Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

39

§.  21.
Als  Minimalprämie  gegen  alle  Verluste  wird  jährlich
erhoben.

Nat.-Vieh.

Vers.-Gcs.

°/o

Nord-.
Vich-Vcrs.-


°lo

Luxuspferde
Militärpferdc
Andere  Pferde
desgl.  über  12  Jahr  .  .  .
Lohnfuhrpserde.  Lastpferde  .
desgl.  über  12  Jahr  .  .  .
Pferde  zu  landw.  und  eigenen
Geschäftsgebrauch  .  .  .
Maulthiere  und  Esel  für  Last
und  Lohnfuhren  .  .  .
Andere  Maulthiere  und  Esel
Rindvieh
desgl.  bis  z.  Höhe  v.  900  Mk.  ine
„  v.  900  Mk.—  1800Mk.  ine
„  v.  1800  aufwärts  .  .
Schweine
Ziegen,  Schafe  ....
Größere  Viehbestände  .  .

0
4
3*/a

3 1 /,

37a
4  7  3
47a
»7a

7
10
3

Nhnn.
Vieh.

hammonra

Vers.

2  7-4—0



3—4
3
3
27-—3

5-8
27 2 -37' 2

4
3
%7,
2
i7*
8
8

In  der  Abtheilung  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank
gegen  Verluste  nur  durch  Seuchen  muß
für  Pferde  2°/ 0
„  Rindvieh  (Rinderpest  excl.)  2  „
Schweine  5  ,.
als  Minimalprämie  gezahlt  werden.  —  Bei  dieser  Gesellschaft  unterliegen ­
  ferner  alle  auf  kürzer  als  1  Jahr  abgeschlossenen  Versicherungen
einem  Zuschlage  von  7z  7o-Größere
  Viehbestände,  welche  gegen  außergewöhnliche  Verluste
oxel.  Rinderpest  in  der  Nationalviehversickerungsgesellschaft  versichert
sind,  zahlen,  wenn  der  Versicherte  seinen  im  Versicherungsjahr  eintretenden ­
  Verlust  bis  zu  4°/ 0  der  Versicherungssumme  selbst  trägt,  2%;
wenn  bis  zu  8  °/ 0  d.  Vers.  Summe  17e  7o  '»
,,  ,,  ,,  10  ,,  „  h  h  /4  h  .
Die  Braunschweigische  Viehversicherungsgesellschaft  erhebt  die  von
vornherein  zur  Deckung  der  Verbindlichkeit  der  •  Gesellschaft  nöthig
erscheinenden  Beiträge  als  „provisorische  Prämie."  Sie  beträgt  bei
„ordentlicher  Versicherung"  (d.  h.  bei  solcher,  welche  eine  einjährige
Dauer  hat  und  sich  stillschweigend  auf  einen  gleich  langen  Zeitraum
verlängert)  für  100  Mk.  Viehwerth  pr.  Jahr:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.