Sticker, in Zahlen ausgedriickt, mitzutheilen nnd beim nächsten
Zahltag zu verrechnen.
Hievon ausgenonunen sind Abzüge nnd Nachstickbelast-
lingen, welche Gegenstand einer Expertise oder eines fach
gerichtlichen Entscheides zwischen dem Arbeitgeber und dessen
Abnehmer geworden sind. Das Regreßrecht ans den Sticker
bleibt in diesem Falle dem Arbeitgeber unter der Bedingung
gewahrt, daß er dem Sticker gegenüber seine Forderung läng
stens am nächsten Zahltage nach Erhalt des Expertisenbefundes
oder des fachgerichtlichen Urtheils geltend macht.
§ 7. Innerhalb der ersten vier Wochen dürfen den
Stickern Fr. 10, den Fädlerinnen lind Nachstickerinnen Fr. 5
von ihrem Lohne als Deconlpte zurückbehalten werden.
§ 8. Mit austretenden Stickern ist beim Austritt abzn-
rcchnen. Das ihnen gnttonnnende Betreffniß ist bis auf den
in tz 7 nvrnlirten Décompté sofort baar auszubezahlen. Ueber
letztem ist nach Ablauf der in § 6 bestimmten Fristen abzu
rechnen nnd dem Sticker sein rcstirendes Guthaben sofort
auszubezahlen.
§ 9. Übertretungen der Vorschriften dieses Regulativs
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10, al. 1, lit. 1>
der Zentralstatnten.
§ 10. Das Zentralkomite ist mit dem Vollzug dieses
Regulativs beauftragt.
Titel IX.
Regulativ betreffend Musterschnh.
(Beschluß der Generalversammlung vom 30. September 1887.)
§ 1. Es ist den Mitgliedern des Zentralverbandes der
Stickerei-Industrie der Ostschweiz lind des Vorarlbergs unter
sagt, mittelbar oder unmittelbar Muster von Drittpersonen
nachzuahmen.