Full text : Preußisches Landbuch

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ben;  e)  2  Nöbersche  Funbatisten-Stellen  zunächst  für  Verwandte  bes
Stifters,  weilanb  Apotheker  Röber  in  Luppadahlcn.  Für  Pensionaire
smb  51  Stellen  vorhanben,  deren  Besetzung  von  ber  Entscheidung  bes
Direktors  abhängt.  Für  Stabtschüler  giebt  es  24  Stellen,  welche
ebenfalls  ber  Direktor  besetzt.  Auch  in  btefcit  Stellen  dürfen  nur
solche  Knaben  sich  befinben,  welche  zu  einer  höheren  Ausbilbung  bie
hinlängliche  Befähigung  besitzen.  Die  Waisen-Knaben  werben  ganz
kostenfrei  in  ber  Anstalt  unterhalten.  Den  sonstigen  Benesiziaten'wie
ben  Pensionairen  wirb  von  der  Anstalt  Wohnung  nebst  Utensilien
Heizung,  Kost,  Untericht,  erziehliche  Aufsicht  unb  btc  allgemeine  Hausbcbtciumg
  gewährt.  Hierfür  zahlen  bie  Freischüler  jährlich  12,  btc
Eptra-Alumncn  36,  bie  Pensionaire  80  Thlr.  Ausierbcm  erlegt  ein
jeber  bieser  Zöglinge  beim  Eintritt  2  Thlr.  für  bie  Bibliothek,  1  Thlr.
şà  bie  Erhaltung  der  Speise-  Geräthe,  2  Thlr.  für  Instanbhaltunq
resp.  Erneuerung  ber  Wohmmgs  -  Utensilien.  Die  v.  Richthofenschcn
unb  Henckeschcn  Funbatisten  haben  weder  jährliche  noch  einmalige  Zahlungen ­
  an  die  Anstalt  zu  leisten.  Für  Stnben-Beleuchtung,  Wäsche,
Bekleidung,  Schreibmaterialien,  Bücher,  ärztliche  Behandlung,  Medikamente ­
  ,  ein  kleines  Taschengeld  n.  dgl.  haben  die  Angehörigen  aller
dieser  Zöglinge  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  die  betreffenden  Familicnlehrer
  mit  ausreichendem  Geld-Vorschuß  zu  versehen.  Die  Stabtschüler ­
  zahlen  ein  jährliches  Schulgeld  von  18  Thlr.  und  beim  Eintrltt
  2  Thlr.  für  die  Bibliothek.
Waisen-  und  Versorgungs-Anstalt  zu  Eickstedtwalde  (Köslin).
1853  begründet.  Sie  zählte  1857  10  Knaben  und  8  Mädchen.
Waisen-Äerein  zu  Striegau.
Emp  mit  Korporations-Rechten  ausgestattete  Privat-Gesellschaft.  Val.
Waisenhaus  zu  Striegau.
Waisen-VersorgiingS-Aiistalt  zu  Klein-Glienicke  bei  Potsdam.
Diese  dlnstalt,  1332  »tit  den  Rechten  einer  moralischen  Person  begabt,
ist  von  dein  1846  ş  Regiefniigs-Rath  v.  Türk  lediglich  auf  die  Mildthätigkeit ­
  begründet.  Nach  dem  Statut  vom  25.  Februar  1833  ist  die
Bestimmung  der  Anstalt,  den  verwaiseten  noch  unerzogenen  ehelichen,
oder  durch  btc  Ehe  legitimirten  Söhnen  der  Bürgers  Grundbesitzer
und  Gewerbetretbenden,  sowie  der  niederen  Staats-  und  Kommuual-Beamten,
  vorzüglich  aber  den  verwaiseten  Söhnen  der  Väter,  die  den
Befreiungskrieg  mitgemacht  und  den  Sühnen  btr  Elcmentär-Lehrer  in
ben  Städten,  sowie  der  Land-Schullehrer,  eine  dem  Stande  des  VatcrS
und  dem  künftigen  Berufe  der  Zöglinge,  desgleichen  ihren  Fähigkeiten
angemessene  Erziehung  zu  geben.  Das  Vermögen  der  Eltern  darf
zur  Erziebuug  der  Söhne  nicht  zureichen;  auch  dürfen  keine  vermögenden ­
  Verwandten  sich  vorfinden.  Die  Zöglinge  müssen  wo  möglich  ein
Bett,  desgleichen  einen  vollständigen  Anzug  zur  Anstalt  bringen;  sie
sind  vom  vollendeten  8  ten  bis  zum  14ten  Jahre  aufnahmefähig  und
bleiben  in  der  Regel  bis  zum  vollendeten  15ten  Jahre;  diejeuigeu'  aber,
            
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