Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Dieser  Zeitpunkt  ist,  wie  wir  weiter  unten  sehen  werden, ­
  auch  für  die  Dauer  der  Anhaltung  derjenigen  bestimmt,
die  nach  vollendetem  12.  Lebensjahre  einer  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  übergeben  werden  (§  61  des  Commissionsentwurfes) ­
  und  es  ist  nicht  einzusehen,  warum  hier  ein
Unterschied  zwischen  den  beiden  Gruppen  jugendlicher  Personen ­
  statuiert  werden  soll.  —  Hält  man  in  den  im  §  61
des  Commissionsentwurfs  bezeichneten  Füllen  Erziehung  und
Besserung  auch  über  das  18.  Lebensjahr  hinaus  für  möglich
und  zulässig,  so  muss  derselbe  Grundsatz  auch  rücksichtlich
jener  Strafunmündigen  platzgreifen,  welche  vor  Vollendung
des  12.  Lebensjahres  wegen  Begehung  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  einer  Besserungsanstalt  übergeben  werden.
Wir  würden  wegen  der  an  sich  nicht  bedeiltend  erscheinenden ­
  Differenz  des  Erziehnngs-Maximalalters  voir  18
und  20  Jahren  nicht  so  viele  Worte  verlieren,  wenn  wir
nicht  von  erfahrenen  Pädagogen  und  insbesondere  von  den
Vorständen  der  Erziehungs-  nub  Besserungsanstalten  wiederholt ­
  und  eindringlichst  auf  die  Gefahren  aufmerksam
gemacht  worden  wären,  die  mit  der  verfrühten  Entlassung ­
  eines  Corrigenden  ans  einer  Besserungsanstalt  verbunden ­
  siild.
Das  ganze  mühsame  Werk  einer  allmählichen  Besserung
kann  mit  Einem  Schlage  vernichtet  werden,  wenn  der
Corrigend  zur  Unzeit,  also  früher  als  eë  die  persönlichen
Verhältnisse  desselben  räthlich  erscheinen  lassen,  der  Freiheit
und  Ungebundenheit  wiedergegeben  wird.
Jene  erfahrenen  Lehrer  und  Leiter,  deren  Besorgnissen
wir  hier  Ausdruck  zu  geben  suchen,  fassen  dabei  die  Frage
der  Entlassung  der  Corrigenden  aus  den  Erziehungs-  und
Besserungsanstalten  durchaus  nicht  etwa  mechanisch  auf;  dieselben ­
  erklären  sich  vielmehr  gegen  jede  schablonenhafte  Bestimmung ­
  der  Zeitdauer,  binnen  welcher  der  Jugendliche  in
der  Besserungsanstalt  zu  verwahren  sei;  sie  verlangen  aber
möglichst  freie  Hand  für  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes
der  Entlassung,  während  durch  die  vorgenommene,  wie  bereits ­
  erwähnt,  ganz  uiunotiviert  gebliebene  Änderung  der  Bestimmung ­
  des  Regierungsentwurfes  §  61,  die  eine  Maximaldauer
  für  die  Anhaltung  des  Corrigenden  nicht  festsetzte,dem
freien  Ermessen  der  Vorstünde  und  Leiter  solcher  Besserungs-
            
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