Contents : Geld-, Bank- und Börsenwesen

216

er  seine  Schuld  gleichfalls  durch  einen  Scheck  usw.  auf  diese  Länder.  Der
Käufer  kann  aber  auch  den  Verkäufer  auf  sich  ziehen  lassen;  und  durch  Verkauf ­
  dieses  Akzepts  auf  dem  fremden  Markt  >vird  er  für  seine  Leistung
befriedigt.
Banken  und  Bankiers,  die  die  Anschaffung  und  den  Verkauf  von  fremden ­
  Wechseln,  Anweisungen  und  Schecks  vermittelten,  sandten  diese,  wenn
sie  sie  von  ihrer  Kundschaft  erhielten,  an  befreundete  Bankhäuser  des
fremden  Landes,  bzw.  an  ihre  eigenen  Filialen  zur  Einziehung  und  zur
Gutschrift  und  schrieben  dann  auf  Grund  ihres  Guthabens  Schecks  und
Wechsel  in  den  gewünschten  Beträgen  ans.  Kauf  und  Verkauf  solcher  Forderungen ­
  gehen  ans  dem  Devisenmarkt  der  Börse  oder  von  Büro  zu  Büro
vor  sich.
Das  Devisengeschäft  der  Banken  untereinander  ist  heute  fast  ausschließlich ­
  Handel  in  „Auszahlungen".  Die  Bank  verkauft  das  Guthaben,
das  sie  bei  einer  Auslandsbank  besitzt  und  verfügt  darüber  nicht  durch  einen
Scheck,  sondern  läßt  den  Betrag  an  die  vom  Käufer  benannte  Bank  überweisen ­
  oder  an  einen  Dritten  auszahlen.
Die  Auszahlung  unterliegt  nicht  den  Gefahre»,  denen  Wechsel  und
Scheck  bei  der  Versendung  ausgesetzt  sind,  und  sie  hat  weiter  den  Vorteil
größter  Beschleunigung,  da  ihre  Übermittelung  telegraphisch  möglich  ist.
b)  Was  erlaubt  nnd  was  verbietet  die  heutige
Devisengesetzgebung?
Der  Abbau  der  Devisengesetzgebnng  befreite  den  Devisenhandel ­
  von  einer  großen  Zahl  Vorschriften,  die  den  Verkehr  schwer  gehemmt ­
  hatten:  Der  Eriverber  von  Devisen  braucht  keine  Handelsbescheinigung ­
  mehr,  sondern  kann  seinen  Devisenbedarf  durch  Vermittlung  einer
Devisenbank  decken.  Freigegeben  ist  die  Verwendung  ausländischer
Zahlungsmittel  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung  (fein  Ablieferungszwang ­
  mehr!).  Das  Kapitalfluchtgesetz  ist  bis  auf  wenige  Bestimmungen ­
  erloschen,  ebenso  die  Valutaspekulationsverorduung.
Geblieben  war  nach  der  neuen,  von»  1.  Mai  1926  ab  geltenden  Devisenordnung ­
  nur  noch  die  Beschränkung  auf  Devisenbanken,  d.  h.  nach
wie  vor  durften  sich  im  Devisenhandel  nur  solche  Banken  betätigen,  denen
diese  erweiterte  Funktionsbefugnis  zuerkannt  war.  Hiernach  waren  zum  Devisenhandel ­
  zugelassen  ■—  neben  Reichsbank,  Rentenbank,  Golddiskontbank,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.