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ist um so unbedenklicher, je näher sie an der Erdoberfläche
liegen oder gar zu dieser selbst gehören, wie die zahlreichen
Marmorbrüche der Römer und heute noch die Braunkohlen-
und Salzablagerungen. Auch rechtlich können zeitweise und
örtlich begrenzt bei der machtvolleren Stellung des Privateigen
tums die Mineralien Pertinenzien des Eigentums am Grund und
Boden geworden sein, wie ja auch heute noch der Grundeigen
tümerbergbau in Amerika und England gilt und begrenzt auch
noch in Deutschland. Allgemein läßt sich jedoch dieser Grund
satz nicht aufstellen. Wo der Bergbau ein Ausfluß des Grund
eigentums war, handelt es sich stets nur um Ausnahmen und
regelmäßig auch nur um minderwertige Mineralien. 1 ) jedenfalls
ist es eine unbewiesene Behauptung, daß allgemein anfänglich
der Grundeigentümerbergbau gegolten habe. Die Quellen sind
allerdings für die früheste Zeit äußerst spärlich. Für diese Zeit
kann man dahingehend nur Schlüsse aus nackten Tatsachen ziehen.
Die Rechtsbildung war auch noch zu wenig fortgeschritten, die
Rechtsverhältnisse des Menschen zu den ' ihm unterworfenen
Sachen noch zu primitiv. In dem engen einfachen Familienleben
entschied mit absoluter Macht das Familienoberhaupt als Ver
treter Gottes. Erst später, als diese Gewalt auf eine geistliche
Kaste überging und diese wieder der physischen Gewalt der
Kriegerkaste — Herzog, König, Kaiser — weichen mußte, traten
die Gegensätze der Machtbefugnisse bestimmter Personen zu
dem Eigentum Dritter mehr in die Erscheinung. Es kam zur
Bildung des Privateigentums im Gegensatz zum öffentlichen Eigen
tum, das von den jeweiligen Machthabern der öffentlichen Gewalt
in Anspruch genommen wurde. Bei dieser Entwickelung werde#
sich diese ihre früheren Rechte auf die zu jeder Zeit sehr wert
vollen Mineralschätze gewahrt haben. Ob aus selbständigen
eigenen Interessen oder im Interesse der Gesamtheit des Volkes,
der Kriegsführung, des Münzwesens oder dergl. ist dabei gleich
gültig. Entstand aus dem patriarchalischen, monarchischen Ver
hältnisse eine Republik, so fielen die Rechte dem Staate selbst
zu. Dabei mußte sich aber auch notgedrungen ein besonderes
selbständiges Bergbaurecht entwickeln, jedenfalls an den
jeweilig wertvollen Mineralien, an Gold, Silber für das Münz
wesen, an Eisen für das Kriegswesen und später an den für
‘) Z. B. sind im Gebiete des westpreußischen Provinzialrechts
von 1844 (WestpreuBen und einige poramersche Landesteile) nach
§ 210 ÄBG. nur Steinsalz und Solquellen dem Grundeigentum entzogen,
also alle anderen Mineralien (Kohle, Eisen pp.) gehören dem Grund
eigentümer. Praktisch hat dies aber wenig Wert, da die nicht
entzogenen Mineralien dort wenig oder gar nicht Vorkommen. —
Ferner gemäß §§ 211, 211a in Schlesien, außer Oberlausitz, in Neu
vorpommern und Insel Rügen ist Eisen dem Grundeigentümer ver
blieben. — Desgl. im sogen. Mandatsbezirk (Ober- und Niederlausitz)
Stein- und Braunkohlen nach Kurfürst!. Sächs. Mandat vom 19. Äug.
1743, aufrecht erhalten durch preuB. Ges. v. 22. 2. 1859 (G. S. 401),
wieder abgeändert durch preuB. Ä.G. z. BGB. Art. 38.