XXXV. Glas und Glaswaaren.
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Tarifmässige Benennung
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allgemeiner
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100
100
Oesterreich-Ungarn. j¡ '!
Tafelglas : |
Fensterglas, grün, halb oder ganz weiss, un- |!
geschliffen, ungemustert ^100
Tafelglas aller Art, geschliffen, gemustert,
mattirt oder belegt ¡I100
Tara'in Kisten und Fässern 23"o.
Eingerahmte Spiegel
Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zinkund
Boraxglas, roh, nicht zu Linsen geschliffen,
in Stücken. Tafeln oder Linsenform
gepresst, auch angeschliffen ....
Gläser für Taschenuhren. Brillengläser und andere
optische Gläser, vorgerichtet oder geschliffen
Tara in Kisten und Fässern 23“,o.
Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen
ohne Unterschied der Farbe
Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern . . .
Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz,
Glastropfen, Glasgesjdnnst, auch
gefärbt
Glas, färbig, bemalt, vergoldet, versilbert, Glasflüsse
ohne Fassung
Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte
Tara in Kisten und Fässern 23« o,
Jn der Ausfuhr frei. .
An merknngen:
Als gemeines neturfarbiges Hohlglas (Nr. 232 a) wird nur
solches Ton BeschiiflFenheit der gewöhnlichen ordinären Bonteillen,
aus gelbweisser. hell- oder dunkelgrüner (bouteillengrOner),
bläulicher, gelber, brauner, dunkelsehwarzbrauner
Glasmasse mit Blasen. Knoten u. dgl., daher nicht vollkommen
reinem Aussehen verstanden.
Durch Zusatz von Farbestoffen (in der Hegel Motalloxyden)
zum Glassatze gefärbtes Hohlglas, welches sich durch
Oleichmässigkeit und Keinhcit der Farbe von dem ordinären
naturfarbigen unterscheidet , gehört zum farbigen Glase
(Nr. 2421.
Hohlglas, gemeines, mit blos eingepresster Schrift oder
einfachen Linien, mit in dünne Stricke gedrehtem Hiedgrase
(Igelkolben), oder mit Stroh umwunden, oder mit ungeschälten
Ruthen eingeflochten, wird von der Behandlung nach
Nr. 232 (I und b und 233 nicht ausgeschlossen.
Unter gepresstem (oder gegossenem) weissen Hohlglasc
(Nr, 234) werden mittelst Metallformen gefertigte, schalenförmige
oder gehöhlte, glatte oder verzierte Glasgegenstände
(Imitationen der gescblitfeneu W’aare), wie : Butterschalen.
Leuchtertassen, Salzfässer, Schüsseln, Teller, Trinkgläser
n. dgl. verstanden.
Durch Blasen in Formen erzeugtes gewöhnliches Hohlglas
(Flaschen, Krüge etc.) wird dann als gepresstes zu behandeln
sein, wenn dasselbe mit aufgepressten Keliefverzierungen
(ausgenommen blos eingepressle Schrift, einfache
Reifen oder Linien) versehen ist.
Massiv geformte (gepresste; Glasartikel, wie: Beschwerer,
Krystallformen, Figuren, Kugeln, Leuchter, Messerbänkchen,
Stöpsel, Walzen, sowie andere nicht namentlich taritirte
Waaren aus massivem weissen oder naturfarhigen Glase, glatt
oder verziert, nngeschl ffen oder geschliffen, sind als massives
Glas der Nr. 234 zu verzollen. Rind in dieselben aber
farbige Gegenstände eingeschmolzen, oder sind sie durch
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kr.
4 —
12 -
1 50
50 —
tragsmässiger
50
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fl. kr.
12 —