Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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ist um so unbedenklicher, je näher sie an der Erdoberfläche 
liegen oder gar zu dieser selbst gehören, wie die zahlreichen 
Marmorbrüche der Römer und heute noch die Braunkohlen- 
und Salzablagerungen. Auch rechtlich können zeitweise und 
örtlich begrenzt bei der machtvolleren Stellung des Privateigen 
tums die Mineralien Pertinenzien des Eigentums am Grund und 
Boden geworden sein, wie ja auch heute noch der Grundeigen 
tümerbergbau in Amerika und England gilt und begrenzt auch 
noch in Deutschland. Allgemein läßt sich jedoch dieser Grund 
satz nicht aufstellen. Wo der Bergbau ein Ausfluß des Grund 
eigentums war, handelt es sich stets nur um Ausnahmen und 
regelmäßig auch nur um minderwertige Mineralien. 1 ) jedenfalls 
ist es eine unbewiesene Behauptung, daß allgemein anfänglich 
der Grundeigentümerbergbau gegolten habe. Die Quellen sind 
allerdings für die früheste Zeit äußerst spärlich. Für diese Zeit 
kann man dahingehend nur Schlüsse aus nackten Tatsachen ziehen. 
Die Rechtsbildung war auch noch zu wenig fortgeschritten, die 
Rechtsverhältnisse des Menschen zu den ' ihm unterworfenen 
Sachen noch zu primitiv. In dem engen einfachen Familienleben 
entschied mit absoluter Macht das Familienoberhaupt als Ver 
treter Gottes. Erst später, als diese Gewalt auf eine geistliche 
Kaste überging und diese wieder der physischen Gewalt der 
Kriegerkaste — Herzog, König, Kaiser — weichen mußte, traten 
die Gegensätze der Machtbefugnisse bestimmter Personen zu 
dem Eigentum Dritter mehr in die Erscheinung. Es kam zur 
Bildung des Privateigentums im Gegensatz zum öffentlichen Eigen 
tum, das von den jeweiligen Machthabern der öffentlichen Gewalt 
in Anspruch genommen wurde. Bei dieser Entwickelung werde# 
sich diese ihre früheren Rechte auf die zu jeder Zeit sehr wert 
vollen Mineralschätze gewahrt haben. Ob aus selbständigen 
eigenen Interessen oder im Interesse der Gesamtheit des Volkes, 
der Kriegsführung, des Münzwesens oder dergl. ist dabei gleich 
gültig. Entstand aus dem patriarchalischen, monarchischen Ver 
hältnisse eine Republik, so fielen die Rechte dem Staate selbst 
zu. Dabei mußte sich aber auch notgedrungen ein besonderes 
selbständiges Bergbaurecht entwickeln, jedenfalls an den 
jeweilig wertvollen Mineralien, an Gold, Silber für das Münz 
wesen, an Eisen für das Kriegswesen und später an den für 
‘) Z. B. sind im Gebiete des westpreußischen Provinzialrechts 
von 1844 (WestpreuBen und einige poramersche Landesteile) nach 
§ 210 ÄBG. nur Steinsalz und Solquellen dem Grundeigentum entzogen, 
also alle anderen Mineralien (Kohle, Eisen pp.) gehören dem Grund 
eigentümer. Praktisch hat dies aber wenig Wert, da die nicht 
entzogenen Mineralien dort wenig oder gar nicht Vorkommen. — 
Ferner gemäß §§ 211, 211a in Schlesien, außer Oberlausitz, in Neu 
vorpommern und Insel Rügen ist Eisen dem Grundeigentümer ver 
blieben. — Desgl. im sogen. Mandatsbezirk (Ober- und Niederlausitz) 
Stein- und Braunkohlen nach Kurfürst!. Sächs. Mandat vom 19. Äug. 
1743, aufrecht erhalten durch preuB. Ges. v. 22. 2. 1859 (G. S. 401), 
wieder abgeändert durch preuB. Ä.G. z. BGB. Art. 38.
	        
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