Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schuldner  selbst  dagegen  unterbleibt  jede  Nachforschung
über  das  Bestehen  der  Forderung.
2.  Der  Forderung  muß  eine  Warenlieferung  an  solvente  Geschäftsleute ­
  im  Jnlande  zugrunde  liegen,  die  Gesamtforderung  an  den
einzelnen  Schuldner  soll  mindestens  150  M  betragen  und  innerhalb  drei  Monaten
fällig  werden  —  solche  mit  späterer  Fälligkeit  werden  im  Einzelfall  berücksichtigt ­
  —,  sie  muß  unangefochten  zu  Recht  bestehen  und  darf  anderweitig  weder
verpfändet  noch  abgetreten  sein,  noch  während  der  Dauer  der  Verbindung  mit
der  Deutschen  Bank  verpfändet  oder  abgetreten  werden.
3.  Der  Kreditnehmer  tritt  die  gesamte  Forderung  an  die  Deutsche  Bank  ab
und  übergibt  ihr  für  den  bewilligten  Betrag,  der  in  der  Regel  auf  80%  der
abgetretenen  Forderung  bemessen  wird,  sein  Akzept,  das  bei  der  Deutschen  Bank
zahlbar  gestellt  und  dessen  Laufdauer  derjenigen  der  Forderung  angepaßt,  jedoch
aus  höchstens  95  Tage  vom  Datum  der  Abrechnung  ab  begrenzt  wird.  Sobald
die  Bareingänge  aus  den  abgetretenen  Forderungen  die  Höhe  des  Akzeptes  erreichen, ­
  wird  dieses  dem  Kreditnehmer  zurückgegeben.  Wechsel  werden  nach
Eingang  gutgeschrieben,  Bareingänge  mit  1%  unter  dem  offiziellen  Diskontsatz, ­
  höchstens  jedoch  mit  4%  verzinst.
4.  Der  Diskonterlös  soll  zur  Begleichung  von  Warenschulden ­
  oder  zu  Lohnzahlungen  dienen;  die  Lieferantenfakturcn
werden  durch  die  Bank  nach  Weisung  des  Kreditnehmers  —  ohne  irgendwelchen ­
  Hinweis  auf  die  erfolgte  Diskontierung  —  provisionsfrei ­
  reguliert.
6.  Die  Abtretung  der  Forderung  wird,  falls  nichts  anderes  vereinbart  wird,
dem  Buchschuldner  nicht  mitgeteilt,  die  Bank  tritt  somit  nicht
zwischen  den  Kreditnehmer  und  dessen  Kunden.  Ersterer
treibt  vielmehr  die  Forderung  nach  wie  vor  selbst  ein,  hat  jedoch  die  eingehenden ­
  Wechsel,  Gelder  und  Geldeswerte,  die  als  a  n  v  e  r  t  r  a  u  t  e  s  Gut
gelten  und  gegen  etwaige  Forderungen  an  die  Deutsche  Bank  ohne  deren  Zustimmung ­
  nicht  aufgerechnet  werden  dürfen,  unverzüglich  abzuführen.  Die  Abtretungsanzeige ­
  ist  in  jedem  Falle  auszustellen  und  der  Deutschen  Bank  auszuhändigen.
6.  Die  Provision  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  Kredits  und  dessen  Verhältnis ­
  zur  abgetretenen  Forderung,  nach  deren  Fälligkeit,  sowie  danach,  ob  die
Anzeige  an  den  Schuldner  erfolgen  soll  oder  nicht.  Die  Zinsen  für  den  gewährten ­
  Kredit  werden  zum  Lombardsatz  der  Reichsbank  berechnet.  Die  Erkundigungsspesen ­
  gehen  zu  Lasten  des  Antragstellers.
7.  Die  Deutsche  Bank  ist  berechtigt,  entgegen  der  Vereinbarung,  dem  Buchschuldner ­
  die  Abtretung  der  Forderung  u.  a.  in  folgenden  Fällen  anzuzeigen:
wenn  der  Kreditnehmer  seinen  Verpflichtungen  der  Bank  gegenüber  nicht
nachkommt;  wenn  die  Verhältnisse  des  Kreditnehmers  sich  in  einer  die
Interessen  der  Bank  bedrohenden  Weise  ändern;  wenn  die  abgetretene  Jorderung
  in  rechtlicher  Beziehung  irgendeine  Änderung  erfährt;  wenn  der
Buchschuldner  mit  der  Regulierung  anderer  Verbindlichkeiten  im  Rück-
            
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