Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Als  Sticker  im  Sinne  des  nachfolgenden  Regulativs  ist
zn  betrachten,  wer  int  Aufträge  des  Maschinenbesitzers  oder
Pächters  auf  einer  Stickmaschine  Stickereien  gegen  Arbeitslohn ­
  anfertigt.
A.  Mminml-Arbtitslohn.
§  2.  Der  Minimalloh»,  welcher  dem  Sticker  zn  bezahlen
ist,  wird  festgesetzt:
für  die  Schweiz:
bei  i li  3 1 /*  aunes  auf  22  Cts.  vom  100  Stich
„  „  20  „  „  100  „
„  «/iS'/,  „  „  19  „  „  100  „
„  »/43'/,  „  „  26  „  „  100  „
für  das  Vorarlberg:
bei  á/ 4  31/2  aunes  auf  21  Cts.  vom  100  Stich
„  S/43V,  „  „  19  „  „  IM  „
„  */4  3'/,  „  „  18  „  „  100  „
„  »/431/2  „  „  25  „  „  IW)  „
Die  Minimallöhne  für  andere  Maschinenlängen  setzt  das
Zentralkomite  fest.
Von  dem  Betrage  der  Zuschlagstaxe  (laut  Regulativ  über
Musterklasfifikation)  ist  dem  Sticker  die  Hälfte  zu  bezahlen.
Mit  diesen  Beträgen  ist  bezahlt:
Der  Stickerlohn,  der  Nachsticklohn  und  der  Fädlerlohn.
Andere  Leistungen,  wie  z.  B.  Garnliefernng,  Zuthaten,  Miethe,
Heizung,  Beleuchtung.  Ncaschinenreparatnr  ?c.  dürfen  dem
Sticker  nicht  aufgebürdet  werden;  die  oben  bezeichneten  Beträge ­
  kommen  ihm  vielmehr  netto,  d.  h.  unabzüglich  allfälliger
Gegenforderungsposten  für  derartige  Leistungen  zu.
Bei  lieb  ergab  e  der  Arbeit  ist  dem  Sticker  auf  einem
Arbeitszeddcl  oder,  in  einem  Stickerbüchlein  die  Nummer  der
Stickete  und  des  Dessins,  sowie  der  Preis  und  eventuelle
Zuschläge  vorn  Arbeitgeber  vorzumerken.
            
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