Hutmacher.
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52. Sollte ein Jung aus der Lehre laufen und in 14 1 agen nicht
^iederkehren, sondern länger ausbleiben und dann erst wieder-
^Ornmen, so soll er aufs neue lernen; kehret er aber nicht inner-
halb Tagen wieder zu seinen Meister, alsdann mag er ohne
^Geling ferner auslernen.
Vo7i Wittwen.
53- Eine Wittwe mag das Trauerjahr über das Werk treiben,
"^ozu ihr der Amts-Altermann, mit Gesind und Rath beförderlich
soll.
54- Keine Wittwe mag Jungen zu lehren annehmen, sondern
sie mit tauglichen Gesellen versehen, alsdann mag der bei
Mann eingetretene und halb ausgedienter Junge weiter ver
^^Giben und das Werk wohl fassen.
55. Eine Wittwe oder sonsten Amts-Schwester soll sich mit
^^jnen Hohnhasen oder des Amts nicht würdig sich beheurathen
Verlust des Amtes.
Li;«
56. Würde ein Meister dieses Amtes mit Krankheit behaftet
hätte kein Völker, die sein Werk fortsetzen mögten, so sollen
^ ‘■he andern mit Gesellen beförderlich sein.
, 5?. Wenn aucli ein (ieselle dieses Amts krank würde und hatte
""hts zu verzehren, den oder dieselben sollen von der Gesehen
mi, Wartung und allerhand Nothdurft versehen werden Ins
'krer Gesundheit.
5«. Wenn auch durch Hülfe des Allmächtigen der Kranke ge-
I soll er die auf ihnen spendirte Kosten von seinem W ochen-
wieder zahlen und in die Lade entrichten.
Vom liegräbniss.
■ Wenn einer aus diesem Amte verstorben er sei Meister
ht erheblich sich entschuldigen wird könn
hei IO Mrk.
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