Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Gebüßten,  gegen  Bußenbeschlüsse  des  Zentralkomites  von  den
Gebüßten  innert  acht  Tagen  nach  der  Uebermittlnng  des
Erkanntnisses  »Berufung  an  die  Nekurskommission  eingelegt
werden.
Der  Einzug  sännntlicher  Bußen  und  allfälliger  Untersuchungskosten
  erfolgt  je  nach  Anordnung  des  Zentralkomitee
durch  dieses  selbst  oder  durch  die  Sektionskommissionen.
§  11.  Dem  ausscheidenden  Bu  tg  lied  e  des  Verbandes,
beziehungsweise  seinen  Erben  kommen  keinerlei  Ansprüche  an
dem  Vermögen  der  Genossenschaft  zu.
Bezüglich  Vertheilung  des  Vermögens  bei  Auflösung  des
Verbandes  gelten  die  Vorschriften  von  §  26.
§  12.  Die  Mitglieder  des  Verbandes  sind  für  die  Verbindlichkeiten ­
  desselben  nicht  persönlich  haftbar,  sondern  es
haftet  für  dieselben  ausschließlich  das  Vermögen  der  Genossenschaft. ­

§  13.  Ans  der  Zentralkasse  werden  die  Verwaltungskosten ­
  gedeckt,  sowie  Ausgaben  im  Allgemeinen,  die.  durch  Beschlüsse ­
  der  Generalversammlung  und  des  Zentralkomites
nothwendig  werden.
§  14.  Die  Organe  des  Verbandes  sind:
a)  die  Generalversammlung;
b)  das  Zcntralkomite;
c)  die  Rechnungskommission;
cl)  die  Nekurskommission.
§  15.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  in
den  einzelnen  Sektionen  in  Gemäßheit  von  §  16  zu  ernennenden ­
  stimmberechtigten  Delegirten.
§  16.  Das  Stimmrecht  der  Verbandsmitglieder  in  der
Generalversammlung  der  Genossenschafter  ist  in  der  Weise
limitirt,  daß  in  jeder  Sektion  bis  ans  100  Maschinen  ein
itiib  für  jedes  nächste  volle  Hundert  ein  weiterer  stimmberechtigter ­
  Delegirter  ernannt  wird.
            
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