Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Sattler.

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ihnen  gefunden  wird,  abgenommen  und  denen  Armen  ausge-^heilet
  werden.
12)  Nachdem  auch  gleichfals  e.  e.  Rath  die  fremden  Riemer
oder  deren  ferttige  Arbeit,  so  unsern  Sattler-  und  Riemerwerck
^Orchaus  nicht  gemäsz,  vor  diesen  keinesweges  gelitten,  als  sollen
dieselben  noch  jetzo  ferner  gantz  ernstlich  verfolget  werden,  und
bey  ihnen  an  Wahren  gefunden  wird,  das  soll  halb  dem  Amtsgericht ­
  und  halb  dem  Amte  verfallen  seyn.
ï3)  Alle  Meister  vom  Lande  sollen  alhier  für  keine  Meister
geachtet  werden,  vielweniger  Jungens  halten  oder  Oesellen  fördern,
^'0  haben  denn  nach  alter  (Gewohnheit  ihre  Meisterschaift  alhier
Rigij  gewonnen,  eben  wie  es  ein  rigischer  Meister  zu  gewinnen
^ohuldig  ist.
H)  Der  Ältermann  soll  nebst  seinen  Heysitzern  alle  halbe  Jahr,
'^^htnlich  8  Tage  vor  Ostern  und  8  Tage  vor  Michaelis,  von  allen
erwehnten  Amtsgefällen,  Einnahme  und  Brüchen  dem  Amts-*’orrn
  bey  ihren  Eyde  Rechnung  zu  thun  schuldig  seyn,  von
'^^Ichen  Fällen  e.  e.  Rath  die  Helffte  haben,  die  andere  Helffte
zum  Unterhalt  des  Amts  angewand  werden  soll,  davon  soll
^J'^on  Schlüszel  der  Amtsherr,  den  andern  aber  der  Altermann  in
^•‘"ahrung  haben.
:5)  Der  Ältermann  nebst  seinen  Beysitzern  soll  jährlich  6  Mrc.
^irchenordnung  erlegen,  auch  sollen  sie  alle  zv\ey  Jahr  umge
^^zet  Werden,  welches  dem  Amtsherrn  anheim  gestellt  seyn  soll.
•b)  Endlich  ist  hierbey  angehänget,  dasz  auszerhalb  den  vorigen
.^^‘¡ouln  alles  daszelbige,  wasz  sich  in  künftigen  Zeiten  diszfalls
^^oben,  auch  zur  nützlichen  Ordnung  unsers  löblichen  Hand-'""'-cks
  sonsten  dienlich  seyn  und  alle  Ungebühr  verhüten  mochte,
in  solchen  Kräfften,  als  stünde  es  wörttlich  alhier  ausgetrücket
'"Iverfaszet,  hiermit  ebenmäsziggemeinet  und  nicht  ausgeschloszen
jedoch  e.  edl.  und  hochweisen  Raths,  als  des  An^sgenchts
.  ^^«ritaet  und  Hoheit,  in  Minderung  und  Mehrung  dieses  Schragens
Vorbehalten.  In  Urkund  ist  des  Amtsgerichts  Siegel  hier
"^Kehenget.  Datum  Rigae  den  17-  Maii  Anno  1619.
■^^1  man  datum  excell.  dni.  doct.  opif.  jnd.
Henricus  Lademacher,  Not.
            
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