Full text : Preußisches Landbuch

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1843  betrug  (Lisco  S.  353)  das  Kapital-Vermögen  des  Waisenhauses
150,000  Thlr.
Französisch-reformirte  Kirche  zu  Königsberg.
Jährliche  Einnahme  4600  Thlr.,  die  fast  ganz  ans  dem  Kirchen-Vermögen
  fließt.  Es  wird  daraus  ein  Wittwen-  und  Jungfrauen-Stift
unterhalten,  welches  13  Stellen  hat.
Frauen-Armen-Stiftung  zu  Warendorf,
mit  Hülfe  eines  Vernlächtnisses  der  Franziska  E  ratz  von  4000  Thlr.
und  einigen  Grundstücken  (1844)  begründet.
Frauengabe.
Die  Stiftung  bezweckt,  solchen  Personen,  welche  der  Königl.  Marine
angehören,  oder  deren  Hinterbliebenen  im  Falle  der  Bedürftigkeit  und
Würdigkeit  Unterstützungen  zu  gewähren,  und  zwar  1)  den  zur  Marine
gehörigen  Personen  selbst,  a)  wenn  dieselben  während  ihrer  Dienstzeit
besondere  Unglücksfälle  treffen,  b)  wenn  sie  für  den  Fall  ihres  Ausscheidens ­
  aus  dem  Dienste  für  ihre  Person  der  Unterstützung  bedürftig
werden;  2)  für  den  Fall  des  Ablebens  der  zur  Marine  gehörigen  Personen ­
  deren  Wittwen  und  Kindern.  Das  Stamm-Kapital  wurde  durch
die  derselben  von  dem  zur  Erwerbung  eines  vaterländischen  Kriegsfahrzcuges
  und  demnächst  zur  Ullterstützung  hülfsbedürftigcr  Personen  der
Königl.  Marine  zusammengetretenen  Franeu-Verein  überwiesenen  25,000
Thlr.  nebst  den  davon  bis  1.  Nov.  1859  aufgelaufenen  Zinsen  gebildet. ­
  Der  Sitz  der  Stiftung  ist  Berlin.  Der  Vorstand  besteht  aus
zwei  See-Offizieren,  aus  dem  Justitiarius  der  Admiralität,  aus  dem
ersten  Bürgermeister,  aus  dem  Propste  zu  St.  Nikolai  von  Berlin  u.  A.
Die  zu  gewährende  Jahres-Unterstützung  darf  für  die  in  der  Marine
gedient  habenden  Personen  und  für  ihre  Wittwen  nicht  über  100  Thlr.,
für  Kinder  derselben  nicht  über  50  Thlr.  für  jedes  betragen.  Den
Wittwen  darf  auch  neben  den  Kindern  eine  Unterstützung  gewährt  werden. ­
  Die  Jahrcs-Untcrsttttznngen  werden  nur  ans  einen  bestimmten
Zeitraum  bewilligt,  können  aber  nach  Ablauf  der  Bewilligungöfrist  wieder ­
  erneuert  werden.  Personen,  welche  im  Dienst  auf  dem  vom  Fraurn-Vereiu
  mit  einem  Fonds  von  28,000  Thlr.  hergestellten  und  der  K.
Marine  überwiesenen  KriegSschooner  „Frauenlob"  durch  Unglücksfälle
betroffen  werden,  so  wie  deren  Hinterbliebene  haben  in  Konkurrenzfällrn
mit  anderen  Bewerbern  den  Vorzug.  Wenn  die  zur  Marine  gehörenden ­
  Personen  ohne  eigenes  Verschulden  in  Gefangenschaft  gerathen,
oder  dergestalt  verschlagen  werden,  daß  ihr  Aufenthalt  unbekannt  ist,
so  können  ihre  Ehefrauen  und  Kinder  in  gleichem  Maße  unterstützt
werden,  als  wenn  sie  verstorben  wären.  Die  dem  Staate  gebührende
Oberaufsicht  über  die  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  ausgestattete ­
  Stiftung,  deren  Statut  vom  30.  Juli  1859  datirt,  beruht  bei
dem  Chef  der  Marine-Verwaltung.
Frauen  Groschen  Verein  zu  Berlin.
Er  entstand  1849,  wird  durch  Beiträge  erhalten  und  verwendet  solche
            
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