Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.  125
iw  Jlì  Abgang-à-  di-s-r  Bedingungen,  falls  nämlich  d-r  gegrün.
vete  Verdacht  einer  unrichtigen  Erklärung  obwaltet  oder  falls  das  Kewi-bt
ein  größeres  sein  sollte,  ist  die  Sendung  mittelst  Ansageschein-Verfalwens
an  das  Amt  im  Orte  der  Bestimmung  oder  an  das  demselben  -unäckst
liegende  zu  leiten.  *
Das  Postamt  des  Abgabsortes  hat  den  Empfänger  von  dem  Einlangen ­
  des  Gegenstandes  zu  avisiren,  ihm  jedoch  den  letzteren  erst  dann
auszufolgen,  wenn  die  zollamtliche  Amtshandlung  gepflogen  ist.
(Vdgb.  1856,  Nr.  24.)
Erläuterung  über  die  Behandlung  der  Muster.
Mustek  o/ 01 ™ 6 ”  à  gewöhnlichen  Verkehre  die  Musterkarten  und
1.  Bei  Webe-  und  Wirkwaaren
.  ..  , a \ ln  îleinen  Abschnitten,  die  nur  als  Muster,  zu  keinem  anderen  Gebrauche ­
  verwendet  werden  können;
b)  bei  größeren  Abschnitten  mit  vollständiger  Zeichnung,  wie  auch
lN  ganzen  oder  halben  Tüchern,  wo  die  einzelnen  Abschnitte  oder  Tücher
auch  eine  andere  Verwendung  als  zu  Mustern  zulassen.
2.  Bei  anderen  Waaren,  namentlich  bei  Eisenwaaren,  nicht  besonders
benannten  Metallwaaren,  Papier,  Papiertapeten,  kurzen  Waaren  :
in  ®arni(uten  folget  baß  ¡ebeg  '6tücf  bon  einer  anbeten
gönn,  bon  emer  anbeten  Größe,  ^eicbnung  ober  BefWenbeit  iß,  so  baß
şi)e  augenscheinlich  nur  zum  Gebrauche  als  Muster  dienen,  indem  sie  im
Handesverkehre  eigentlich  unverkäuflich  sind;  derart  sind  z.  B.  die  Garnituren
  von  Knöpfen  aus  Bein,  Glas,  Eisen  u.  s.  w.  von  Thür-,  Fensterund
  Kastenbeschlägen,  von  gepreßten  Verzierungen,  Briefpapier,  Gold-  und
Silberpapierstreifen.  Papiercouverts,  Visitenkarten,  die  mit  Nummern  überschrieben ­
  und  aufgeklebt  in  Büchern  gebunden  sind,  von  Tapetenabschnitten,
a#  m  längerenJModen,  loobon  ¡ebo#  ieber  ^b^n^tt  bon  einet  anbeten
Zeichnung  und  Farbe  ist;
•ÄSHLäS’m«»
•  ~.®' e  "àr  Punct  1  litt.  a  und  2  litt.  a  begriffenen  Muster  können
im  Smne  der  bestehenden  Vorschriften  zollfrei  belassen  werden.  Dagegen
knrnt  ben  unter  '^unct  1  litt.  b  »nb  2  litt.  b  faüenben  Gegenßänben  eine
Zollsreiheit  nicht  zu,  es  kann  jedoch  den  Parteien  über  ihren  Wunsch  gestattet ­
  werden,  solche  in  den  Amtsräumen  durch  Einschnitte  oder  auf  eine
andere  Weise  für  die  gewöhnliche  oder  allgemeine  Verwendung  derart
unbrauchbar  zu  machen,  daß  sie  dann  nur  als  Muster  kennbar  bleiben
(Siehe  Z.  156.)
Durch  diese  Bestimmungen  wird  weder  das  Begleitschein-  noch  Losungsverfahren
  mit  solchen  Gegenständen  berührt,  durch  dessen  Anwendung
dort,  wo  es  gestattet  ist,  sich  die  Aemter  der  unangenehmen  Nothwendigkeit
entziehen  können,  zur  Beschädigung  von  vielleicht  werthvollen  Musterltucken ­
  zustimmen  zu  müssen.
            
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