Gesundheit,
der  Moralität  und  anderer  Wohlseinsbedingungen  der  Arbeiter.  Auch  die
obligatorische  Arbeiterversicherung  übt  in  dieser  Hinsicht  eine  ausgleichende
Wirkung  aus.
Was  aber  diejenigen  Staatsausgaben  anlangt,  welche  nicht  zum  allgemeinen ­
  Besten  gemacht  werden,  sondern  gewissen  Kreisen  und  Gruppen  von
Staatsangehörigen  allein  zum  Vortheil  gereichen,  so  sind  zur  Aufbringung  der
daraus  erwachsenden  Kosten  jene  heranzuziehen,  zu  deren  Gunsten  der  betreffende ­
  Aufwand  gemacht  wird.
Dieser  Grundsatz  gilt  besonders  im  Gebiete  der  Localverwaltung,  also
da,  wo  es  sich  um  die  Kosten  der  Herstellung-  und  Unterhaltung  von  Wegen,
Straßen,  Brücken,  Hafenanlagen,  um  die  Auslagen  für  Beleuchtung,  Pflasterung, ­
  Wasserbeschaffung,  Markthallen,  öffentliche  Anlagen  u.  s.  w.  handelt.
Dabei  muß  man  sich  dann  weiter  auch  die  Frage  stellen,  ob  zur  Zahlung
für  derartige  Ausgaben  alle  Einwohner  oder  nur  einige  derselben  herangezogen
werden  sollen,  und  somit  ein  Problem  auswerfen,  welches  unter  Umständen
sehr  verwickelt  und  nur  schwer  zu  lösen  ist.
Auch  die  Frage,  inwieweit  die  durch  die  Rechtspflege  erwachsenden  Staatsausgaben ­
  den  Parteien  zur  Last  zu  fallen  haben,  und  wie  weit  dem  Staate,
ist  eine  sehr  wichtige.  Ihre  Beantwortung  gehört  aber  nicht  zu  den  Aufgaben ­
  der  politischen  Oekonomie.
Bis  zu  einem  gewissen  Grade  bietet  sich  auch  Gelegenheit  zu  einer  den
Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  entsprechenden  Anwendung  der  unter  6.  erwähnten
socialpolitischen  Steuertheorie.  Es  empfiehlt  sich  nämlich,  das  Steuersystem
so  einzurichten,  daß  der  Mißbrauch  berauschender  Getränke  möglichst  eingeschränkt, ­
  der  Consum  von  Kaffee  und  Thee  hingegen  befördert  werde,  und  daß
wan  überhaupt  gewisse  schädliche  Luxusausgaben,  die  sich  nicht  verhindern
kaffen,  wenigstens  insoweit  nutzbar  mache,  daß  sie  zu  Quellen  reichlicher  Staatsund ­
  Gemeinde-Einnahmen  werden.
Die  Besteuerung  muß  übrigens  nicht  nur  den  Principien  der  Gerechtigkeit ­
  und  der  Sittlichkeit  gemäß  geordnet  sein.  Auch  gewisse  technische  Maximen
Müssen  bei  derselben  beobachtet  werden.  Zunächst  müssen  die  Steuerverpflichtungen ­
  so  viel  als  möglich  bestimmt  sein,  damit  man  im  voraus  weiß,  was
man  zu  leisten  hat.  Sodann  sollten  die  Zahlungen  zu  einer  solchen  Zeit
und  in  solcher  Art  erfolgen,  daß  sie  sich  möglichst  wenig  drückend  gestalten.
Ebenso  sollte  die  Einhebung  der  Steuern  mit  möglichst  geringen  Kosten  verbunden ­
  sein.  Ferner  muß  ihr  Ertrag  gleichmäßig  sein,  so  daß  der  Finanzwinister,
  wenn  er  das  Budget  entwirft,  wissen  kann,  auf  wieviel  er  zu
            
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