Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ftc() dieselbe in eine obligatorische sstaallichc) umwandeln". 
Theoretisch hat der Gedanke etwas Bestechendes, das; der 
Staat erst dann Hand ans eine BcrufSgenosscnschaft legen 
soll, wenn sie nicht mehr auf eigenen Füßen 51t stehen vermag. 
Praktisch nuire es aber von sehr zweifelhaftem Werthe, den 
Staat in dieser Art zum Hospital serbelnder und halbverkrachter 
beruflicher Genossenschaften zu machen. >nn Anschluß daran 
wurde von gleicher Seite als Grundsatz eines Genoffen 
schaftsgesetzes vorgeschlagen: „Die Befugnisse einer obligato 
rischen Berufsgenossenschaft dürfen niemals so weit gehen, 
das; Jemandem die Ausübung eines Handels- oder Gewerbe 
bernfes untersagt werden kann". Die Geschichte des Ver- 
bmibca geint, bim ein M# SBcdwt m# ou&bnkmd) 
Handen zu sein braucht, und das; eine Genossenschaft dennoch 
in bet Ünigc ist, %¿if;íiebinen bic 9tnaiibiinii bea musca gu 
verunmöglichen. Wenn man den Boden des staatlichen und 
obligatorischen Bernfsgenossenschaflswesens betreten will. muß 
utmi fid) ben,# fein, bnf; ca ein füe ndeuiní mit bee nb= 
fohlten Handels- und Gewerbefreiheit zu brechen gilt. 
Wenn man die Winke, welche der Stickereiverband speziell 
bezüglich staatlicher »nd obligatorischer Bernfsgenvssenschasten 
ertheilt, zusammenfaßt, so sind es in Bezug auf die ersteren 
fohgenbe: 3ut öligen wirb ea # fein, wenn ber Ginnt 
keinen Zwang ausübt auf die Erwerbszweige zur Bildung von 
Genossenschaften, sondern es jedem einzelnen überläßt, ob er 
eine solche bilden will oder nicht. Es könnte sich höchstens 
fragen, ob der Staat Zwang ausüben soll, wenn eine be- 
itinmitc Mngnid luut 3ntereffenten uerf^^iebener #1#^ bea^ 
selben Berufes um Genossenschaftsbildnng einkäme oder eine 
gesammte Einzelgrnppe eines Berufes. Der Staat wird auch 
oermeiben i)n(,cn, bnf; bei ^^11111) fnld)cr ^enl,ffenf^^nften 
ein Dualismus einreißt, welcher neben staatlichen Berufs- 
genossenschaften auch Private zuläßt. Mit dem Erlasse eines 
Gesetzes über staatliche Bernfsgenosfenschaften sollten nur noch
	        
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