Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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niacn Beizeiten, wel*e (eine Wfüäbigunß bon bet ®efeü#aft be* 
anspüren resp. erbeben, mit Beginn be* 3. Bet#etungg|abteg auf 
die voraufgeführte Minimalprämie einen Rabatt von 5 / 0 
mit Beginn bes 6. Vers. Jahres IO / 0 
-, " " 9. „ .. 20 
von „ „ H „ âb 50 ,, 
Diese Rabattgewährung hört jeboch für benjenigen Versicherten, welcher 
einen Entschädigungsanspruch an die Gesellschaft richtet, mit demiemgen 
Jahre auf, in welchem der Entschäbigungsanspruch erhoben wirb und 
beginnt erst bann triebet nach Ablauf von 2 Versicherungsjahren von 
jenem Schabenjahre an gerechnet in bet ursprünglichen Weise 
Die Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgesellschaft hat 
aus ben Zinsen bes Grunbkapitals (Eintrittsgelber) einen „Remune- 
rationsfonb" gebilbet, bet außerbem noch aus % bes zinslich an* 
aeleaten Prämienüberschusses bes abgelaufenen Jahres gebildet wird. 
Der Remunerationsfond kommt jährlich an „ordentliche Mitglieder 
der Gesellschaft zur Dertheilung. 
Zu diesem Ende werden zweijährige Remunerationsperioden ge- 
bUbetunb bet durchschnittlicheJahresbetrag des Remunerationsfonds jähr 
lich an die ordentlichen Mitglieder nach Größe ihrer geleisteten Jahres- 
prämienrate vertheilt, welche in bei betreffenden Remunerationsperiode 
feine Entschädigung empfangen haben. Die Remunerationszahlung 
erfolgt durch Anweisung auf die nächst zu zahlende Jahresrate e er 
betreffenden Mitglieder." . 
Mitglieder bet Hammonia. welche fünf Jahre hinter etnanbet 
versichert waren und während derselben keine Entschädigung bean 
sprucht und ausgezahlt erhalten haben, sind für das folgende sechste 
Jahr frei von bet Minimalprämienzahlung; jedoch nicht von etwai 
gen Nachzahlungen, im Falle die Jahresprämie die Schäden nicht decken. 
Hinsichtlich bet Bestimmung bet Prämie weichen von ben Ge 
sellschaften mit Klassifizirungssystem (National-Viehversicherungsgesell- 
chaft. Norddeutsche Viehversicherungs-Bank, Hammonia, Rheinische 
Viehv'ersicherungsgesellschaft, Braunschweigische Allgemeine oicboct* 
ficherungSgesellschaft) wesentlich die andern G esellschaften. w el ch e 
das Klassifizirungssystem nicht haben. ab. Gesellschaften 
dieser Art sind: Der Centralviehversicherungsverem. die Union, me 
Viehversicherungsbank für Deutschland von 1861, die Sächsische ^)te 
versicherungsbank. . . . . f T 
Der Centralviehversicherungsverein zeigt m feinen Statuten sol- 
aenbe Bestimmungen über Prämie: „Die Prämie wird nach Anlei- 
tuna des Tarifs erhoben, dessen Feststellung durch ben Verwaltungs- 
tsttb erfolgt. — Mitglieder, welche während ihres letzten Dersicherungs- 
jahres für Viehverluste baare Entschädigung erhalten und ihre Ver 
sicherung nicht rechtzeitig prolongiren. sind zur Zahlung emer Zu 
schlagsprämie von 1 °/o ihrer Versicherungssumme verpflichtet. Die 
Direktion kann über diesen Betrag eine Anweisung m Zahlung geben, 
welche bei Einlösung der Prolongationspolice honorirt wird.
	        
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