Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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02—93.  Erfordernisse  der  Erklärung.

%  j  ^  beg  Scheren  muß  für  ¡eben
$ßctcf  und  jedes  Behältniß  abgesondert  angegeben  werden.
...  .0'  Şàrd  die  Eingangs-  oder  Durchfuhrgüter  bon  der  Gattung
derjenigen  Waaren,  oon  denen  der  Cingangszoll  nach  dem  Werthe
emgehoben  wird,  so  ist  nebst  dem  Werthe,  das  reine  (netto)  Gewicht,
bic  ober  übe##  bagjenigemß,  imd)  ber  (&qcit,
jWb  miige^e#  gu  mcrbcii  #gt,  imb  imcb  mc('
sich  ber  Werth  beurtheilen  läßt,  anzugeben.
(§-  60  3.  O.,  §.  30  A.  U.)
..  à'  der  Anordnung,  dos;  6ci  Einfuhrgütern  die  Menge  und
Gattung  der  Waare  fur  jeden  Pack  „nd  jedes  Behältniß  abgesondert
angegeben  werden  muß,  kann  jedoch  abgegangen  werden:
a)  bei  Einfuhrgütern,  von  denen  der  Zoll  unmittelbar  bei  dem
Grenzzollamte  entrichtet  wird,  wenn  dieselben  für  den  Verbrauch
un  Standorte  des  Zollamtes  oder  auch  außer  diesem  Orte  nicht
zum  Handelsberkehre  bestimmt  sind,  (§.  68  3.  £>.,  §.  38  a.  u)
ÄMiÄssrÄi;
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bb)  I  n  Seehäfen.
^  ^1^00101^  0^1116(1^^11  ^egm^^üllbe,
„.7 e  şich  auf  den  von  der  See  einlangenden  Fahrzeugen  befinden,
müssen  stets  getrennt  bon  der  übrigen  Ladung  erklärt  werden.
Das  Zollamt  ist  befugt,  dieselben  in  amtlicher  Verwahrung
ablegen  zu  lassen,  oder  unter  amtlichen  Verschluß  zu  stellen  und  der
-ocniannnng  de«  Fahrzeuges  die  erforderlichen  Mengen  nach  Maß
e  Bedarfes  m  entsprechenden  Zeiträumen  zu  erfolgen.
(8.  61  Z.  O.,  8.  31  A.  U.)  .
            
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