Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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niedrig.  —  In  einem  Prospekte  des  Pan  vom  April  1869  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  durch  die  monatliche  Berechnung
der  Beiträge  auch  monatliche  Ncchnungsabschlüsse  herbeigeführt  werden
und  Laß  hierdurch  für  neu  eintretende  Mitglieder  der  Vortheil  erreicht
wird,  daß  sie  nachträglich  niemals  zu  Verbindlichkeiten  herangezogen
werden  könnten,  welche  die  Gesellschaft  vorher  eingegangen  sei.  —
Entschädigt  würde  stets  die  volle  Summe  des  festgesetzten  Schadens.
Beim  Pan  sei  zum  ersten  Male  der  Umstand  in  Betracht  gezogen
worden,  daß  die  Landwirthe  der  Erhaltung  ihres  Viehs  in  der  Regel
außerordentliche  Sorgfalt  zuwenden,  daß  sie  dasselbe  schonend  zu  behandeln ­
  verstehen  und  in  einer  Weise  zu  nutzen  pflegen,  welche  mit
geringer  Gefahr  für  das  Leben  verknüpft  ist.  Mit  Rücksicht  darauf
ist  daher  für  Landwirthe  eine  besondere  Versicherungsabtheilung  eröffnet ­
  worden.  —  Auch  der  Pan  ist  untergegangen  aus  Gründen,
deren  spezielle  Untersuchung  zu  weit  führen  würde.
Zu  den  Erfahrungen,  welche  auf  dem  Gebiete  des  Vichversicherüngswcsens
  gemacht  werden  mußten,  hat  auch  die  Schlesische  Viehvcrsicherungsgesellschaft
  in  Breslau  beigetragen.  Sie  wurde  im  Jahre
1864  gegründet,  erlangte  1865  die  Concession  und  ist  leider  nach
vierjähriger  Thätigkeit  zu  Grunde  gegangeu.  Die  Gesellschaft  zeigte
manche  durchaus  beachtenswerthe,  zweckmäßige  Einrichtungen,  welche
den  bessern  neuen  Gesellschaften  zum  Vorbilde  dienen.  —*)  Von
den  Begründern  sollte  ein  Gründungs-  und  Reservesond  in  der  Höhe
von  50,000  Thalern  aufgebracht  werden,  damit  nicht  die  ersten
Prämieneinnahmen  der  gegenseitigen  Gesellschaft  zur  Deckung  der
schon  gemachten  Schulden  verwendet  werden  müßten.  Die  Prämien
sollen  zur  Zahlung  der  Schäden  reservirt,  erst  in  späteren  Jahren
die  Einrichtungs-  und  Verwaltungskosten  durch  den  Prämienüberschuß ­
  gedeckt  werden.  Am  wichtigsten  für  die  Geschichte  des  Viehversicherungswesens ­
  ist  der  §.  40  des  Statuts.  Er  lautet:
„Die  Gesellschaft  gewährt  ihren  Theilnehmcrn  Versicherung  in
verschiedener  Form:
a)  Nach  dem  Grundsätze,  daß  jeder  größere  Viehstand,  dem
Naturgesetz  und  der  Erfahrung  gemäß,  einem  jährlichen,  regelmäßigen ­
  Verluste  ausgesetzt  ist,  regelmäßige  Verluste  aber  niemals
Gegenstand  der  Versicherung  sein  können,  wird  mit  dem  Besitzer ­
  eines  größeren,  mindestens  20  Leben  umfaffenden  Viehstandes, ­
  unter  Berücksichtigung  der  den  letzteren  betreffenden  Benutzungs-,
  Fütterungs-  und  Sanitätsverhältnisse,  zunächst  die  Ziffer
seines  gewöhnlichen  Verlustes  vereinbart  und  festgestellt.  Die
Versicherung  erstreckt  sich  dann  lediglich  auf  die  den  festgestellten
Normalabgang  übersteigenden  Verluste.  Der  Jahresbeitrag  für
alle  derartigen  Versicherungen  und  für  alle  Gattungen  der
Thiere  beträgt  1  p.  Et.  der  in  Versicherung  genommenen  Werthe
und  soll  die  Verschiedenheit  der  Gefahr  in  der  Bemessung  des
Normalverlustes  berücksichtigt  werden.
*)  N.  Stock:  Neue  Grundsätze  für  den  Betrieb  der  Biehversicherung.  1805.
            
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