Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Stande  der  Kultur  und  Bergbautechnik  bei  allen  Völkern  in  der
Urzeit  —  nur  die  Fortentwickelung  der  Kultur  vollzog  sich  verschieden ­
  —  naturgemäß  ziemlich  gleichmäßig  waren.  Hier  mit
einigen  Schriftstellern  anzunehmen  *);  daß  die  Mineralien  nur
dem  Grundeigentümer  zustanden  und  dem  Zugriffe  eines
anderen  entzogen  waren,  dürfte  nicht  zutreffend  sein. 2  3 )  Gerade
im  deutschen  Rechte  tritt  die  Trennung  zwischen  den  Rechten  des
Herrschers  und  des  Untergebenen,  des  Eigentümers,  scharf  hervor, ­
  wie  z.  B.  auch  die  Entwickelung  des  Begriffs  „Ober-  und
Untereigentura“,  wovon  ersteres  als  besseres  Recht  dem  Könige
zustand,  beweist.  Ein  Eigentum  im  umfassenden  Sinne  des
römischen  und  heutigen  Rechts  als  eine  unumschränkte  Verfügungsgewalt ­
  an  der  Sache  gab  es  früher  im  deutschen  Rechte
am  Grund  und  Boden  überhaupt  nicht.  Wie  Caesar  berichtet,
wechselten  die  Sueven  von  Jahr  zu  Jahr  sich  untereinander  im
Ackerbau  und  Kriegsdienst  ab. 8 )  Desgleichen  erzählt  Tacitus;
arva  per  annos  mutant  et  superest  ager.  Bei  dieser  Schilderung
kann  man  unmöglich  von  einem  Privateigentum  am  Grund  und
Boden  sprechen.
Nach  den  Forschungen  von  Brunner,  Schröder,  Sohm  u.  a.
dürfte  jedenfalls  feststehen,  daß  die  altgermanische  Feldgemeinschaft ­
  4  5 )  als  Regal  noch  bi§  zur  lex  Salica  fortbestanden  hat,
Hierbei  stand  das  Obereigentum  über  den  Grund  und  Boden  dem
Könige  zu,  ein  Privateigentum  war  unbekannt.  Nur  Besitz  und
Nutzung  hatten  die  Gemeinden.  Sein  Bodenregal  gab  dem  Könige
auch  das  Recht,  Land,  Wiesen,  Forsten  usw,  zu  verleihen.
Hier  liegt  nach  Haniel  der  erste  ziemlich  sichere  Ursprung  des
Bergregals  des  Königs.  Dieses  erstreckte  sich  auf  alles  Gut,
herrenloses  und  königliches,  auch  auf  Privatbesitzungen  und
Gemeindefluren  ,°)  Auch  Arndt 6 ),  der  zuerst  diese  Ansicht  über
die  Entwickelung  des  Bergbauregals  aufgestellt  hat,  nimmt  die
Existenz  des  Bergregals  bereits  zur  Zeit  des  fränkischen  Reichs
an.  Ein  derartig  wichtiges  Rechtsgebilde,  wie  das  Bergregal,
kann  sich  jedoch  nicht  in  wenigen  Jahren  entwickeln.  Es
muß  also  schon  lange  vor  der  lex  Salica,  die  bereits  vorhandene
Rechte  sammelte,  wenigstens  als  Gewohnheitsrecht  bestanden
haben.  Auch  dies  rechtfertigt  die  hier  vertretene  Ansicht,  daß

')  Achenbach.  S.  68,  Klostermann,  S.  5,  Stobbe,  S.  539  ff.,  Hübner.
S.  260,  Schling,  S.  1  ff.
'-)  Für  die  diesseitige  Ansicht  auch  Haniel,  „Bergwerkseigentum“,
S.  1.
3 )  Neque  quisquam  agri  modum  certum  aut  fincs  habet  proprios...
sed  privati  ac  separat!  agri  apud  eos  nihil  cst  (Brunner  1  84).
4 )  Brunner,  „Deutsche  Rechtsgeschichte“,  S.  55  ff.,  Schröder.
„Deutsche  Rechtsgeschichte“.  2.  Aufl.  1894,  S.  52  ff.,  Schröder  in  der
Zeitschr.  f.  Rechtsg.,  XV,  S.  49  ff.;  „Die  Franken  und  ihr  Recht“;
Haniel,  S.  10.
5 )  cf.  Haniel,  S.  10.
»)  Arndt,  „Bergregal“,  S.  218  ff.
            
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