Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Soll  die  „Jugendabtheilung"  in  Wirklichkeit  das  sein,
was  ihr  Name  zum  Ausdrucke  bringt,  so  müsste  sich  der
Strafvollzug  daselbst  auf  Personen  zwischen  dem  14.  und
18.  Lebensjahre  beschränken,  innerhalb  dieser  wäre  aber  die
Auswahl  mit  geringerer  Scrupulosität  vorzunehmen,  als  dies
bisher  der  Fall  war.
Mit  der  Beschränkung  des  besonderen  Strafvollzuges
ails  vier  Jahresclassen  (gegen  die  bisherigen  zehn)  müsste
dann  weiters  eine  Vermehrung  der  Jugendabtheilungen  selbst
verbunden  werden,  weil  es  wohl  nicht  angeht,  auf  die  Dauer
eine  Begünstigung  für  jene  jugendlichen  Verbrecher  zu  statuieren, ­
  die  von  bestimmten  Gerichtshöfen  verurtheilt  wurden ­
  oder  einer  bestimmten  Nationalität  angehören;  von
dieser  Begünstigung  aber  andere  jugendliche  Sträflinge  auszuschließen. ­

Wir  halten  eine  solche  Vermehrung  der  Jugendabtheilungen ­
  für  wohl  durchführbar?)
Zur  Anlegung  einer  solchen  bedarf  es  nicht  gerade  der
Adaptierung  eines  besonderen  Gebäudes;  es  genügen  für
den  Nothfall  auch  einzelne  Flügel,  Stockwerke,  Corridore
um  einen  abgesonderten  Strafvollzug  durchzuführen.
Die  Anlage  einer  „Jugendschule"  und  die  Ertheilung
eines  besonderen  zweckmäßigen  gewerblichen  Unterrichtes
können  in  jeder  Strafanstalt  platzgreifen*)  **)  und  zur  Beseitigung ­
  des  Missverhältnisses  beitragen,  welches  darin  liegt,
dass  nur  ein  Theil  der  Jugendlichem  und  zwar  gewiss  der
kleinere,  eines,  den  besonderen  Verhältnissen  der  Jugend,
angemessenen  Strafvollzuges  theilhaftig  werden  soll.
Schwierigkeiten  ergeben  sich  freilich  rücksichtlich  der
zahlreichen  Fälle  der  Verurteilungen  Jugendlicher  zu  kurzzeitigen ­
  Freiheitsstrafen;  innerhalb  der  letzteren  vermag
das  erziehliche  Moment  der  Strafe  nicht  zur  Wirksamkeit
gelangen  und  die  Gefahr  der  Verderbnis  der  Jugendlichen

*)  Erfahrene  Strashausbeamte  haben  uns  in  unserer  Anschauung
diesfalls  bestärkt,  ja  dieselbe  zum  Theil  selbst  in  uns  hervorgerufen.
**)  Einzelne  Gerichtsvorstände  haben  sich  uns  gegenüber  darauf
berufen,  dass  sie  in  den  ihrer  Aufsicht  und  Oberleitung  unterstehenden
Gefängnissen  derartige  besondere  Abtheilungen  bereits  vor  dein  Jahre
1889  geschaffen  hätten.
            
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