Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

B.  Abļugswtsen  und  Reklamationen.
§  3.  Von  jedem  Arbeitgeber  müssen  Arbeitsbücher  geführt ­
  werden,  in  welchen,  nach  Maschinen  getrennt,  die  Arbeitsleistungen,
  Belastungen,  Verrechnungen  und  Zahlungen  jeder
einzelnen  Maschine  von  Zahltag  zu  Zahltag  in  längstens
vierzehntägigen  Terminen  ersichtlich  sind.
Jeder  Sticker  hat  das  Recht,  von  den  Eintragungen  über
seine  Maschine  Einsicht,  eventuell  Abschrift  zu  nehmen,  sowie
die  Abzugsnoten  einzusehen.  Die  Forin  der  Buchführung,  ob
im  getrennten  Arbeitsbüchlein  oder  auf  besonderem  Folio  eines
hiefür  bestimmten  Buches,  bleibt  dem  Arbeitgeber  überlassen.
§  4.  Dem  Sticker  darf  für  mangelhafte  Ausführung,
eventuell  Schaden  am  Stoff,  eil,  Abzug  gemacht  werden,
welcher  bei  gewöhnlichen  Waaren  im  Maxiinum  die  Hälfte
des  für  die  betreffende  Arbeit  vereinbarten  Stichlohnes  betragen
  darf  :  für  andere  Waare,  d.  h.  Spezialitäten  im  Sinne
von  Titel  IV  der  Gesetzessammlung,  wird  lein  Maximum
der  Entschädigllng  aufgestellt.
§  5.  Belastungen  für  Nachstickarbeiten  für  ein  intb  dasselbe ­
  Stück  sind  dem  Sticker  in  einmaliger  Berechnung  zuzustellen ­
  und  dürfen  den  Betrag  der  vom  Arbeitgeber  hiefür
allsgelegten  Löhne  oder  der  vom  ersten  Waarenausgeber  hie
für  gemachten  Belastung  nicht  übersteigen.  Pauschalbelastungen,
wie  z.  B.  per  1000  Stich,  per  Stickete  u.  s.  f.,  sind  allsgeschlossen. ­

Abzüge  dürfen  beit  Betrag  der  vom  ersten  Arbeitgeber
hiefür  gemachten  Belastung  nicht  übersteigen  und  müssen  unter
Ausschluß  von  Nachfvrderungen  in  einmaliger  Berechnung
geltend  gemacht  werden.
§  6.  Belastungen  für  Nachstickarbeiten  sind  spätestens
innert  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Ablieferung  der
Arbeit  durch  den  Sticker,  Abzüge  ailderer  Art  spätestens  innert
cilier  Frist  von  fünf  Wochen  vom  Ablieferungstage  an,  dem
            
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