Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Sticker, in Zahlen ausgedriickt, mitzutheilen nnd beim nächsten 
Zahltag zu verrechnen. 
Hievon ausgenonunen sind Abzüge nnd Nachstickbelast- 
lingen, welche Gegenstand einer Expertise oder eines fach 
gerichtlichen Entscheides zwischen dem Arbeitgeber und dessen 
Abnehmer geworden sind. Das Regreßrecht ans den Sticker 
bleibt in diesem Falle dem Arbeitgeber unter der Bedingung 
gewahrt, daß er dem Sticker gegenüber seine Forderung läng 
stens am nächsten Zahltage nach Erhalt des Expertisenbefundes 
oder des fachgerichtlichen Urtheils geltend macht. 
§ 7. Innerhalb der ersten vier Wochen dürfen den 
Stickern Fr. 10, den Fädlerinnen lind Nachstickerinnen Fr. 5 
von ihrem Lohne als Deconlpte zurückbehalten werden. 
§ 8. Mit austretenden Stickern ist beim Austritt abzn- 
rcchnen. Das ihnen gnttonnnende Betreffniß ist bis auf den 
in tz 7 nvrnlirten Décompté sofort baar auszubezahlen. Ueber 
letztem ist nach Ablauf der in § 6 bestimmten Fristen abzu 
rechnen nnd dem Sticker sein rcstirendes Guthaben sofort 
auszubezahlen. 
§ 9. Übertretungen der Vorschriften dieses Regulativs 
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10, al. 1, lit. 1> 
der Zentralstatnten. 
§ 10. Das Zentralkomite ist mit dem Vollzug dieses 
Regulativs beauftragt. 
Titel IX. 
Regulativ betreffend Musterschnh. 
(Beschluß der Generalversammlung vom 30. September 1887.) 
§ 1. Es ist den Mitgliedern des Zentralverbandes der 
Stickerei-Industrie der Ostschweiz lind des Vorarlbergs unter 
sagt, mittelbar oder unmittelbar Muster von Drittpersonen 
nachzuahmen.
	        
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