Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  193.  Schadenàbwendung.
Die  Versicherungssumme  setzt  sich  dabei  zusammen,  insofern  das
Schiff  selbst  mitversichert  wird,  aus  dessen  Werth  nebst  dem
behufs  der  Ausrüstung  gemachten  Aufwande,  und  rücksichtlich
bet  Sabung  ouë  bem  @infaufBptcife  Met,  ben  W^often  biB
an  ben  93cŗiiminnngêott  cin^Hc^icí)  bet  SBetMctunggfoßen,
wozu  außerdem  beziehentlich  noch  die  etwaigen  Bodmereigelder
(gegen  Verpfändung  des  Schiffs  oder  auch  der  Ladung  aufgenommene ­
  Darlehen)  treten,  während  die  seitens  des  Versicherers
zur  Haverei  zu  leistenden  Beiträge  sich  aus  der  über  die  Vertheilung
eines  derartigen  Schadens  aufgestellten  Berechnung  (Dispache)
ergeben.  Die  der  Seeversicherung  später  nachgebildete  und  den
Transport  auf  Landseeu  mitumfassende  Fluß  trans  portver
  si  che  rung  hingegen  erstreckt  sich  auf  die  geringere  Anzahl
von  Unfällen,  'die  beim  Beschissen  von  Laudgcwässeru  zu  befürchten
und,  und  vornehmlich  auf  diejenigen,  welche  die  Ladung  betreffen
können;  wogegen  die  Landtransportversicherung  hauptsächlich ­
  beim  Eisenbahnverkehr  neben  der  durch  die  Bahuverwaltungen
gewährten  Garantie  für  Verlorengehen  re.  vorkommt,  und  sich
auf  alle  Beschädigungen  und  Verluste  bezicht,  die  während  des
Transports  den  Frachtgütern  sowie  dem  Reisegepäck  durch
Eisenbahnunfällc  drohen.
Neueren  Ursprungs  ist  die  durch  Aktiengesellschaften  versuchte
Hypothekenversichcrung,  vermittelst  welcher  gegen  eine
feste  Prämie,  die  der  sonst  im  Zinssätze  erforderlichen  Assekuranzprämie ­
  entspricht,  das  rechtzeitige  Eingehen  von  Zinsen  sowie
ebensolche  dereinstige  Rückzahlung  des  Kapitals  garantiti  und
somit  insbesondere  auch  den  bei  gefährdetcren  Nachhypotheken
zu  besorgenden  Snbhastationsvcrlnsten  begegnet  werden  will,
um  hierdurch  den  Hypothekarkredit  überhaupt  zu  erleichtern  und
Hypothekenscheine  umsetzbarer  zu  machen.  Die  Hypothekenversicherungsaustalten
  übernehmen  sonach  die  Einziehung  und
Auszahlung  von  Zinsen,  nöthigen  Falls  diejenige  des  fällig
gewordenen  Kapitals  gegen  Cession  der  Forderung  des  Gläubigers,
überheben  diesen  der  Nothwendigkeit,  seine  Ansprüche  allenfalls
gerichtlich  geltend  zu  machen,  vermögen  gleichzeitig  den  Schuldner
vor  zu  ungelegener  Zeit  erfolgenden  Kündigungen  durch  Vermittelung ­
  anderweitcr  Kapitalaufuahme  zu  schützen  und  diejenigen
Verluste  zu  ersparen,  welche  ohnedem  bei  etwa  unzeitiger  Zwangs-Veräußerung
  eintreten  würden.  Ein  wesentliches  Hinderniß
aber  steht,'  abgesehen  von  den  bei  hoch  hinaufgehen  sollender
Schober,  Volkswirthschafttlehre.  3.  Aufl.  24
            
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