Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Devisenbeschaffungsstelle,  Reichskredit  A.-G.  und  Staatsbanken  —:  Banken ­
  und  Bankiers  oder  deren  Zweiganstalten,  die  im  Handels-  oder  Genossenschaftsregister
  eingetragen  und  Mitglieder  der  an  ihrem  Sitz  befindlichen ­
  Reichsbank-Abrechnungsstelle  sind,  das  Depot-  und  Depositenrecht
besitzen  und,  soweit  ihr  Geschäftsbetrieb  im  Ortsbercich  einer  inländischen,
staatlich  anerkannten  Fondsbörse  liegt,  diese  Börse  regelmäßig  besuchen
oder  besuchen  lassen.  Waren  auch  Reichsregierung  und  Reichsbankdirektorium
  der  Auffassung,  daß  die  deutsche  Währung  nunmehr  derart  gefestigt
ist,  daß  die  bisherigen  Bestinimungen  hinsichtlich  Einschränkung  des
Devisenverkehrs  ohne  Bedenken  wegfallen  könnten  —  so  auch  das
Verbot  des  Terminhandels  in  Devisen  —,  so  will  man  doch  unzuverlässige
Elemente  nach  Möglichkeit  ausschalten.
Weggefallen  waren  die  technischen  Bindungen:  Durch  die  am  1.  Mai
1926  in  Kraft  getretene  Verordnung  war  der  Devisen-Ei  uheitsfuicg
  beseitigt  worden,  so  daß  nunmehr  alle  Kurse,  zu  denen  gehandelt
wurde,  veröffentlicht  werden  dursten.
Wesentlich  gemildert  wurde  die  W  e  ch  s  e  l  st  u  b  e  n  v  e  r  o  r  d  n  u  n  g  insofern, ­
  als  den  Wechselstuben,  d.h.  „Geschäftsbetrieben,  die  sich  ausschließlich ­
  oder  in  der  Hauptsache  mit  dem  Handel  mit  ausländischen  Geldsorten, ­
  Papiergeld,  Banknoten  befassen  und  deren  geschäftliche  Einrichtungen ­
  überwiegend  auf  diesen  Geschäftszweig  zugeschnitten  sind",  der  Anund
  Verkauf  von  ausländischen  Zahlungsmitteln  in  Form  von  ausländischen ­
  Gcldsorten,  Papiergeld,  Reiseschecks  und  Kreditbriefen  gestattet
wurde.  Die  Konzession  der  Wechselstuben,  die  die  handelsgerichtliche
Eintragung  voraussetzt,  ist  örtlich  und  zeitlich  begrenzt  und  wird  von
dein  öffentlichen  Bedürfnis  abhängig  gemacht.
Jetzt  sind  alle  Beschränkungen  i  m  D  ev  i  s  e  n  h  a  n  d  e  l
gefallen.

c)  Das  Wechsel-Pari.
Die  Grundlage  des  Wechselkurses  bildete  in  normalen  Zeiten  das
W  e  ch  s  e  l  -P  a  r  i.  Die  Schwankungen  der  Wechselkurse  zwischen  zwei
Ländern,  die  das  gleiche  Währungsmetall  haben,  werden  sich,  sofern  freier
Goldnmlauf  besteht,  nur  in  engen  Grenzen  betvegen:  Nur  um  das  Doppelte
der  Transport-  und  Versicherungsspesen,  des  Zinsverlnstes  und  der  Umprägungskosten ­
  können  im  allgemeinen  die  Wechselkurse  zwischen  zwei  Län-
            
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