Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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bandsorgcm  regelmäßig  erhalten.  Bezügliche  Reklamationen
sind  von  deil  Mitgliedern  direkt  an  diese  und  nicht  an  die
Expedition  zu  richten.
§  5.  Die  Kenntnißgabe  der  eingegangenen  Reklamationen
an  die  Expedition  des  Blattes  ist  Sache  des  Sektionsvorstandes. ­
  Er  hat  ihr  speziell  alle  Neueintritte  unter  Angabe
der  genauen  Adressen  der  betreffenden  Mitglieder  mit  möglichster
Beförderung  anzuzeigen.
§  6.  Das  Gleiche  ist  beim  Sektionswechsel  der  Mitglieder ­
  nöthig.  Beim  Jahreswechsel  hat  jede  Sektion  ein  bereinigtes ­
  und  alphabetisch  geordnetes  Mitgliederverzeichnis
an  die  Expedition  abgehen  zu  lassen.
§  7.  Die  Wahl  des  Redaktors,  des  Verlegers  lind  die
Ueberwachung  ihrer  Thätigkeit  im  Ganzen  wie  im  Einzelnen
ist  Sache  des  Zentralkomites.

Titel  XXII.
Hiegutativ  über  das  Lehrlingswesen.

In  der  Absicht,  für  eine  zweckentsprechende  und  griindliche
  Ausbildung  der  der  Stickerei-Industrie  sich  zuwendenden
Arbeitskräfte  Vorsorge  zu  treffen,  sowie  dell  richtig  ausgebildeten ­
  Arbeitern  einen  Ausweis  über  ihre  Tüchtigkeit  zu
verschaffen,  bestimmt  der  Verband  Nachstehendes  über  die
Ausbildung  der  Lehrlinge  nild  die  Diplonlirling  der  Sticker.
A.  Ausbildung  der  Lehrlinge.
Die  Lehre  besteht  in:
a)  einer  eigentlichen  Lehrzeit  von  nündestens  drei  Monaten,
bestanden  auf  Grund  des  vom  Verbände  aufzustellenden
Norinallehrvertrages;
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