Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Bei  folgenden  Waaren,  als:  Glas,  Krystal  1,  feines  ThongeschiiT,  Steingut  und
Porzellan  in  irgend  welcher  Form,  Eisen  und  den  übrigen  Metallen  mit  Ausnahme ­
  der  Maschinen,  Paraffin.  Stearin,  Wallrath.  Wachs  in  Stücken  und  unverarbeitet. ­
  Parfümerien  und  Essenzen,  rohe  Wolle  und  Seide,  Gespinnste  und
Gewebe  aller  Art,  Papier  im  Allgemeinen,  gegerbte  und  lackirte  Felle,  Schuhwerk,
Pianos.  Wachstuch,  welches  nicht  zu  Fussböden  oder  zum  Verpacken  bestimmt
ist,  alle  Posamentierwaaren.  Thee  und  Zucker,  Hüte  und  Mützen  hat  der  Importeur ­
  zum  Nachweise  ihrer  Nationalität  ein  ürsprungszeugniss  vorzulegen,
welches  den  nachstehenden  Bestimmungen  vom  28.  October  1882  entsprechen  muss.
1.  Die  Ursprungscertificate  müssen,  um  gütig  zu  sein,  folgenden  Erfordernissen ­
  genügen  :
a)  dass  sie  vom  Bürgermeisteramte,  der  Handelskammer  oder  der  Polizeibehörde ­
  des  Productions-  oder  Aufbewahrungsortes  der  Waaren  ausgestellt
sind  ;
b)  dass  ihr  Inhalt  sich  auf  die  officielle  Erklärung  des  Erzeugers  oder  Fabri
kanten  oder  einer  von  diesen  bevollmächtigten  Person  beziehe;
c)  dass  die  darin  bezeichneten  Waaren  Gegenstände  der  Production  oder
Industrie  derselben  seien;
d)  dass  sie  die  Angabe  von  Zahl.  Marke,  Numeri  rung  und  Bruttogewicht  der
Frachtstücke,  der  Gattung  und  Art  der  Waaren,  sowie  bezüglich  der  Gespinnste ­
  und  Gewebe  die  deutliche  Bezeichnung,  ob  dieselben  aus  Baumwolle, ­
  Hanf,  Flachs,  Schafwolle,  Seide  oder  aus  Gemengen  daraus  bestehen,
enthalten  ;
e)  dass  die  Legalisirung  der  Unterschriften  obgenannter  Ausstellungsorgane
durch  den  betreffenden  spanischen  Consul  erfolgt  sei;
f)  Abfassung  in  spanischer  oder  französischer  Sprache,  ausgenommen  bei  speciell
  nach  Spanien  bestimmten  Producten  Chinas  oder  Japans,  in  welchen
Fällen  die  Declarationen  bei  den  spanischen  Consulaten  dieser  Länder  in
castilischer  Sprache  abgefasst  und  mit  dem  Visum  des  Consuls  versehen
sein  müssen.
2.  Die  Zollbehörden  haben,  wenn  die  Certificate  allen  diesen  Erfordernissen
entsprechen,  die  darin  bezogenen  Waaren  zur  Abfertigung  zuzulassen  und  hiebei
von  zufälligen  Form-  und  Redactionsfehlern  abzusehen.
H.  Sind  die  besprochenen  Documente  von  den  Zollbehörden  einmal  acceptirt,
so  sind  die  Kaufleute  oder  Commissionäre,  welche  sie  präsentirt  haben,  von  jeder
weiteren  Verantwortlichkeit  wegen  deren  Abfassung  befreit  und  trifft  diese  lediglich ­
  und  solidarisch  die  intervenirenden  Zollbeamten  und  deren  Vorgesetzte  für
den  Fall  der  Zulassung  eines  Certificates,  in  welchem  eines  der  vorgeschriebenen
Erfordernisse  nicht  erfüllt  ist.
4.  Sollte  sich,  zu  welcher  Zeit  und  wie  immer,  ein  zugelassenes  Certificat
als  gefälscht  erweisen,  so  wird  dasselbe  zur  Einleitung  des  gesetzlichen  Verfahrens
den  Gerichten  übermittelt.  *)

')  Um  AnHt&nde  und  Verzögi  rungeu  zu  vermeiden,  welche  sich  bei  mangelhatler  Ausfertigung  der
Ureprungscertificate  ergeben,  wird  inabesondere  noch  zur  Beachtung  empfohlen:
1,  Bei  jeder  Waarenladung  iet  neben  der  ätOckzahl  das  Bruttogewicht  genau  anzuführen,  während
eine  Angabe  dea  Maasinhaltes  in  Hektolitern  (wie  dies  bei  einigen  Npiritusaendnngen  vorgekonimen  ist)
nicht  genügt.
2.  Wenn  das  Certificat  nicht  am  Erzengungsorte  selbst  ausgestellt  ist,  muss  der  Absender  nicht
bl  OS  als  Besitzer  des  Magazins  oder  der  Niederlage,  oder  als  Commissioiiär,  sondern  ausdrücklich  als
Bevollmächtigter  des  Erzeugers  bezeichnet  werden,  daher  Ausdrücke,  wie  «depositario“  und  «comroissionado“
  zu  vermeiden  und  vielmehr  auch  auf  den  Comroissionär  stets  die  Bezeichnung  «autorizado“  anzuwenden
  ist.
Vorausgesetzt,  dass  eine  Ladung  in  Triest  oder  Fiume  aufgegeben  wird  und  dieselbe  ans  einer
Fabrik  berrOhrt.  an  deren  Sitz  sich  kein  spanisches  Consulat  befindet,  so  hätte  das  Certificat  (in  Uebersetznng)
  beispielsweise  zu  lauten:
Ich  der  Bürgermeister
Ich  der  Handelskammerpräsident  I  bestätige  (t).  dass  A,  Bevollmächtigter
Polizeibehörde  :  ....  I

B.,  Fabrikanten  (Industriellen)  in  N.  in  Oesterreich-Ungam.  vor  mir  als  Amtsperson  erklärt  hat.
dass  die  Waaren  (folgt  Zahl  der  Colli,  Marke,  Bruttogewi  cat.  Waarengattung  [siebe  oben  P.  d.]l  Erzeugnisse ­
  genannten  B.  sind,
der
3.  Die  Legalisirungsclausel  des  spanischen  Consulates  muss  ausdrücklich  den  amtlichen  Charakter
des  Certificators  als  «Alkade“  (Bürgermeister),  Handelskammerpräsident  oder  politische  Behörde  constatiren.
  Anmerkung  des  Herausgebers.
            
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