Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXV. Glas und Glaswaaren. 
247 
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243 
Tarifmässige Benennung 
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Oesterreich-Ungarn. j¡ '! 
Tafelglas : | 
Fensterglas, grün, halb oder ganz weiss, un- |! 
geschliffen, ungemustert ^100 
Tafelglas aller Art, geschliffen, gemustert, 
mattirt oder belegt ¡I100 
Tara'in Kisten und Fässern 23"o. 
Eingerahmte Spiegel 
Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- 
und Boraxglas, roh, nicht zu Linsen ge 
schliffen, in Stücken. Tafeln oder Linsen 
form gepresst, auch angeschliffen .... 
Gläser für Taschenuhren. Brillengläser und an 
dere optische Gläser, vorgerichtet oder ge 
schliffen 
Tara in Kisten und Fässern 23“,o. 
Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen 
ohne Unterschied der Farbe 
Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern . . . 
Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glas 
schmelz, Glastropfen, Glasgesjdnnst, auch 
gefärbt 
Glas, färbig, bemalt, vergoldet, versilbert, Glas 
flüsse ohne Fassung 
Glas- und Emailwaaren, nicht besonders be 
nannte 
Tara in Kisten und Fässern 23« o, 
Jn der Ausfuhr frei. . 
An merknngen: 
Als gemeines neturfarbiges Hohlglas (Nr. 232 a) wird nur 
solches Ton BeschiiflFenheit der gewöhnlichen ordinären Bon- 
teillen, aus gelbweisser. hell- oder dunkelgrüner (bouteillen- 
grOner), bläulicher, gelber, brauner, dunkelsehwarzbrauner 
Glasmasse mit Blasen. Knoten u. dgl., daher nicht voll 
kommen reinem Aussehen verstanden. 
Durch Zusatz von Farbestoffen (in der Hegel Motall- 
oxyden) zum Glassatze gefärbtes Hohlglas, welches sich durch 
Oleichmässigkeit und Keinhcit der Farbe von dem ordinären 
naturfarbigen unterscheidet , gehört zum farbigen Glase 
(Nr. 2421. 
Hohlglas, gemeines, mit blos eingepresster Schrift oder 
einfachen Linien, mit in dünne Stricke gedrehtem Hiedgrase 
(Igelkolben), oder mit Stroh umwunden, oder mit ungeschäl 
ten Ruthen eingeflochten, wird von der Behandlung nach 
Nr. 232 (I und b und 233 nicht ausgeschlossen. 
Unter gepresstem (oder gegossenem) weissen Hohlglasc 
(Nr, 234) werden mittelst Metallformen gefertigte, schalen 
förmige oder gehöhlte, glatte oder verzierte Glasgegenstände 
(Imitationen der gescblitfeneu W’aare), wie : Butterschalen. 
Leuchtertassen, Salzfässer, Schüsseln, Teller, Trinkgläser 
n. dgl. verstanden. 
Durch Blasen in Formen erzeugtes gewöhnliches Hohl 
glas (Flaschen, Krüge etc.) wird dann als gepresstes zu be 
handeln sein, wenn dasselbe mit aufgepressten Keliefverzie- 
rungen (ausgenommen blos eingepressle Schrift, einfache 
Reifen oder Linien) versehen ist. 
Massiv geformte (gepresste; Glasartikel, wie: Beschwerer, 
Krystallformen, Figuren, Kugeln, Leuchter, Messerbänkchen, 
Stöpsel, Walzen, sowie andere nicht namentlich taritirte 
Waaren aus massivem weissen oder naturfarhigen Glase, glatt 
oder verziert, nngeschl ffen oder geschliffen, sind als mas 
sives Glas der Nr. 234 zu verzollen. Rind in dieselben aber 
farbige Gegenstände eingeschmolzen, oder sind sie durch 
12 
kr. 
4 — 
12 - 
1 50 
50 — 
trags- 
mässiger 
50 
12 — 
15 — 
fl. kr. 
12 —
	        
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