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auf das landwirthschaftliche Rechnungswesen ; auf die practische
Kenntniss der Marktverhältnisse und der Creditanstalten und
dergleichen mehr. Das tiefere Studium der Wissenschaft dagegen
sollte den höheren landwirthschaftlichen Schulen vorhebehalten
bleiben.
h) Vereinigungen der Grundbesitzer untereinander zum Ankauf
grösserer Maschinen zum gemeinschaftlichen Gebrauch.
Solche Vereinigungen müssen ganz frei bestehen; der Staat
darf sie nur durch indirecte Mittel ins Lehen rufen.
c) Landwirthschaftliche Genossenschaften zum gemeinschaftlichen
Betriebe grösserer Güter. Solche Genossenschaften
können beruhen auf gemeinschaftlichem Besitz oder Pacht, oder
auf der Zusammenlegung mehrerer kleiner Güter zum gemeinschaftlichen
Betriebe auf Grund eines Contractes. Sie haben
den Vortheil, dass sie aus allen technischen Erfindungen einen
Nutzen ziehen können, dass sie überhaupt den Grossbetrieb
durch Kleincapitalisten ermöglichen. — Das Bestehen grösserer
Güter neben den kleinen ist von wohlthätiger Wirkung, mögen
sie in Händen von Genossenschaften oder in denen einzelner
arbeitsamer Landwirthe sein. Sie dienen den kleineren Wirthschaften
zum Vorbild und sind auch besser dazu geeignet, mit
den neuen Erfindungen Versuche anzustellen. Kleinere Besitzer
entscheiden sich in der Regel zur Annahme von Neuerungen,
erst wenn diese in der Praxis sich bewährt haben.
d) Creditanstalten. Wo diese nicht frei entstehen, kann
der Staat sie durch indirecte Massregeln (zeitweilige Steuerfreiheiten
u. dergl.) ins Leben rufen, denn sie sind von zu
grosser Wichtigkeit für die Landwirthschaft. So wie der Staat
aber einer solchen Anstalt eine Bevorzugung gewährt, muss
er auch von ihr verlangen, dass sie sich ihrem Zweck ausschliesslich
widmet, denn nur auf diese Weise kann das Ziel
vollständig erreicht werden. — Solche Banken können durch
Privatunternehmer ins Leben gerufen werden, oder sie können
genossenschaftlicher Natur sein; beide Formen haben ihre Vorzüge,
und es ist wünschenswerth, dass sie nebeneinander be-