Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tickt  oralen  miner  der  festgesetzten

Das  Fädeln  in  den
Arbeitszeit  ist  untersagt.
§  5.  Bei  allen  Reparaturen  an  Maschinen,  dem  Anbringen ­
  von  Apparaten,  Monürcn  von  neuen  oder  dislozirten
alten  Maschinen  in  Lokalen,  wo  sich  bereits  Perbandsmaschinen
befinden,  ist  die  festgesetzte  Arbeitszeit  ebenfalls  maßgebend.
tz  6.  Die  Mittagspause  beträgt  1  Stunde.  Eine  Verlängerung ­
  derselbe»  ans  1  Va  Stunden  kann  vom  Zentralkomite
nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  die  lokalen  Arbeiterverhältnisse ­
  eine  solche  gebieterisch  erheischen.
§  7.  Ucberzeitbewillignngen  werden  seitens  des  Verbandes
prinzipiell  keine  ertheilt.  Sektionsvorstände,  welche  solche  von
sich  ans  gestatten,  sind  strafbar.

Titel  IV.
Lohnvorschriften.
(Von  der  Generalversammlung  beschlossen  den  1.  2.  August  1890,  in
Kraft  erklärt  am  1.  Oktober  1890.)
OKcoibirt  mu  14.  November  1890.  —  Revision  in  Kraft  erklärt  auf
15.  November  1890.)
A.  Miniiniillöhne.
§  1.  Jede  Maschine  hat  den  Minimalpreis  des  eigenen
Rapportes  und  der  eigenen  Länge  zu  erhalten.  Die  Minimallöhne ­
  sind  festgesetzt  wie  folgt:
4 /-i  3^2  Stab  —  35  Rappen  vom  100  Stich

-!  I

100

3o

o  /2

302

100

28

30

100

=  44

30

100

100

28

25

100

Os

100

*U
            
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