Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191.  Berechnung  und  Einhebnng  der  Zollgebühr.

hungsweise  sechsten  Monates,  vom  nächsten  Monate  nach  dem  Tş
des  Bezuges  an  gerechnet,  zu  bezahlen  sind.
Die  Uebertragung  der  Credite  auch  in  das  nächste  Berwclltungsjahr
  ist  gestattet;  dagegen  ist  längere  Borgung  als  auf  sş
Monate  nicht  zulässig.  .  !
Die  Zollborgung  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:  (§•  2  )
Die  Creditsberechtigung  wird  dort,  wo  dem  Zollamte  ein
Amtsdirector  vorsteht,  vom  Amte,  sonst  von  der  dem  Amte  vorgesetzten ­
  Finanz-Bezirksbehörde  ertheilt.  (§.  5.)
Um  die  Creditberechtigung  wird  bei  dem  Amte,  bei  welchem  der
Credit  eröffnet  wird,  schriftlich  eingeschritten;  die  Entscheidung  über  da
Gesuch,  sowie  alle  Verständigungen  über  die  Erlöschung,  Entziehung
oder  Suspension  des  Credits  erfolgen  ebenfalls  schriftlich.
Ueber  jedes  derlei  Gesuch  findet  unter  den  Oberbeamten  bß
Amtes  eine  Berathung  statt,  welcher  in  der  Regel  sämmtliche  Ober^
beamte  beizuwohnen  haben,  doch  genügt  dort,  wo  dem  Amte  mehrere
Controlore  beigegeben  sind,  die  Gegenwart  eines  Controlors.
Auch  bei  den  Entscheidungen  und  Anträgen  über  die  Erlöschung,
Entziehung  oder  Suspension  des  Credits  hat  der  leitende  Oberbeamte  bas
Vernehmen  mit  den  anderen  Oberbeamten  zu  pflegen.
Dort  wo  die  Creditsberechtigung  von  der  dem  Amte  vorgesetzte"
Bezirksbehörde  ertheilt  wird,  ist  letzterer  das  vom  Amte  aufgenommen^
Protokoll  vorzulegen  und  ihre  Entscheidung  wird  auf  das  Protokoll  aw
gesetzt.  Der  Recurs  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  geht  st^
an  die  Finanz-Landesbehörde;  gegen  zwei  gleichlautende  Entscheidungß'
findet  ein  weiterer  Recurs  nicht  statt.  (Vdgb.  1856,  Nr.  23,  S.  141.)

Aemter,  welche  hierzu  ermächtiget  sind.
Die  Ermächtigung  zur  Zollborgung  haben  die  im  Acuite^
Verzeichnisse  ersichtlichen  Hauptzollämter.  (§.  2.)
Ausschließung  von  der  Creditsberechtignng.
Die  •  Creditsberechtigung,  b.  i.  das  Recht,  die  Zollborgung  ^
Anspruch  zu  nehmen,  darf  denjenigen  Kaufleuten  und  Fabrikant^
nicht  bewilligt  werden:  '
a)  welche  aa)  wegen  eines  aus  Gewinnstlcht  entspringend^
Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  dieser  Art,  ^
bb)  wegen  Schleichhandels  oder  einer  schweren  GefällsübertrctuE
schuldig  erkannt  worden  sind,  oder  wenn  im  Falle  aa)  der  Anş
klagte  nur  wegen  Unzulänglichkeit  der  Beweismittel  von  der  Ģ
klage  freigesprochen  und  im  Falle  bb)  die  Untersuchung  nur  nU
Abgang  rechtlicher  Beweise  aufgehoben  wurde;
b)  über  deren  Vermögen  ein  Concurs  eröffnet  worden  (r
ferne  der  Cridatar  in  der  Concursverhandlung  von  der  ihm  stlV
            
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