ftc() dieselbe in eine obligatorische sstaallichc) umwandeln".
Theoretisch hat der Gedanke etwas Bestechendes, das; der
Staat erst dann Hand ans eine BcrufSgenosscnschaft legen
soll, wenn sie nicht mehr auf eigenen Füßen 51t stehen vermag.
Praktisch nuire es aber von sehr zweifelhaftem Werthe, den
Staat in dieser Art zum Hospital serbelnder und halbverkrachter
beruflicher Genossenschaften zu machen. >nn Anschluß daran
wurde von gleicher Seite als Grundsatz eines Genoffen
schaftsgesetzes vorgeschlagen: „Die Befugnisse einer obligato
rischen Berufsgenossenschaft dürfen niemals so weit gehen,
das; Jemandem die Ausübung eines Handels- oder Gewerbe
bernfes untersagt werden kann". Die Geschichte des Ver-
bmibca geint, bim ein M# SBcdwt m# ou&bnkmd)
Handen zu sein braucht, und das; eine Genossenschaft dennoch
in bet Ünigc ist, %¿if;íiebinen bic 9tnaiibiinii bea musca gu
verunmöglichen. Wenn man den Boden des staatlichen und
obligatorischen Bernfsgenossenschaflswesens betreten will. muß
utmi fid) ben,# fein, bnf; ca ein füe ndeuiní mit bee nb=
fohlten Handels- und Gewerbefreiheit zu brechen gilt.
Wenn man die Winke, welche der Stickereiverband speziell
bezüglich staatlicher »nd obligatorischer Bernfsgenvssenschasten
ertheilt, zusammenfaßt, so sind es in Bezug auf die ersteren
fohgenbe: 3ut öligen wirb ea # fein, wenn ber Ginnt
keinen Zwang ausübt auf die Erwerbszweige zur Bildung von
Genossenschaften, sondern es jedem einzelnen überläßt, ob er
eine solche bilden will oder nicht. Es könnte sich höchstens
fragen, ob der Staat Zwang ausüben soll, wenn eine be-
itinmitc Mngnid luut 3ntereffenten uerf^^iebener #1#^ bea^
selben Berufes um Genossenschaftsbildnng einkäme oder eine
gesammte Einzelgrnppe eines Berufes. Der Staat wird auch
oermeiben i)n(,cn, bnf; bei ^^11111) fnld)cr ^enl,ffenf^^nften
ein Dualismus einreißt, welcher neben staatlichen Berufs-
genossenschaften auch Private zuläßt. Mit dem Erlasse eines
Gesetzes über staatliche Bernfsgenosfenschaften sollten nur noch