Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kleinschiniede-Gesellen.

4)  Zum  Vierten  wan  ein  gemachter  Gesell  alhier  gewandert
kähme,  soll  er  auff  die  Herberge  einkehren  und  schicken  nach  dem
Altgesellen;  seynd  aber  gemachte  Gesellen  alhier  vorhanden,  kao
er  nach  dieselbige  schicken  und  ihm  laszen  umb  Arbeit  urnbschauem
so  weit  alsz  dasz  Handtwerck  redlich  ist;  so  manchen  Meiste
vorbey,  so  manches  Wochlohn  zu  Straffe  und  solch  Wochlohm
was  er  zu  Lohn  hat,  und  sollen  sowohl  Gesellen  alsz  Jünger  a  ^
nach  der  Steige  umb  Arbeit  umbgeschauet  werden,  dasz  bei  welc  le
Meister  der  letztere  ist  eingebracht  worden,  bey  dem,  der  ihm
wieder  an  fangen;  eines  Meisters  Sohn  aber  stehet  frey  bey
Vater  einzuschicken  wie  auch  selben,  der  alhier  gelernet.

seinem  Lehrmeister,  wo  es  ihm  beliebt.
5)  Zum  Fünfften  wann  ein  Gesell  oder  Jünger  gewanded
komt,  das  er  umbschicket  und  Arbeit  findet;  ist  er  ein  Gesell,
soll  ihm  umb  8  Frd.  Bier  geschencket  werden,  ein  Jünger  aber
4  Frd.  und  darmit  ins  Meisters  Hausz  oder  zum  1  hör  hinaU  ^
auch  wird  denen  Gesellen  und  Jüngern  zugelaszen  dreymahl  um

schicken,  sie  nehmen  Abscheid  oder  bekommen.
6)  Zum  Sechsten  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  einen  Mm^^
Taffel  auf  ihrer  Herberge  haben,  damit  sich  die  Örtengesellen  ^
Jünger  wiszen  darnach  zu  richten.
7)  Zum  Siebenden  so  ein  Geselle  umbschicket  und  Ar  m  ^
findet  und  bisz  auff  die  fülle  Schencke  arbeitet,  so  soll  er  mit
Schencke  geschencket  werden  nach  Inhalt  unsers  Handtwerck^^^^
wohnheit;  so  es  aber  kähme,  dasz  derselbige  Gesell  ein  ^
Jahres  Zeit  nicht  auszarbeiten  würde,  soll  ihme  auch  mit  v
Schencke  nicht  geschencket  werden.  ^
8)  Zum  Achten  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  alle  vier  W
zusammen  kommen,  in  der  Stund,  in  welchen  sie  \erbott  ^^er
da  denn  die  Altgesellen  ihr  Lade  auffschlüszen  sollen  un(
Stundglasz  auff  dem  fisch  setzen;  nach  Auszlauifung  einer  \  m
stunden,  wer  alsdan  an  kommen  würde,  der  soll  zu  Straff
4  Ferd.,  es  were  den,  dasz  er  in  seines  Meisters  (Geschäften
verhindert  worden,  und  ers  erweisen  kan;  wann  auch  sich
dasz  ein  Meister  seinen  Gesellen  benöhtiget  wäre  und  er
Schenck  kommen  könte,  wan  er  sein  Aufleggeld  abgebe,

Straff  enthoben  seyn.
9)  Zum  Neunten  wann  die  Gesellen  und  Jünger  /.iisa
kommen,  sollen  die  Örtgesellen  drey  öffentliche  Hmbfrage

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