•fW
14
209
tickt oralen miner der festgesetzten
Das Fädeln in den
Arbeitszeit ist untersagt.
§ 5. Bei allen Reparaturen an Maschinen, dem Anbringen
von Apparaten, Monürcn von neuen oder dislozirten
alten Maschinen in Lokalen, wo sich bereits Perbandsmaschinen
befinden, ist die festgesetzte Arbeitszeit ebenfalls maßgebend.
tz 6. Die Mittagspause beträgt 1 Stunde. Eine Verlängerung
derselbe» ans 1 Va Stunden kann vom Zentralkomite
nur dann bewilligt werden, wenn die lokalen Arbeiterverhältnisse
eine solche gebieterisch erheischen.
§ 7. Ucberzeitbewillignngen werden seitens des Verbandes
prinzipiell keine ertheilt. Sektionsvorstände, welche solche von
sich ans gestatten, sind strafbar.
Titel IV.
Lohnvorschriften.
(Von der Generalversammlung beschlossen den 1. 2. August 1890, in
Kraft erklärt am 1. Oktober 1890.)
OKcoibirt mu 14. November 1890. — Revision in Kraft erklärt auf
15. November 1890.)
A. Miniiniillöhne.
§ 1. Jede Maschine hat den Minimalpreis des eigenen
Rapportes und der eigenen Länge zu erhalten. Die Minimallöhne
sind festgesetzt wie folgt:
4 /-i 3^2 Stab — 35 Rappen vom 100 Stich
-! I
100
3o
o /2
302
100
28
30
100
= 44
30
100
100
28
25
100
Os
100
*U