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Gebüßten, gegen Bußenbeschlüsse des Zentralkomites von den
Gebüßten innert acht Tagen nach der Uebermittlnng des
Erkanntnisses »Berufung an die Nekurskommission eingelegt
werden.
Der Einzug sännntlicher Bußen und allfälliger Untersuchungskosten
erfolgt je nach Anordnung des Zentralkomitee
durch dieses selbst oder durch die Sektionskommissionen.
§ 11. Dem ausscheidenden Bu tg lied e des Verbandes,
beziehungsweise seinen Erben kommen keinerlei Ansprüche an
dem Vermögen der Genossenschaft zu.
Bezüglich Vertheilung des Vermögens bei Auflösung des
Verbandes gelten die Vorschriften von § 26.
§ 12. Die Mitglieder des Verbandes sind für die Verbindlichkeiten
desselben nicht persönlich haftbar, sondern es
haftet für dieselben ausschließlich das Vermögen der Genossenschaft.
§ 13. Ans der Zentralkasse werden die Verwaltungskosten
gedeckt, sowie Ausgaben im Allgemeinen, die. durch Beschlüsse
der Generalversammlung und des Zentralkomites
nothwendig werden.
§ 14. Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung;
b) das Zcntralkomite;
c) die Rechnungskommission;
cl) die Nekurskommission.
§ 15. Die Generalversammlung besteht aus den in
den einzelnen Sektionen in Gemäßheit von § 16 zu ernennenden
stimmberechtigten Delegirten.
§ 16. Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der
Generalversammlung der Genossenschafter ist in der Weise
limitirt, daß in jeder Sektion bis ans 100 Maschinen ein
itiib für jedes nächste volle Hundert ein weiterer stimmberechtigter
Delegirter ernannt wird.