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schuldner selbst dagegen unterbleibt jede Nachforschung
über das Bestehen der Forderung.
2. Der Forderung muß eine Warenlieferung an solvente Geschäftsleute
im Jnlande zugrunde liegen, die Gesamtforderung an den
einzelnen Schuldner soll mindestens 150 M betragen und innerhalb drei Monaten
fällig werden — solche mit späterer Fälligkeit werden im Einzelfall berücksichtigt
—, sie muß unangefochten zu Recht bestehen und darf anderweitig weder
verpfändet noch abgetreten sein, noch während der Dauer der Verbindung mit
der Deutschen Bank verpfändet oder abgetreten werden.
3. Der Kreditnehmer tritt die gesamte Forderung an die Deutsche Bank ab
und übergibt ihr für den bewilligten Betrag, der in der Regel auf 80% der
abgetretenen Forderung bemessen wird, sein Akzept, das bei der Deutschen Bank
zahlbar gestellt und dessen Laufdauer derjenigen der Forderung angepaßt, jedoch
aus höchstens 95 Tage vom Datum der Abrechnung ab begrenzt wird. Sobald
die Bareingänge aus den abgetretenen Forderungen die Höhe des Akzeptes erreichen,
wird dieses dem Kreditnehmer zurückgegeben. Wechsel werden nach
Eingang gutgeschrieben, Bareingänge mit 1% unter dem offiziellen Diskontsatz,
höchstens jedoch mit 4% verzinst.
4. Der Diskonterlös soll zur Begleichung von Warenschulden
oder zu Lohnzahlungen dienen; die Lieferantenfakturcn
werden durch die Bank nach Weisung des Kreditnehmers — ohne irgendwelchen
Hinweis auf die erfolgte Diskontierung — provisionsfrei
reguliert.
6. Die Abtretung der Forderung wird, falls nichts anderes vereinbart wird,
dem Buchschuldner nicht mitgeteilt, die Bank tritt somit nicht
zwischen den Kreditnehmer und dessen Kunden. Ersterer
treibt vielmehr die Forderung nach wie vor selbst ein, hat jedoch die eingehenden
Wechsel, Gelder und Geldeswerte, die als a n v e r t r a u t e s Gut
gelten und gegen etwaige Forderungen an die Deutsche Bank ohne deren Zustimmung
nicht aufgerechnet werden dürfen, unverzüglich abzuführen. Die Abtretungsanzeige
ist in jedem Falle auszustellen und der Deutschen Bank auszuhändigen.
6. Die Provision richtet sich nach der Höhe des Kredits und dessen Verhältnis
zur abgetretenen Forderung, nach deren Fälligkeit, sowie danach, ob die
Anzeige an den Schuldner erfolgen soll oder nicht. Die Zinsen für den gewährten
Kredit werden zum Lombardsatz der Reichsbank berechnet. Die Erkundigungsspesen
gehen zu Lasten des Antragstellers.
7. Die Deutsche Bank ist berechtigt, entgegen der Vereinbarung, dem Buchschuldner
die Abtretung der Forderung u. a. in folgenden Fällen anzuzeigen:
wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht
nachkommt; wenn die Verhältnisse des Kreditnehmers sich in einer die
Interessen der Bank bedrohenden Weise ändern; wenn die abgetretene Jorderung
in rechtlicher Beziehung irgendeine Änderung erfährt; wenn der
Buchschuldner mit der Regulierung anderer Verbindlichkeiten im Rück-