Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXV.  Glas  und  Glaswaaren.

247

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I  238
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I  239
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j  240
241
242
243

Tarifmässige  Benennung

1  1

allgemeiner


100

100

100

100
100

100
100

100

Oesterreich-Ungarn.  j¡  '!
Tafelglas  :  |
Fensterglas,  grün,  halb  oder  ganz  weiss,  un-  |!
geschliffen,  ungemustert  ^100
Tafelglas  aller  Art,  geschliffen,  gemustert,
mattirt  oder  belegt  ¡I100
Tara'in  Kisten  und  Fässern  23"o.
Eingerahmte  Spiegel
Optisches  Glas,  und  zwar  Flint-,  Crown-,  Zinkund
  Boraxglas,  roh,  nicht  zu  Linsen  geschliffen, ­
  in  Stücken.  Tafeln  oder  Linsenform ­
  gepresst,  auch  angeschliffen  ....
Gläser  für  Taschenuhren.  Brillengläser  und  andere ­
  optische  Gläser,  vorgerichtet  oder  geschliffen ­

Tara  in  Kisten  und  Fässern  23“,o.
Glasstängelchen,  Glasplättchen  und  Glasröhrchen
ohne  Unterschied  der  Farbe
Glasbehänge,  massive,  zu  Kronleuchtern  .  .  .
Glasknöpfe,  Glaskorallen,  Glasperlen,  Glasschmelz, ­
  Glastropfen,  Glasgesjdnnst,  auch
gefärbt
Glas,  färbig,  bemalt,  vergoldet,  versilbert,  Glasflüsse ­
  ohne  Fassung
Glas-  und  Emailwaaren,  nicht  besonders  benannte ­

Tara  in  Kisten  und  Fässern  23«  o,
Jn  der  Ausfuhr  frei.  .
An  merknngen:
Als  gemeines  neturfarbiges  Hohlglas  (Nr.  232  a)  wird  nur
solches  Ton  BeschiiflFenheit  der  gewöhnlichen  ordinären  Bonteillen,
  aus  gelbweisser.  hell-  oder  dunkelgrüner  (bouteillengrOner),
  bläulicher,  gelber,  brauner,  dunkelsehwarzbrauner
Glasmasse  mit  Blasen.  Knoten  u.  dgl.,  daher  nicht  vollkommen ­
  reinem  Aussehen  verstanden.
Durch  Zusatz  von  Farbestoffen  (in  der  Hegel  Motalloxyden)
  zum  Glassatze  gefärbtes  Hohlglas,  welches  sich  durch
Oleichmässigkeit  und  Keinhcit  der  Farbe  von  dem  ordinären
naturfarbigen  unterscheidet  ,  gehört  zum  farbigen  Glase
(Nr.  2421.
Hohlglas,  gemeines,  mit  blos  eingepresster  Schrift  oder
einfachen  Linien,  mit  in  dünne  Stricke  gedrehtem  Hiedgrase
(Igelkolben),  oder  mit  Stroh  umwunden,  oder  mit  ungeschälten ­
  Ruthen  eingeflochten,  wird  von  der  Behandlung  nach
Nr.  232  (I  und  b  und  233  nicht  ausgeschlossen.
Unter  gepresstem  (oder  gegossenem)  weissen  Hohlglasc
(Nr,  234)  werden  mittelst  Metallformen  gefertigte,  schalenförmige ­
  oder  gehöhlte,  glatte  oder  verzierte  Glasgegenstände
(Imitationen  der  gescblitfeneu  W’aare),  wie  :  Butterschalen.
Leuchtertassen,  Salzfässer,  Schüsseln,  Teller,  Trinkgläser
n.  dgl.  verstanden.
Durch  Blasen  in  Formen  erzeugtes  gewöhnliches  Hohlglas ­
  (Flaschen,  Krüge  etc.)  wird  dann  als  gepresstes  zu  behandeln ­
  sein,  wenn  dasselbe  mit  aufgepressten  Keliefverzierungen
  (ausgenommen  blos  eingepressle  Schrift,  einfache
Reifen  oder  Linien)  versehen  ist.
Massiv  geformte  (gepresste;  Glasartikel,  wie:  Beschwerer,
Krystallformen,  Figuren,  Kugeln,  Leuchter,  Messerbänkchen,
Stöpsel,  Walzen,  sowie  andere  nicht  namentlich  taritirte
Waaren  aus  massivem  weissen  oder  naturfarhigen  Glase,  glatt
oder  verziert,  nngeschl  ffen  oder  geschliffen,  sind  als  massives ­
  Glas  der  Nr.  234  zu  verzollen.  Rind  in  dieselben  aber
farbige  Gegenstände  eingeschmolzen,  oder  sind  sie  durch

12

kr.

4  —

12  -

1  50

50  —

tragsmässiger


50

12  —

15  —

fl.  kr.

12  —
            
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