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niacn Beizeiten, wel*e (eine Wfüäbigunß bon bet ®efeü#aft be*
anspüren resp. erbeben, mit Beginn be* 3. Bet#etungg|abteg auf
die voraufgeführte Minimalprämie einen Rabatt von 5 / 0
mit Beginn bes 6. Vers. Jahres IO / 0
-, " " 9. „ .. 20
von „ „ H „ âb 50 ,,
Diese Rabattgewährung hört jeboch für benjenigen Versicherten, welcher
einen Entschädigungsanspruch an die Gesellschaft richtet, mit demiemgen
Jahre auf, in welchem der Entschäbigungsanspruch erhoben wirb und
beginnt erst bann triebet nach Ablauf von 2 Versicherungsjahren von
jenem Schabenjahre an gerechnet in bet ursprünglichen Weise
Die Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgesellschaft hat
aus ben Zinsen bes Grunbkapitals (Eintrittsgelber) einen „Remune-
rationsfonb" gebilbet, bet außerbem noch aus % bes zinslich an*
aeleaten Prämienüberschusses bes abgelaufenen Jahres gebildet wird.
Der Remunerationsfond kommt jährlich an „ordentliche Mitglieder
der Gesellschaft zur Dertheilung.
Zu diesem Ende werden zweijährige Remunerationsperioden ge-
bUbetunb bet durchschnittlicheJahresbetrag des Remunerationsfonds jähr
lich an die ordentlichen Mitglieder nach Größe ihrer geleisteten Jahres-
prämienrate vertheilt, welche in bei betreffenden Remunerationsperiode
feine Entschädigung empfangen haben. Die Remunerationszahlung
erfolgt durch Anweisung auf die nächst zu zahlende Jahresrate e er
betreffenden Mitglieder." .
Mitglieder bet Hammonia. welche fünf Jahre hinter etnanbet
versichert waren und während derselben keine Entschädigung bean
sprucht und ausgezahlt erhalten haben, sind für das folgende sechste
Jahr frei von bet Minimalprämienzahlung; jedoch nicht von etwai
gen Nachzahlungen, im Falle die Jahresprämie die Schäden nicht decken.
Hinsichtlich bet Bestimmung bet Prämie weichen von ben Ge
sellschaften mit Klassifizirungssystem (National-Viehversicherungsgesell-
chaft. Norddeutsche Viehversicherungs-Bank, Hammonia, Rheinische
Viehv'ersicherungsgesellschaft, Braunschweigische Allgemeine oicboct*
ficherungSgesellschaft) wesentlich die andern G esellschaften. w el ch e
das Klassifizirungssystem nicht haben. ab. Gesellschaften
dieser Art sind: Der Centralviehversicherungsverem. die Union, me
Viehversicherungsbank für Deutschland von 1861, die Sächsische ^)te
versicherungsbank. . . . . f T
Der Centralviehversicherungsverein zeigt m feinen Statuten sol-
aenbe Bestimmungen über Prämie: „Die Prämie wird nach Anlei-
tuna des Tarifs erhoben, dessen Feststellung durch ben Verwaltungs-
tsttb erfolgt. — Mitglieder, welche während ihres letzten Dersicherungs-
jahres für Viehverluste baare Entschädigung erhalten und ihre Ver
sicherung nicht rechtzeitig prolongiren. sind zur Zahlung emer Zu
schlagsprämie von 1 °/o ihrer Versicherungssumme verpflichtet. Die
Direktion kann über diesen Betrag eine Anweisung m Zahlung geben,
welche bei Einlösung der Prolongationspolice honorirt wird.