Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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halten.  Auch  sind  die  Parteien  berechtigt,  auf  ihre  Kosten
Abschriften  des  Expertenberichts  zu  beziehen.
§  14.  Alle  gerichtlichen  Vorladungen  sind  den  Parteien
spätestens  fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungslage ­
  zuzustellen.  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargebrief
  erlassen.
§  15.  Aufschubsbewilligungen  werden  vom  Präsidenteii
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
§  16.  Ist  eine  Partei  auf  erstmalige  Zitation  nicht  erschienen, ­
  so  wird  das  Gericht  auf  Verlangen  der  Gegenpartei
peremtorische  Vorladung  ergehen  lassen.  Erscheint  der  peremtorisch
  Vorgeladene  abermals  nicht  oder  verweigert  er  die
Einlassung,  so  wird  das  Gericht  in  Abwesenheit  desselben
auf  einseitigen  Vortrag  der  Gegenpartei  sein  Urtheil  füllen.
Verspätetes  Erscheinen  oder  unentschuldigtcs  Ausbleiben
kann  vom  Gerichte  angemessen  bestraft  werden.
§17.  Die  Bestimmungen  des  §  16  finden  keine  Anwendung, ­
  sofern  sich  beide  Parteien  dahin  geeinigt  haben,
das;  den  schriftlichen  Eingaben  keine  weitern  mündlichen  Auseinandersetzungen ­
  angefügt  werden,  oder  sofern  die  eine  der
Parteien  auf  solche  ausdrücklich  verzichtet.
Von  der  stattgehabten  Einigung,  sowie  von  dem  Verzichte
ist  dem  Gerichtspräsidenten  der  Gerichtsverhandlung  vorgängig
Kenntniß  zu  geben.
'§  18.  Das  Verfahren  vor  dem  Fachgericht  ist  öffentlich; ­
  die  richterliche  Berathung  und  Abstimmung  geheim.
§19.  Das  Verfahren  beginnt  mit  der  Verlesung  des
Expertenberichts.  Hierauf  ist  es  dei;  Parteien  gestattet,  die
schriftlichen  Eingaben  ergänzende  Ausführungen  selbst  oder
durch  Stellvertreter  dear  Gerichte  vorzutragen.  Beim  miindlichen
  Vortrage  ist  dei;  Parteien  Replik  und  Dnplik  gestattet.
Jedem  Mitgliede  des  Gerichts  steht  das  Recht  zu,  Fragen  an
die  Parteien  zu  richten.  Verbeiständung  vor  Gericht  durch
Advokaten  oder  Rechtsagenten  ist  ausgeschlossen.
            
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