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muß, welche ihr bei steigendem Geldbedarf eine starke Ausdehnung
ihrer Notenausgabe gestattet. Aus diesen Gründen kann die Reichs
bank, solange sie auf die Erfüllung ihrer Aufgaben bedacht ist, nie
mals in eine scharfe Konkurrenz treten, weder mit den Privatdiskon
teuren, noch mit den Privatnotenbankeil, die thatsächlich im Verhält-
ilis zilr Reichsbailk einerseits, zum deutschen Geldmarkt andererseits
ilichts anderes mehr sind als Privatdiskonteure.
Nur in einem Punkt ist es der Reichsbank gelungeil, sich im
Interesse des deutschen Geldwesens einen gewissen Eiilfluß ans die
Normierung des Diskontes der Privatiloteilbanken zu verschaffen. Es
ist ein offenes Geheimnis, daß zwischen der Reichsbank und den
Privatnoterlbanken eine Abmachung besteht, nach welcher die Privat-
iloteilbailken, sobald ihnen die Reichsbank einen drohenden Goldabfluß
signalisiert, nicht unter dem Diskontsatz der Reichsbank diskontieren
dürfen. Der Wert dieses Abkommens, dllrch welches die Reichsbank
vor der Durchkreuzung ihrer Diskontpolitik seitens der Privatnoten-
banken gesichert werden soll, wird jedoch dadurch erheblich beein-
trächtigt, daß sich in einem Falle, wo seine Voraussetzungen praktisch
wurden, die Württembergische Notenbank von dem Abkommen los
sagen konnte, ohne daß der Reichsbank irgend ein Zwangsmittel zur
Verhillderung dieses Schrittes zur Verfügung stand 1 .
6. Das Ergebnis des Cenlralisalions-prozefles.
Die Reichsbank hat sich seit langer Zeit in die nach der Lage der
Dinge unvermeidliche Gestaltung der Verhältnisse gefunden, und sie
hat in der richtigen Erkenntnis, daß doch fein Erfolg zu erreichen
wäre, jede weitere Maßregel gegen die Geschäftsführung der Privat
notenbanken Untertassen. Auch eine Änderung der gesetzlichen Vor
schriften in diesem Sinne ist niemals versucht wordeil. Alle Deckungs
und Kolltillgentierllngsvorschriften könnten die Privatnoterlbanken nie-
mals hindern, sich stets hart an der Grenze des Erlaubten zu halten.
Von Erfolg könnte nur sein, weiln den Privatnotenbankeil verboten
würde, ihre Wechsel bei der Reichsbailk zu rediskontieren.
Wer jedoch die Eeiltralisatioil des Notenweseils will, der iiluß
auch wollen, daß sich die Privatlloteilbailken an die Reichsbailk an
lehnen können, sann ihnen also nicht das Rediskontieren verbieterl.
Solange aber die Privatilotenbarlkeil jederzeit auf die Reichsbailk
Siehe Christians „Soll die Reichsbank verstaatlicht werden?" 1889.