Dieser Zeitpunkt ist, wie wir weiter unten sehen werden,
auch für die Dauer der Anhaltung derjenigen bestimmt,
die nach vollendetem 12. Lebensjahre einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt übergeben werden (§ 61 des Commissionsentwurfes)
und es ist nicht einzusehen, warum hier ein
Unterschied zwischen den beiden Gruppen jugendlicher Personen
statuiert werden soll. — Hält man in den im § 61
des Commissionsentwurfs bezeichneten Füllen Erziehung und
Besserung auch über das 18. Lebensjahr hinaus für möglich
und zulässig, so muss derselbe Grundsatz auch rücksichtlich
jener Strafunmündigen platzgreifen, welche vor Vollendung
des 12. Lebensjahres wegen Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens einer Besserungsanstalt übergeben werden.
Wir würden wegen der an sich nicht bedeiltend erscheinenden
Differenz des Erziehnngs-Maximalalters voir 18
und 20 Jahren nicht so viele Worte verlieren, wenn wir
nicht von erfahrenen Pädagogen und insbesondere von den
Vorständen der Erziehungs- nub Besserungsanstalten wiederholt
und eindringlichst auf die Gefahren aufmerksam
gemacht worden wären, die mit der verfrühten Entlassung
eines Corrigenden ans einer Besserungsanstalt verbunden
siild.
Das ganze mühsame Werk einer allmählichen Besserung
kann mit Einem Schlage vernichtet werden, wenn der
Corrigend zur Unzeit, also früher als eë die persönlichen
Verhältnisse desselben räthlich erscheinen lassen, der Freiheit
und Ungebundenheit wiedergegeben wird.
Jene erfahrenen Lehrer und Leiter, deren Besorgnissen
wir hier Ausdruck zu geben suchen, fassen dabei die Frage
der Entlassung der Corrigenden aus den Erziehungs- und
Besserungsanstalten durchaus nicht etwa mechanisch auf; dieselben
erklären sich vielmehr gegen jede schablonenhafte Bestimmung
der Zeitdauer, binnen welcher der Jugendliche in
der Besserungsanstalt zu verwahren sei; sie verlangen aber
möglichst freie Hand für die Bestimmung des Zeitpunktes
der Entlassung, während durch die vorgenommene, wie bereits
erwähnt, ganz uiunotiviert gebliebene Änderung der Bestimmung
des Regierungsentwurfes § 61, die eine Maximaldauer
für die Anhaltung des Corrigenden nicht festsetzte,dem
freien Ermessen der Vorstünde und Leiter solcher Besserungs-