24 7
Devisenbeschaffungsstelle, Reichskredit A.-G. und Staatsbanken —: Banken
und Bankiers oder deren Zweiganstalten, die im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen und Mitglieder der an ihrem Sitz befindlichen
Reichsbank-Abrechnungsstelle sind, das Depot- und Depositenrecht
besitzen und, soweit ihr Geschäftsbetrieb im Ortsbercich einer inländischen,
staatlich anerkannten Fondsbörse liegt, diese Börse regelmäßig besuchen
oder besuchen lassen. Waren auch Reichsregierung und Reichsbankdirektorium
der Auffassung, daß die deutsche Währung nunmehr derart gefestigt
ist, daß die bisherigen Bestinimungen hinsichtlich Einschränkung des
Devisenverkehrs ohne Bedenken wegfallen könnten — so auch das
Verbot des Terminhandels in Devisen —, so will man doch unzuverlässige
Elemente nach Möglichkeit ausschalten.
Weggefallen waren die technischen Bindungen: Durch die am 1. Mai
1926 in Kraft getretene Verordnung war der Devisen-Ei uheitsfuicg
beseitigt worden, so daß nunmehr alle Kurse, zu denen gehandelt
wurde, veröffentlicht werden dursten.
Wesentlich gemildert wurde die W e ch s e l st u b e n v e r o r d n u n g insofern,
als den Wechselstuben, d.h. „Geschäftsbetrieben, die sich ausschließlich
oder in der Hauptsache mit dem Handel mit ausländischen Geldsorten,
Papiergeld, Banknoten befassen und deren geschäftliche Einrichtungen
überwiegend auf diesen Geschäftszweig zugeschnitten sind", der Anund
Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln in Form von ausländischen
Gcldsorten, Papiergeld, Reiseschecks und Kreditbriefen gestattet
wurde. Die Konzession der Wechselstuben, die die handelsgerichtliche
Eintragung voraussetzt, ist örtlich und zeitlich begrenzt und wird von
dein öffentlichen Bedürfnis abhängig gemacht.
Jetzt sind alle Beschränkungen i m D ev i s e n h a n d e l
gefallen.
c) Das Wechsel-Pari.
Die Grundlage des Wechselkurses bildete in normalen Zeiten das
W e ch s e l -P a r i. Die Schwankungen der Wechselkurse zwischen zwei
Ländern, die das gleiche Währungsmetall haben, werden sich, sofern freier
Goldnmlauf besteht, nur in engen Grenzen betvegen: Nur um das Doppelte
der Transport- und Versicherungsspesen, des Zinsverlnstes und der Umprägungskosten
können im allgemeinen die Wechselkurse zwischen zwei Län-