Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Kommissiollsmitgliedern  zu  erfolgen,  welche  hierüber  ein  Protokoll
aufzunehmen  haben,  das  vom  betreffenden  Sektionsvorstand
dem  nächsten  Monatsrapport  beizulegen  ist.
§  22.  Wohnt  das  betreffende  Mitglied  in  einer  andern
Sektion,  geht  das  Protokoll  zunächst  an  den  Sektionsvorstand
des  Wohnortes.
tz  23.  Sofort  nach  Ankunft  der  neuen  Maschine  ist  beim
zuständigen  Sektionsvorstand  Anzeige  zu  machen,  welcher  dieselbe ­
  durch  zwei  Kornntissionsmitglieder  untersuchen  und  darüber ­
  ebenfalls  ein  Protokoll  aufnehmen  läßt,  das  mit  dem
Monatsrapport  dem  Zentralaktuariat,  eventuell  nach  §  22
dein  Sektionsvorstand  zuzustellen  ist.
§  24.  Die  Formulare  für  Anfertigung  der  in  §§  21
und  23  vorgeschriebenen  Protokolle  (Nr.  66  und  67)  werden
den  Sektionsvorständen  vom  Zentralaktuariat  geliefert.
§  25.  Für  seden  Untersuch  sind  die  funktionirenden
Kommissionsmitglieder  zum  Bezug  einer  Entschädigung  von
Fr.  2  per  Maschine  und  per  Mitglied  berechtigt.  Es  ist  dein
freien  Ermessen  der  Sektionskomlnission  anheimgestellt,  zu  beschließen, ­
  daß  diese  Taxe  in  allen  Fällen  mit  dein  Begehren
um  Anordnung  eines  Untersuchs  zu  erlegen  sei.
Für  den  Untersuch  von  Maschinen,  bei  denen  die  Kommissionsniitglieder
  mehr  wie  15  km  Weg  (Hin-  und  Rückweg
zusalnmen)  zurückzulegen  haben,  sind  nebst  der  Taxe  von  Fr.  2
alle  erlaufenen  Spesen  rückzuvergüten.

l>)  Alte  Maschinen.
§  26.  Wird  eine  Maschine  dislozirt,  so  ist  unmittelbar
vor  dem  Abbruch  ein  genaues  Protokoll  liber  dieselbe  durch
zwei  Kommissionsmitglieder  aufnehinen  zu  lassen.  Dieses
Protokoll  ist  nach  einheitlichem  Formular  (Nr.  68).  das  den
.Sektionsvorständen  vont  Zentralaktuariat  geliefert  wird,  auszufertigen. ­

            
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